Privater Drogenkonsum kann fristlose Kündigung rechtfertigen

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Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 – mit der Frage beschäftigt, ob privater Drogenkonsum eines Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen kann.

Lkw-Fahrer hatte Crystal Meth genommen

In dem Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der im privaten Kreis an einem Samstag Crystal Meth eingenommen hatte. Er fuhr dann am Montag ordnungsgemäß, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt worden wäre. Am Dienstag kam es dann jedoch zu einer Polizeikontrolle und der Drogenkonsum wurde ermittelt, woraufhin der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprach.

Kündigung wirksam

Diese fristlose Kündigung war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch wirksam. Aus der Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Straßenverkehr ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Fahrtüchtigkeit nicht zu gefährden. Eine tatsächliche konkrete Beeinträchtigung derselben sei nicht erforderlich, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Fazit

Wer sich am Wochenende betrinkt und am Montag dann aber wieder komplett ausgenüchtert seiner Tätigkeit nachgeht, hat keine Kündigung zu befürchten. Problematisch wird es aber, wie das Urteil zeigt, wenn härtere Drogen im Spiel sind und es sich um einen Job handelt, der potentiell durch seine Ausübung andere gefährden kann. Hier ist also auf jeden Fall Vorsicht geboten.

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