Privat geht vor? Von wegen!

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Ein Beamter will von Frankfurt nach Hannover, Bundesbeamter von Beruf. Während der Tätigkeit in Frankfurt bewirbt sich der Beamte um ein Mandat im Gemeinderat. Zuerst Nachrücker, dann durch den Tod eines Mitglieds aufgerückt in die Vollmitgliedschaft des Gemeinderats, begehrt er erneut die Versetzung von Frankfurt nach Hannover. Das Bundespolizeipräsidium lehnt ab.

Das VG Frankfurt bestätigt diese Entscheidung - NVwZ 2007.269 -:

  • Zweck des § 26 I 1 BBG ist es vorrangig, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, den Einsatz seiner Beamten den dienstlichen Erfordernissen anzupassen und eine Änderung des konkreten Einsatzes in anderen Behörden zu ermöglichen, und zwar vorrangig nach Maßgabe der dienstlichen Interessen. Daneben kann eine Änderung des Einsatzes aber auch im Hinblick auf private Belange von einzelnen Beamten erfolgen, wobei deren Abwägung im Verhältnis zu den dienstlichen Belangen, die für eine Beibehaltung der bisherigen Einsatzstelle im weiten Ermessen des Dienstherrn steht.

  • Im Verhältnis zum Gewicht dieser öffentlichen Belange durfte die Bekl. die persönlichen Interessen des Kl. zurückstellen, weil deren Gewicht nicht einmal ansatzweise das Niveau der dienstlichen Interessen erreicht.

Der Kläger hat immer wieder die Versetzung nach Hannover angestrebt:

  • Die Freizeitaktivitäten wurden nicht als relevant angesehen, weil er seinen Dienstort so zu nehmen habe, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden

  • Die Mithilfe im Gestüt der Freundin wurde vom Gericht nicht beachtet, weil ihm diese nicht angesichts der multiplen Belastung nicht abgenommen wurde und zweitens der Kläger nicht verheiratet ist, also nicht die Wertentscheidung des Art. 6 GG für sich in Anspruch nehmen kann

  • Die Pflege der Mutter wurde als Schutzbehauptung gewürdigt. Es wurde ihm nicht abgenommen, dass er diese durchführen werde; die Pflegebedürftigkeit der Mutter liege gar nicht vor

  • Im Vordergrund stand also die Wahrnehmung des Kommunalmandats. § 89 Abs. 3 BBG sieht vor: "Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind." Allerdings ist das VG der Auffassung: „Nur wenn der Beamte seine Wohnung in einer Weise gewählt hat, dass er dadurch nicht in der Führung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigt wird, kann die Regelung in § 89 III BBG ihre volle Wirkung entfalten. Kommt der Beamte seiner Pflicht aus § 74 I BBG nicht nach und behält er eine Wohnung in erheblicher Entfernung von seiner Dienststelle bei, kann diese mangelnde Pflichterfüllung nicht ihrerseits geeignet sein, Ansprüche auf eine Änderung des Dienstortes oder diesbezügliche besondere Ermessenserwägungen auszulösen."

Angesichts einer erheblichen Unterdeckung des Personalbestands und des Umstands, dass der Frankfurter Flughafen ein besonderer Brennpunkt der Sicherheitsinteressen des Bundes ist, konnte sich der Kläger nicht durchsetzen.

Wahrscheinlich hatte das VG auch die anderen unbesetzten Stellen im Bereich Frankfurt - offensichtlich ein hoch unbeliebter Standort - im Auge und wollte hier keinen Damm-Bruch herbeiführen.

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