Prepaid-Mobilfunkvertrag und Restguthaben

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Anbieter von Verträgen bei Prepaid Handys müssen das Restguthaben bei Vertragsende kostenlos auszahlen

Anderslautende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hält das Oberlandesgericht Schleswig für unwirksam (Urteil vom 27.03.2012 - 2 U 2/11).

Sechs Euro verlangte der verklagte Mobilfunkanbieter von jedem Kunden für die Rückzahlung des noch vorhandenen Guthabens bei Vertragsbeendigung und berief sich dabei auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unzulässig, urteilten die Richter. Das erhobene „Dienstleistungsentgelt" benachteilige den Kunden unangemessen. Denn nach Vertragsende sei der Anbieter verpflichtet, Restguthaben auszuzahlen. Er handele also nicht aus Kulanz, sondern erfülle seine Rechtspflicht, wofür er auch die entstehenden Aufwendungen zu tragen habe.

Außerdem beanstandeten die Richter in ihrem Urteil, dass der Mobilfunkanbieter nach seiner Preisliste für eine „Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" eine Gebühr von 19,95 Euro und als „Mahngebühr" einen Betrag von 9,95 Euro erhob. Die Kosten sind überhöht, heißt es in den Entscheidungsgründen. Eine Rücklastschrift verursache Bankgebühren von nicht mehr als 8,11 Euro sowie gegebenenfalls Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens. Eine Mahnung erfordere die Fertigung eines Schreibens, Papier, Umschlag, Porto und Personalkosten für das Eintüten. Dies rechtfertige aber noch nicht die Höhe des vom Mobilfunkanbieter veranschlagten Preises.