Preisvergleichsportale im Fokus

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BKartA schaltet neue Sektoruntersuchungsbefugnis im Bereich Verbraucherschutz langsam scharf

 
 
Seit Inkraftreten der 9. GWB Novelle am 9.6.2017 (ausführlich zur 9. GWB Novelle siehe hier) hat das Bundeskartellamt (BKartA) eine weitere Kompetenz, sog. Sektoruntersuchungen durchführen zu können, hinzubekommen, und zwar im Bereich Verbraucherschutz. Die Regelung findet sich in § 32e Abs. 5 GWB und erlaubt, Sektoruntersuchungen durchzuführen [Hervorhebungen des Autors]

"[...] bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen."

Am 24. Oktober 2017 hat das BKartA in einer Pressemitteilung, rund 4,5 Monate nach Einführung der Regelung mit der 9. GWB-Novelle, nunmehr bekanntgegeben (die Pressemitteilung finden Sie hier), dass es diese Kompetenz nun erstmals auch nutzen will, und zwar für eine Sektoruntersuchung im Bereich "Vergleichsportale im Internet". Genauer gesagt will das BKartA sich Preisvergleichsportale in den Branchen (i) Reise, (ii) Versicherungen, (iii) Finanzdienstleistungen, (iv) Telekommunikation und (v) Energie genauer ansehen und bis Ende 2017 an die betreffenden Unternehmen Fragebögen verschicken.

Warum ausgerechnet Preisvergleichsportale?

Das sich das BKartA Preisvergleichsportale heraussucht, ist nicht sonderlich überraschend. Dies hängt z.B. mit dem derzeit beim BGH anhängigen Fall Asis zusammen, bei dem es (u.a.) um das Verbot der Nutzung von Preisvergleichsportalen geht. Asics hatte - verkürzt zusammengefasst - seinen Händlern in dessen selektiven Vertriebssystem 1.0 ein generelles Verbot auferlegt, Preisvergleichssuchmaschinen zu nutzen, auferlegt. Das Bundeskartellamt sah darin einen Verstoß gegen das Kartellverbot (vgl. zur Entscheidung des Bundeskartellamtes hier); die Entscheidung wurde im April diesen Jahres sodann vom OLG Düsseldorf bestätigt (vgl. OLG Düsseldorf, 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V), abrufbar hier). Die Entscheidung wurde vom BKartA (natürlich) mit großer Freude aufgenommen (vgl. hier die Pressemitteilung des BKartA zur Entscheidung des OLG Düsseldorf). Zudem hat das BKartA auch über die Preisvergleichsportale i.e.S. eine "starke Affinität" zu Onlineportalthemen. Dies zeigen z.B. die Hotelportal-Fälle und Fusionskontrollentscheidungen, wie z.B. zu den Onlinedating-Portalen, vgl. hier).

Kann man eine Sektoruntersuchung "einfach so" vornehmen?

Nein. Erforderlich ist jedenfalls die Vermutung, dass möglicherweise ein Verstoß vorliegt. Es bedarf somit gewisser Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung. Ein Anfangsverdacht ist indes nicht notwendig. Bei der Beurteilung, ob Anhaltspunkte vorliegen, gestehen die Gerichte dem BKartA z.T. einen (weiten) Beurteilungsspielraum zu. Es lohnt sich dennoch immer kurz zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Sektoruntersuchung überhaupt vorliegen.

Was können Sie tun, wenn Sie Post vom BKartA bekommen?

Zunächst einmal: Seien Sie nicht verunsichert. Eine Sektoruntersuchung ist eine (allgemeine) Marktuntersuchung, die sich nicht ausdrücklich gegen Ihr Unternehmen richtet. Allerdings ist Vorsicht bei der Beantwortung der Fragen geboten, da die Erfahrung aus vergangenen Sektoruntersuchungen gelehrt hat, dass diese häufig zum Anlass für Verfahren gegen bestimmte Unternehmen im Anschluss genommen warden; so zuletzt z.B. bei der Sektoruntersuchung E-Commerce. Zudem stehen Ihnen auch Rechtsmittel gegen die Sektoruntersuchung zur Verfügung. Gerne kann ich Sie über entsprechende Reaktionsmöglichkeiten informieren.

Was könnte noch kommen?

Die Frage beantwortet das BKartA ebenfalls schon einmal vorausschauend, indem es am Ende der Pressemitteilung auch noch angekündigt, dass es in 2017 ebenfalls über "die Einleitung einer weiteren Sektoruntersuchung zu Problemen aus dem digitalen Verbraucheralltag" entscheiden wird [Hervorhebungen des Autors]. Was das BKartA mit "Problemen aus dem digitalen Verbraucheralltag" meint, ist noch ungewiss und wohl auch bewusst offen formuliert. Denkt man an preisbezogene Probleme für Verbraucher, könnte sich das BKartA u.U. des Themas dynamische Preissetzung/individualisierte Preisssetzung annehmen, also der Frage, (I) ob man der Zeit nach Preisdifferenzierung betreiben kann (also ein Produkt z.B. am Montag um 9 Uhr 349 EUR kostet, am Montagnachmittag 379 EUR und am Freitagabend 449 EUR) bzw. der Frage (ii) ob man Verbrauchern je nach Nutzung eines bestimmten Endgerätes oder Zugriffs von einem bestimmten Standort, verschiedene (personalisierte) Preise anzeigen darf. Hier wird vielfach dafür plädiert, dass der Verbaucher über den Einsatz solcher Preismaßnahmen jedenfalls (vorab) zu informieren ist. Diese Aktivität würde sich zudem nahtlos in andere international Bestrebungen einreihen, sich die Funktionsweise und den Einsatz von Preisalgorithmen näher anzusehen (siehe dazu u.a. die Rede von EU-Kommissarin Vestager aus dem März 2017 in Bonn, abrufbar hier).

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