Preisfehler Onlineshop

3. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
seb88
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 103x hilfreich)
Preisfehler Onlineshop

Hallo, folgende Situation.

Kunde kauft in einem Onlineshop Ware, die mit 0 € gekennzeichnet ist ( B-Ware). Die Gesamtsumme 0 + Versandkosten werden per Paypal bezahlt.
Kurze Zeit später kommt die Email mit den Einzelheiten( nur nochmal eine Zusammenfassung) zur Bestellung und dem Text: Wir haben Ihren Auftrag empfangen und werden ihn ausführen, sobald die Zahlung eingegangen ist.

Seitdem ist Ruhe, es wurde weder der Vertrag seitens des Händles angefochten, noch ist sonst irgend etwas passiert. Das Produkt ist seit gestern mit dem angepassten Preis wieder lieferbar( war bei meiner Bestellung auch lieferbar, denke da haben aufgrund des Preisfehlers einige bestellt, danach war es dann ausverkauft)
In den AGB´s steht folgendes:

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop XXX.

(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

XXX

zustande.

(3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

1) Auswahl der gewünschten Ware
2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons „Bestellen"
3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
4) Betätigung des Buttons „Kasse"
5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
6) Eingabe von Versand- und Rechnungsinformationen.
7) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
8) Verbindliche Absendung der Bestellung.

Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück"-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail („Auftragsbestätigung"). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.


Wie seht Ihr die Situation? Die Auftragsbestätigung wurde verschickt, somit kann/müsste der Händler den Vertrag anfechten!?Diese muss doch unverzüglich erfolgen, oder? Wenn weitere Artikel online gestellt werden, neue Produkte bei Ebay eingestellt werden etc. kann man ja sicherlich nach 2 Wochen nicht mehr von unverzüglich sprechen,oder?





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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Bei einem Unternehmer kann man eigentlich davon ausgehen, dass ein solcher "Fehler" am nächsten Werktag bemerkt wird. Es sollte dem Online-Shop daher schwer fallen, den Vertrag anzufechten, wenn dieser "Fehler" von deren Seite erst nach einigen Tagen bemerkt wird.

Nehmen wir mal an: Montag wird Ware X vom Käufer zu 0€ (zzgl. Versand) bestellt. Am Dienstag sollte der Verkäufer den Fehler bemerken, den Kunden auf sein Irrtum hinweisen / den Vertrag anfechten.

Ich würde sagen, dass der Verkäufer spätestens im Beispiel am Mittwoch bei dem Kunden gemeldet haben sollte, um den Vertrag anzufechten. Alles andere wäre meiner Meinung nach mit dem Begriff "unverzüglich" bei einem Unternehmen nicht vereinbar.

Grüße
pro_forma

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

BGB §119 gibt allerdings das Wort "unverzüglich" nicht her. Da steht nur "kann anfechten". Da steht nicht "kann unverzüglich anfechten". In meinen Augen reicht es aus, erst dann anzufechten, wenn der Vertragspartner auf Erfüllung besteht und eine Frist setzt.

Unstrittig dürfte sein, dass eine Anfechtbarkeit wegen Irrtum gegeben ist. Unstrittig dürfte sein, dass ein Richter wohl kaum einem Unternehmer bei einem derart offensichtlichem technischen Fehler zumutet, die Kaufverträge alle zu erfüllen.

Ob es dem Verkäufer aufgrund der mutmasslichen Masse der Bestellungen hingegen zumutbar ist, diese überhaupt abzuarbeiten, das würde ich hier auch bedenken. Nehmen wir an, es gab 500tsd Bestellungen, weil findige Leute das gleich hundertfach bestellt haben. Mutmasslich hat der Verkäufer dann den Artikel gleich ganz gelöscht und später völlig neu eingestellt, damit das System nicht überlastet wird.

Unabhängig davon würde ich nun entweder den Kaufvertrag eingehen mit neuem Preis oder halt die bezahlten gelder zurückverlangen. Mit dem Bestehen auf 0€ Kaufpreis kommt man hier nicht weit.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
seb88
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 103x hilfreich)

Im Shop waren zwischen 10-20 Stk. verfügbar, also eine relativ kleine und überschaubare Menge.

Die AGB´s verstehe ich so, dass durch die Email ein verbindlicher Vetrag zustande gekommen ist.

Um den Vertrag wirksam anzufechten, müsste der Shop ja einen Grund nennen und den Kaufvertrag dem Kunden ggü. anfechten. Die Beweisliegt liegt bei ihm( wäre aber ja verständlich)

Den Kunden interessiert eher, was passiert, wenn der Shop nicht anfechtet( das unvezüglich lassen wir mal weg, dass hätte nämlich schon längst erfolgen müssen), ob trotzdem ein gültiger Kaufvertrag vorhanden ist, somit müsste der Verkäufer ja liefern( wenn er nicht anfechtet).
So hofft der Shop wohl, dass der Kunde sich nicht meldet...

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-- Editiert seb88 am 03.01.2013 13:27

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

der Kunde muss sich nicht melden. Der Kaufvertrag ist bereits zustande gekommen und beide Seiten sind zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den vertraglichen Vereinbarungen nachzukommen (es sei denn, der Vertrag würde berechtigterweise angefechtet werden).

PS: Es heißt "die AGB" (ohne s). AGB ist bereits der Plural ;) .

Grüße
pro_forma

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-- Editiert pro_forma am 03.01.2013 13:36

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

quote:
kann man ja sicherlich nach 2 Wochen nicht mehr von unverzüglich sprechen,oder?
Doch unter unverzüglich sehen die gerichte 14Tage an.

Auch sollte denke ich der KV schon beim Abschluss nichtig gewesen sein, da dem Käufer hier deutlichst klar war, dass es sich um einen Irrtum handeln muss, somit ist erst gar kein KV zustande gekommen...

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Nein,

der Kaufvertrag ist zu diesem Zeitpunkt gültig. Zu sagen, dass dem Käufer eventuell klar gewesen sein könnte , dass es sich hier um einen Irrtum seitens des Verkäufers handeln könnte - das spielt keine Rolle. Dem Käufer geht es darum, ein Produkt günstig zu kaufen. Wenn der Verkäufer Fehler bei der Einstellung macht, muss er diese auch berichtigen / den Vertrag wirksam anfechten.

pro_forma

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-- Editiert pro_forma am 03.01.2013 14:12

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dann viel Spass dabei, einen Richter zu finden, der dieser Argumentation folgt, pro_forma. Die Verbraucher haben zwar Welpenschutz aber hier wird sich wohl kein Richter finden, der dem Kunden abnimmt, dass er den Kaufpreis von 0€ ohne deutlichem "Sonderangebot" oder sonstwas als reguläres gültiges Angebot gesehen hat.
0€ ist immer noch was anderes als beispielsweise ein Zahlendreher (95€ vs. 59€).

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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