Preifehler / Anfechtung

24. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)
Preifehler / Anfechtung

Hallo an alle,

nehmen wir mal an man würde bei einem großen Internet Händler ein unschlagbares Angebot für eine Festplatte finden und diese bestellen. Ich muss dazu sagen, bei dem Preis konnte es sich eigentlich nur um einen Preisfehler handeln, jedoch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar wie groß das Missverhältnis ist.

Ein paar Tage später wurde die Festplatte dann geliefert, jedoch waren es nicht die Platte welche ich bestellt hatte und auch auf der Rechnung ausgewiesen wurde. Also Mail geschrieben das ich die falsche Festplatte bekommen habe und man teilte mir mit, kein Problem Sie bekommen eine Ersatzlieferung. Ersatzlieferung angekommen, natürlich wieder die falschen Platten (Rechnung war richtig).
Nochmal Mail geschrieben das es wieder die falschen Festplatten sind. Darauf hin wurde mir mitgeteilt man überprüfe dieses im Warenlager. Nach 2 Tagen kam eine Mail "Unsere Überprüfung hat ergeben, dass wir leider nicht in der Lage sind, Ihnen die Ware so wie beschrieben zu liefern. " Ich solle die falschen Festplatten zurück senden und Punkt.

Jetzt würde mich brennen interessieren, reicht dieses als Anfechtung oder könnte man argumentieren es ist überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil zwischen Preis und Wert der Ware ein großes Missverhältnis besteht?

Der Kaufpreis der Platte war € 140 zu € 1500.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Bei derart offensichtlichen Preisfehlern ist eine solche Bestellung rechtsmissbräuchlich, somit muss der Händler gemäß Treu und Glaube nicht liefern, es bedarf keiner Anfechtung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
es bedarf keiner Anfechtung


Gibt es dazu Rechtsprechung?
BGB sagt lediglich, daß es bei Anfechtung keine Schadensersatzpflicht gibt, wenn die Gegenseite den Anfechtungsgrund kannte, §122 II BGB .
Daraus würde ich im Umkehrschluß folgern, daß eine Anfechtung auch in so einem Fall nötig ist.

Die bisherigen Erklärungen des VK waren jedenfalls noch keine Anfechtung. Und spätestens 14 Tage nach Kenntnis ist ihm die Anfechtung auch verwehrt.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Gibt es dazu Rechtsprechung?

Ja, gibt es. Z.B. LG München I Urteil vom 29.04.2014 – Az. 12 O 11274/13

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:
Gibt es dazu Rechtsprechung?

LG München, Az. 12 O 11274/13
OLG München, Az. 19 W 2631/02
OLG Nürnberg, Az. 14 U 622/09


Hallo Harry van Sell,

vielen Dank für Deine Ausführung.

Hier ist es ja noch etwas anderes gelagert. Wenn ich jetzt LG München, Az. 12 O 11274/13 dazu heranziehe ist es eigentlich von vornherein klar das ein Snowboard nicht EUR 1,05 kosten kann, zumal hier auch noch keine Ware geliefert wurden.

Bei meinem Fall ist das Wort "SAS" welche die Festplatte so teuer macht, muss zugeben dieses hatte ich auch bei der Bestellung nicht gesehen/beachtet. Festplatten mit "SATA" Anschluss kosten auch nur so um die EUR 250.- . Wenn man jetzt sogar noch nach diesem Festplatten Typ sucht bekommt man teils einen Preis angezeigt so um die € 90.- (Falsche Platte).

Vor allem finde ich es eine Frechheit das die Festplatte weiterhin angeboten wird über diverse Marketplace Händler ab € 114.-....

Gibt es Urteile bezüglich Anfechtung bereits gelieferter Waren?

Viele Grüße

Harry

























-- Editiert von harry2772 am 25.08.2016 14:23

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Der Händler braucht nicht anzufechten! Der Irrtum war offensichtlich, es kam kein Vertrag zustande. Selbstverständlich kann der Händler die gelieferte Ware zurückfordern.

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