Praxis der Strafverteidigung - Aussage gegen Aussage

Mehr zum Thema: Strafrecht, Aussage gegen Aussage, in dubio pro reo, Freispruch, Gericht
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Wie stellt sich die Situation dar, wenn Aussage gegen Aussage steht? Hat dies automatisch die Anwendung "in dubio pro reo" zur Folge?

Oftmals kommt es im Rahmen von Strafverfahren zu der Situation, dass dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismittel als die Aussage des vermeintlichen Opfers zu Verfügung stehen.

Zunächst einmal ist es für den Beschuldigten wichtig, dass diese "Aussage-gegen-Aussage-Fälle" nicht zwangsläufig eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Folge haben. Insbesondere gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" ("Im Zweifel für den Angeklagten") im Ermittlungsverfahren aus meiner Erfahrung allenfalls mittelbar.

Philipp Adam
Rechtsanwalt
Zollamtstraße 11
67663 Kaiserslautern
Tel: 0631 20400150
Tel: 0178/6860149 ( ü ä)
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Sowohl die Gerichte als auch die Staatsanwaltschaften können durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die Aussage des angeblichen Opfers glaubhaft ist und daher eine Verurteilung bzw. Anklage allein auf diese Aussage stützen. Das Gericht jedoch muss in solchen Fällen erhöhte Anforderungen bei der Beweiswürdigung beachten. Sowohl Hintergründe als auch Motive der jeweiligen Aussagen sind zu beachten.

Auch wer unschuldig ist, sollte zunächst keine Aussage machen

Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch hier zunächst einmal keine eigenen Angaben zur Sache zu machen. Dies gilt auch dann, wenn man unschuldig ist. Ein Schweigen hat für den Beschuldigten auch keine negativen Auswirkungen. Vielmehr ist es Ausdruck der Ausübung eines wichtigen strafprozessualen Rechts.

Als Beschuldigter sollte man in jedem Fall einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und diesen mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Dieser wird in der Regel Akteneinsicht beantragen. Im Rahmen der Akteneinsicht wird dann die Aussage des vermeintlichen Opfers genauestens überprüft. Dabei besteht für den Anwalt die Möglichkeit weitere Beweisanträge (z.B. Zeugenvernehmungen, Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachten) zu stellen.

All dies kann man jedoch erst entscheiden, wenn man genaue Kenntnis des Akteninhalts hat.

Rechtsanwalt Philipp Adam
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