Guten Morgen zusammen,
wir haben letztens einen Brief von einem Anwalt erhalten, dass eine Prämie einer Versicherung aus dem Jahre 1998 noch angeblich aussteht. Diese Versicherung ist seit Ende der 90er gekündigt und längst in Vergessenheit geraten, weshalb wir überrascht wurden. Der Anwalt berechnet neben den Ermittlungskosten auch Zinsen seit 1999, was den Forderungsbeitrag verdoppelt.
In dem Verlauf steht zudem, dass wir 2014 eine 1. Aufforderung erhalten hätten, was nicht stimmt. Haben nichts erhalten.
Sollte das ganze nicht schon lange verjährt sein? Die Versicherung liegt schon 19 Jahre zurück und die 1. Aufforderung wäre auch nach 16 Jahren gekommen.
Soweit ich weiß liegen die Verjährungsfristen bei 3 Jahren...
Danke für eure Mithilfe.
Prämienforderung Verjährung
13. August 2017
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Frage vom 13. August 2017 | 10:56
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Prämienforderung Verjährung
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#1
Antwort vom 13. August 2017 | 16:40
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Grundsätzlich richtig. Hier sollte aber geprüft werden, ob seinerzeit nicht ein Mahnbescheid beantragt wurde.
Berry
#2
Antwort vom 13. August 2017 | 17:22
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Ich würde dem Anwalt schreiben, das ich die Einrede der Verjährung erhebe. Des weiteren Vertrag und fehlende Zahlung mit Nichtwissen bestreite.
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#3
Antwort vom 15. August 2017 | 15:02
Von
Status: Gelehrter (10655 Beiträge, 4201x hilfreich)
ZitatHier sollte aber geprüft werden, ob seinerzeit nicht ein Mahnbescheid beantragt wurde. :
Selbst wenn es einen nicht widersprochenen Mahnbescheid gegeben hätte, verfällt dessen Wirkung nach 6 Monaten, sollte kein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Es sollte wenn also geprüft werden, ob ein Vollstreckungsbescheid / Titel eines Gerichts vorliegt.
Wenn man den Anwalt noch etwas ärgern will, verlangt man als erstes alle Pflichtangaben nach §11a RDG , welche bereits mit dem ersten Schreiben hätten übermittelt werden müssen. (Beschwerde bei der Anwaltskammer behält man sich ausdrücklich vor).
Darüber hinaus eine bereinigte Forderungsaufstellung, sowie die Titelkopie.
Dann lässt man den Anwalt arbeiten.
Kommt ein Schreiben, aber kein Titel, erhebt man die Einrede der Verjährung.
#4
Antwort vom 15. August 2017 | 20:34
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
#5
Antwort vom 16. August 2017 | 08:27
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Guten Morgen,
also in dem Brief vom Anwalt ist die Rede von einem Vollstreckungsbescheid tituliert mit einer Nummer und seitdem nicht ausgeglichen.
Habe ich also keine Chance mehr auf Verjährung und muss das zahlen?
#6
Antwort vom 16. August 2017 | 14:01
Von
Status: Gelehrter (10655 Beiträge, 4201x hilfreich)
ZitatGuten Morgen, :
also in dem Brief vom Anwalt ist die Rede von einem Vollstreckungsbescheid tituliert mit einer Nummer und seitdem nicht ausgeglichen.
Habe ich also keine Chance mehr auf Verjährung und muss das zahlen?
Wenn es einen Vollstreckungsbescheid gibt, dann ist zumindest die titulierte Summe und die Zinsen der letzten 3 Jahre nicht verjährt.
Das hier ->
ZitatDer Anwalt berechnet neben den Ermittlungskosten auch Zinsen seit 1999, was den Forderungsbeitrag verdoppelt. :
ist aber zu bereinigen, alle Zinsen, welche nicht gesondert tituliert wurden sind bis einschließlich 2013 verjährt.
Eventuell kann man sich hier noch auf die Verwirkung berufen,dass wird aber extrem schwierig damit durchzukommen.
Es hilft aber alles nichts, dem Anwalt schreiben, dass man alle Pflichtangaben nach §11a RDG , eine Titelkopie, sowie eine bereinigte Forderungsaufstellung erwartet.
Wenn diese gekommen ist, hier noch mal melden, dann kann man sehen, was eventuell noch zu retten ist.
-- Editiert von spatenklopper am 16.08.2017 14:10
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