Potentielle Abmahngefahr bei Peer2Peer und Filesharing

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Das Internet ist zwar ein besonders freiheitliches Medium, dennoch kein rechtsfreier Raum. Insbesondere im Hinblick auf Downloadmöglichkeiten von Musik- und Filmwerken muss es nicht zwingend gratis sein. Denn viele Künstler können ihren Lebensunterhalt nur deshalb bestreiten, weil ihnen die Urheberrechte an ihren Werken zustehen.

Vor diesem Hintergrund gab es in den letzten Jahren zahlreiche Verschärfungen des Urheberrechts nicht nur in Deutschland sondern auch insgesamt auf europäischer Ebene und damit ist es noch lang nichz zu Ende. Die letzten Gesetzesänderungen haben insoweit schon die Musik- und Filmindustrie stärker auf den Plan gerufen, nunmehr schon seit geraumer Zeit entsprechende Internettauschbörsen massiv zu überwachen. Denn nicht nur beim Uploaden sondern auch schon beim Downloaden von Musik- und Filmwerken ist daher regelmäßig Vorsicht geboten.

Insbesondere sollte jeder potentiell Tauschwillige bei der Nutzung so genannter Peer2Perr-Netzwerke beachten, dass diese Form des Dateientransfers schon aus technischer Sicht von sich aus ein potentielles Risiko einer Urheberrechtsverletzung in sich birgt. Denn normalerweise kopiert man dabei Daten von fremden Rechnern (Download), während man gleichzeitig andere Daten versendet (Upload). Gerade das Uploaden von Musik- und Filmwerken stellt dabei aber in der Regel eine Vervielfältigungshandlung dar, welche urheberrechtlich nur dem Rechteinhaber selbst zusteht. Die Nutzung von Peer2Peer beinhaltet damit ein unkontrollierbares Risiko zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen, weil im Rahmen eines solchen Netzwerkes meist automatisch selbst Dateinen aus legal getätigten Downloads in der Regel gleich automatsich wieder geuploaded und anderen Usern angeboten werden. In der Regel ist es dabei auch nicht möglich, den automatischen Upload bzw. hierzu vorgesehenen Dateiordner entsprechend zu sperren, um dieses Risiko zu vermeiden.

In Folge dessen mahnen seit längerem verschiedene Kanzleien im Namen der Musik- und Filmindustrie zahlreiche solcher Internetnutzer ab, denen sie vorwerfen illegal Musikstücke, Hörbücher oder Spielfilme im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes aus dem Internet herunter geladen und anderen Internetnutzern durch gleichzeitiges Uploaden wieder zur Verfügung gestellt zu haben sollen. Von den Usern wird dann in der Regel die Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz in Höhe von Lizengebühren sowie Abmahnkosten gefordert. Die Forderungen erreichen dabei nicht selten einen vierstelligen Betrag. Die Tauschbörsennutzer sind dann in jedem Fall gezwungen, hierauf zu reagieren.

Denn schon das Erfordernis der Abgabe der Unterlassungserklärung liegt darin begründet, dass damit eine im Raum stehende Unterlassungsklage ohne weitere Folgen für den betroffenen User abgewendet werden muss. Sobald diese Erklärung richtig abgegeben ist, kann die Gegenseite allenfalls noch wegen der geltend gemachten Schadensersatzforderung und Anwaltsgebühren Klage erheben. Dabei ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Diese  dem Abmahnschreiben in der Regel gleich beigefügte Unterlassungserklärung darf der Abgemahnte in der Form wie sie in der Regel von Abmahnkanzleien verlangt wird, nicht uneingeschränkt abgeben. Denn meistens gehen solch vorbereitete Unterlassungserklärungen weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist.

Bei Erhalt einer solchen Abmahnung sollten Sie die jeweils beigefügte Unterlassungserklärung also nicht wie vorformuliert, sondern allenfalls entsprechend modifiziert abgegeben. Von der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings abgeraten werden, hierzu sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Denn eine eigene Formulierung kann zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Anspruch immer noch gerichtlich geltend machen kann und Ihnen damit ein hohes Kostenrisiko überbürdet. Gleichzeitig droht auch die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung selbst unnötig zu weit fassen und so Ihre eigene Rechtsposition weiter schwächen und am Ende mehr zahlen müssen, als Sie eigentlich müssten.

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