Postzustellungsurkunde Annahme durch Ehefrau

31. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lord Gurke
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Postzustellungsurkunde Annahme durch Ehefrau

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zu der posturkundlichen Zustellung.
Am 24.06. soll mein Onkel einen Brief mit posturkundlicher Zustellung angenommen haben, was er nachweislich nicht getan haben kann. Mit "nachweislich" meine ich, dass er zu diesem Zeitpunkt in Haft saß...

Gerade war ich in seiner Wohnung bei seiner lieben Ehefrau, die mir einen Stapel Briefe gab, die ich ihm mitbringen sollte. Darunter auch zwei gelbe Umschläge, bei denen jeweils "keine Ersatzzustellung" angekreuzt ist und die einmal am 24.06. und einmal am 05.07. zugestellt worden sind - was halt wie gesagt nicht sein kann.

Kann etwa die Ehefrau solche Briefe, die ganz eindeutig am Vornamen schon erkennbar an einen Mann adressiert sind, annehmen?
Ich dachte bisher immer, das wäre die verschärfte Form des Einschreibens mit dem Vermerk Eigenhändig und der fehlenden "Will ich nicht haben"-Option...

Wenn der Briefträger nicht berechtigt war, der Ehefrau den Brief in die Hand zu drücken, dann dürfte er doch formal auch nicht als zugestellt gelten, oder?

Danke schonmal!

-- Editiert am 31.07.2010 18:42

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7 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es kann grundsätzlich an den Adressaten persönlich zugestellt werden oder aber an ein Familienmitglied. Wie wärs, wenn sich der Onkel abmeldet, so dass eine ordnungsgemässe Zustellung unter der alten Adresse nicht mehr möglich ist, und einen Nachsendeantrag stellt?

Was die Zustellungen angeht, die jetzt schon auf dem Tisch liegen, würde ich die zurück schicken, mitteilen, dass der Onkel unter der Adresse xyz erreichbar ist.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12302.08.2010 11:09:07
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 178 ZPO <hr size=1 noshade>

In wie weit greift dieser Praragraph, wenn bereits die Vorrausverfügung "keine Ersatzzustellung" vom Absender getroffen wurde?
Damit wurde ja gerade eine Zustellung nach § 178 ZPO ausgeschlossen.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12302.08.2010 11:09:07
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Frage ist ja auch, wer "keine Ersatzzustellung" angekreuzt hat. Ich würde die zugestellten Briefe mit der richtigen Adresse des Onkels zurückschicken, mitteilen, seit wann er unter der neuen Adresse lebt. Denn im Zweifel laufen ja Fristen. Gegebenenfalls ist Wiedereinsetzung zu gewähren.

Schau mal auf meinen Thread, ein bisschen weiter unten. Da hatte jemand ein ähnliches Problem mit der Post.

wirdwerden

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5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lord Gurke
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Ich hatte mich verschrieben, gemeint war das Feld "Ersatzzustellung ausgeschlossen" ;-)

Ich habe nun mit dem Einverständnis meines Onkels mal in die Briefe reingeguckt und direkt, damit es schnell geht, an den Anwalt gefaxt.
Werde ihm am Montag auch die ganze dringende oder amtliche Post in einen großen A4-Umschlag packen und zusenden.

Wenn der Anwalt jetzt die aktuelle Anschrift (die der JVA) an die Absender mitteilt, sollten doch zumindest Gerichte so intelligent sein und Vorladungen vor Gericht endlich direkt über Amtswege an die JVA leiten oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Du solltest dem Anwalt mitteilen, dass möglicherweise keine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt. Das muss er überprüfen, kann enorm wichtig sein, falls Fristen schon "vergeigt" sind.

wirdwerden

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