Post von der Polizei - was tun?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Polizei, Ermittlungsverfahren
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Es geht schneller als man denkt: Sie kommen nach Hause und finden in Ihrem Briefkasten einen Brief von der Polizei. Auf dem Brief werden Ihnen nicht sehr viele Informationen mitgeteilt. Es steht lediglich drin, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Tat geführt wird und dass Sie sich an einem bestimmten Termin auf der Dienststelle zu einer Beschuldigtenvernehmung einfinden sollen.

Sie sind schockiert. Was sollen Sie jetzt nur tun?

Das ist keine alltägliche Situation für Sie. Unser Gehirn setzt leider immer dann aus, wenn wir es am dringendsten brauchen. Bei nichtalltäglichen Situationen verleitet es uns zu schnellen (und falschen) Reaktionen, die wir in dem Moment für angebracht erachten. Außerdem liegt es in der menschlichen Natur, dass er sich bei Angriffen und Beschuldigungen instinktiv versucht zu wehren und zu verteidigen.

Viele greifen daher in einer solchen Situation sofort zum Telefonhörer und rufen den zuständigen Sachbearbeiter bei der Polizei an oder gehen gleich zur Dienstelle "um alles richtig zu stellen". Es herrscht das Bild vor, dass die Polizei - als Freund und Helfer -, bei Schilderung des Vorfalles und der Beweggründe schon einsehen wird, dass man unschuldig ist.

Die Realität sieht leider etwas anders aus. Viele reden sich hier um Kopf und Kragen und werden womöglich später maßgeblich aufgrund Ihrer eigenen Einlassung verurteilt. Das ist aus Verteidigersicht eine Katastrophe, die es unbedingt zu vermeiden gilt und die auch zum Glück sehr leicht vermeidbar ist, wenn Sie folgendes beherzigen:

Sie müssen, auch wenn es Ihnen schwer fällt, zu den Vorwürfen unbedingt schweigen! Das ist Ihr gutes Recht. Schweigen bedeutet nicht, dass man die Tat abstreitet oder sagt, dass es jemand anderes gewesen ist oder sich sonst irgendwie verteidigt. Nein! Schweigen bedeutet, dass man auf gut deutsch "einfach die Klappe hält" und gar nichts, aber auch wirklich gar nichts, sagt.

Von der Kontaktaufnahme zu den Ermittlungsbehörden ist dringend abzuraten. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob Sie meinen schuldig oder unschuldig zu sein.

Sie sind nicht verpflichtet auf das Schreiben der Polizei zu reagieren oder gar der polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten. Sie können den Ihnen vorgesetzten Termin folgenlos verstreichen lassen. Auch die Pflichtangaben, die Sie zu Ihren Personalien machen müssen, sind meistens entbehrlich, da sie der Polizei schon bekannt sind.

Sie sollten einen Rechtsanwalt aufsuchen, der im Strafrecht tätig ist. Dieser wird zunächst einmal Akteneinsicht beantragen. Nur aus der Ermittlungsakte lässt sich ersehen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden schon vorliegen. Daher lässt sich erst nach erfolgter Akteneinsicht eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.

Dabei gilt: Je früher Sie einen Strafverteidiger kontaktieren, desto mehr kann er für Sie erreichen.

Oft ist nämlich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Dies ist meistens das beste Ergebnis für Sie als Beschuldigten.