Post vom Inkassobüro - und jetzt?

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Sind Inkassokosten berechtigt?

Im Jahr 2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Dieses sollte Bürgerinnen und Bürger vor missbräuchlichem Inkasso besser schützen. Dennoch lassen diese Geschäftspraktiken nicht nach, und guter Rat ist oft teuer.

Ganz abgesehen davon, dass Inkassounternehmen über keine Möglichkeiten der eigenen Titulierung gegen Schuldner verfügen, ist ein Schreiben eines Inkassounternehmens nicht unbedingt Grund zur Besorgnis.

Inkassounternehmen prüfen nicht, ob Hauptforderung begründet ist

Inkassounternehmen können insbesondere weder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner einleiten, noch stehen sie in rechtsfreiem Raum.

Selbstverständlich muss die dort geltend gemachte so genannte Hauptforderung auf deren Begründung hin geprüft werden. Ein Inkassounternehmen wird diese Prüfung nicht vornehmen, sondern erhält von einem Gläubiger lediglich den Auftrag zum Forderungseinzug.

Dass insofern ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde, bedeutet noch nicht, dass die zugrundeliegende Forderung auch tatsächlich besteht. Es geht zum Beispiel darum, ob ein Rechnungsbetrag gerechtfertigt ist, ob dieser nicht zwischenzeitlich bereits beglichen wurde, ob es gegebenenfalls Aufrechnung Möglichkeiten gibt, usw.

Inkassokosten oft nicht erstattungsfähig

Eines der häufigsten Probleme dieser Schreiben sind die hierin geltend gemachten Inkassokosten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers gehört, Bemühungen zur Forderungseinziehung zu unternehmen. Hierzu gehört die den Verzug begründende Mahnung und gegebenenfalls weitere Mahnungen. Für ein solches Mahnschreiben kann ein Gläubiger zwischen 2,50 € und 3,50 € geltend machen, da der Gläubiger einen gewissen Verwaltungsaufwand für dieses Mahnschreiben hat.

Es stellt sich mithin die Frage, ob zu einem frühen Zeitpunkt, bei dem etwaige Mahnungen seitens des Gläubigers noch gar nicht erfolgt sind, bereits ein Inkassounternehmen überhaupt eingeschaltet werden darf.

Handelt es sich insofern lediglich um eine den Verzug begründende Mahnung, die der Gläubiger dem Inkassounternehmen übertragen hat, ist nicht von einer Erstattungsfähigkeit der Kosten des Inkassounternehmens auszugehen, was auch § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz weiter untermauert.

Sodann ist häufig das Vorgehen der Inkassounternehmen zu beobachten, die Schuldnern noch mit weiteren unangenehmen Folgen drohen, wie zum Beispiel einem SCHUFA Eintrag oder der Stellung eines Antrags auf Abgabe einer Vermögensauskunft, etc. Hierzu ist eindeutig zu sagen, dass diese Vorgehensweise nicht geltendem Recht entspricht.

Gläubiger hat eine Schadensminderungspflicht

Weitere Problematik entsteht dann, wenn ein Inkassounternehmen bei erfolglosem Forderungseinzug einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit dem weiteren Forderungseinzug beauftragt.

Einzig richtiger Weg wäre indes für das Inkassounternehmen, einen Mahnbescheid zu beantragen.

Die sodann geltend gemachten Rechtsanwaltskosten übersteigen die Kosten eines Mahnbescheids beträchtlich und sind dementsprechend im überschießenden Betrag nicht gerechtfertigt. Was viele nicht wissen, ist, dass nämlich auch der Gläubiger eine so genannte Schadensminderungspflicht hat. Aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Gläubigers darf dieser im Einzelfall seine Rechte nur mit erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen wahren und durchsetzen. Der Gläubiger sollte sich daher frühzeitig entscheiden, ob ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beauftragt werden.

Geplatzter Lastschrifteneinzug: „Gebot des sichersten Wegs"

Ist der Schuldner zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig, und hat der Gläubiger hierüber Kenntnis, entspricht es herrschender Meinung, dass auch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit dem entsprechenden Entstehen der Inkassokosten vorhersehbar erfolglos ist und damit Inkassokosten nicht zu ersetzen wären. Insofern macht es oft Sinn, frühzeitig mit dem angeblichen Gläubiger Kontakt aufzunehmen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für einen geplatzten Lastschrifteneinzug. Hier ist der Gläubiger gehalten, wenigstens einmal den Schuldner selber anzumahnen. Denn der Gläubiger unterliegt dem sog. „Gebot des sichersten Wegs".

Abschließend ist daher zu sagen, dass selbstverständlich ohnehin zunächst die geltend gemachte Hauptforderung auf deren Begründetheit hin zu überprüfen ist, hiernach aber auch die geltend gemachten Inkassokosten einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden sollten, erst recht wenn keine eigenen Mahnungen des Gläubigers vorliegen, oder nach der Beauftragung eines Inkassounternehmens noch ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Beitreibung beauftragt wurden.