Post vom Gericht beschädigt

8. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
FION7V03W5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Post vom Gericht beschädigt

Hallo,

ich habe eine förmliche Zustellung erhalten, die beschädigt und nachverpackt wurde. Der Briefumschlag ist komplett aufgerissen. Die Post hat ihn in mit einer Kunststoffhülle versehen.

Ist die Integrität und das Vertrauen des Schriftsatzes in solch einem Fall noch gewahrt? Gilt der Brief überhaupt als zugestellt?

Des Weiteren wurde der Erfordernis nach [link=https://dejure.org/gesetze/ZPO/180.html]§ 180 S. 3 ZPO [/link] nicht Genüge getan. Zumindest unter der Annahme, dass eine Kunststoffhülle nicht mit einem Umschlag gleichzusetzen ist.

Was meint ihr?

-- Editiert von FION7V03W5 am 08.12.2017 21:05

-- Editiert von FION7V03W5 am 08.12.2017 21:06

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von FION7V03W5):
Zumindest unter der Annahme, dass eine Kunststoffhülle nicht mit einem Umschlag gleichzusetzen ist.

Ob der Umschlag nun aus Papier, Kunststoff, Holz oder Stein ist, dürfte egal sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Gilt der Brief überhaupt als zugestellt?

Ja, da der Brief in Ihrem Machtbereich angekommen ist. Auf welchem Weg er angekommen ist, darauf kommt es nicht an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
FION7V03W5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Auf welchem Weg er angekommen ist, darauf kommt es nicht an.
Und wie kann ich nun sicher sein, dass am Schreiben nichts verfälscht wurde? Aus Erfahrungen mit anderen nachverpackten Briefsendungen kann ich sagen, dass dieser Brief absichtlich geöffnet und nicht von einer Sortiermaschine beschädigt wurde. Das ganze Verfahren fing schon damit an, dass erforderliche Anlagen fehlten.

Jetzt mal ganz blöd formuliert: Es kann doch nicht Sinn und Zweck sein, dass Dritte das Siegel eines hoheitlichen Schreibens brechen. Wo bleibt da das Vertrauen?

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Und wie kann ich nun sicher sein, dass am Schreiben nichts verfälscht wurde?

Gar nicht. Aber diese Unsicherheit ändert nichts daran, dass das Schreiben zugestellt wurde.
Mit der Argumentation "ich habe zwar Post bekommen - aber das was da drinstand zählt nicht, weil es ja verfälscht sein könnte" werden Sie keinen Blumentopf gewinnen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(948 Beiträge, 286x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ob der Umschlag nun aus Papier, Kunststoff, Holz oder Stein ist, dürfte egal sein.


Nicht bei einer förmlichen Zustellung. Da ist der Umschlag teil der Zustellungsurkunde. Wenn diese beschädigt ist, würde ich mich sofort an das absendende Gericht UND die Staatsanwalt wenden. Gerade wenn wie hier der Verdacht der Absicht besteht.

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#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Die Antwort auf die Frage, ob hier krampfhaft nach einem Formfehler gesucht wird, um eine wirksame Zustellung zu unterbinden, wird vom TS doch ehrlicherweise nicht verneint, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von FION7V03W5):
Und wie kann ich nun sicher sein, dass am Schreiben nichts verfälscht wurde?

Man hat ja die entsprechenden Nachweise ja noch.
Also informiert man logischerweise den Absender über das Problem.




Zitat (von FION7V03W5):
Aus Erfahrungen mit anderen nachverpackten Briefsendungen kann ich sagen, dass dieser Brief absichtlich geöffnet und nicht von einer Sortiermaschine beschädigt wurde.

Dann wäre es sinnvoll das zusätzlich den Strafverfolgungsbehörden zu melden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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