Polnische Haushaltshilfen und Pflegekräfte

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Pflegekraft, Arbeitserlaubnis
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1) Wie kann ich eine polnische Haushaltshilfe oder Pflegekraft in meinem Haushalt einstellen?

Es gibt grundsätzlich vier Möglichkeiten, wie die Beschäftigung einer polnischen Haushaltshilfe oder Pflegekraft in deutschen Haushalten rechtlich geregelt werden kann:

a) Entsendung

Die Haushaltshilfe ist bei einem polnischen Unternehmen angestellt. Der deutsche Auftraggeber schließt einen Vertrag mit diesem polnischen Unternehmen. Dieses entsendet die Haushaltshilfe zur Ausführung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen nach Deutschland.

Der deutsche Auftraggeber zahlt lediglich die vereinbarte Vergütung an das polnische Unternehmen. Um die Abfuhr der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge kümmert sich allein das polnische Unternehmen. Soweit eine A1-Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers vorliegt, können die Sozialversicherungsbeiträge in Polen bezahlt werden. Solange die Haushaltshilfe sich weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhält, bleibt die Haushaltshilfe allein in Polen einkommenssteuerpflichtig. Das sind aber beides Fragen, um die sich der deutsche Auftraggeber grundsätzlich nicht zu kümmern braucht, falls eine Entsendung vorliegt.

b) Selbständigkeit

Die Haushaltshilfe kann auch selbst ein Unternehmen gründen und dann auf Auftragsbasis tätig werden. Die Gründung kann entweder in Polen oder Deutschland erfolgen. Wird das Unternehmen in Polen betrieben, so gelten die obigen Ausführungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der Steuerpflicht entsprechend.

Grundsätzlich braucht sich der deutsche Auftraggeber auch bei einer selbständigen Haushaltshilfe nicht um diese Fragen zu kümmern. Außerdem braucht in diesen Fällen auch nicht der gesetzliche Mindestlohn in der Pflegebranche bezahlt zu werden, da dieser nur für Arbeitnehmer gilt, nicht für Selbständige.

c) Arbeitsverhältnis

Die Haushaltshilfe kann auch auf Grundlage eines Arbeitsvertrages mit dem deutschen Interessenten beschäftigt werden. Dieser wird dann zum Arbeitgeber mit allen daraus resultierenden Pflichten (Abfuhr der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Zahlung des Mindestlohns, Urlaubsgewährung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). 

Ab dem 1. Mai benötigen polnische Haushalthilfen keine Arbeitserlaubnis mehr, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Das gesamte Erlaubniserteilungsverfahren entfällt also.

d) Arbeitnehmerüberlassung

Polnische Zeitarbeitsunternehmen, welche die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland besitzen, können ab dem 1. Mai auch Haushaltshilfen an deutsche Haushalte verleihen. Die Haushaltshilfe bleibt dabei beim polnischen Unternehmen angestellt, kann aber wie ein Arbeitnehmer im Haushalt des deutschen Auftraggebers beschäftigt werden.

Der deutsche Auftraggeber braucht sich bei dieser Fallgestaltung nicht um die Abfuhr von Steuern und Sozialabgaben zu kümmern. Er ist lediglich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an das polnische Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet.

Dieses Modell findet in der Praxis noch kaum Anwendung, da es erst seit dem 1. Mai zulässig ist, wird aber nach meiner Einschätzung in naher Zukunft aus den nachfolgend beschriebenen  Gründen sehr an Bedeutung gewinnen.

2) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Problem der Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her eher zu den abhängigen Beschäftigten (Arbeitnehmern) zu zählen wäre. Anhaltspunkte dafür sind

- Fehlen eines unternehmerischen Risikos

- keine freie Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort

- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber

- nur ein Auftraggeber. 

Mit der Scheinselbständigkeit geht einher, dass sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden, sowohl vom vermeintlichen Selbständigen (der eigentlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren wäre) als auch vom Auftraggeber (dann als Arbeitgeber zu behandeln). Für beide kann dies erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Werden polnische Haushalthilfen oder Pflegekräfte in privaten Haushalten angestellt, so werden sie dort in den allermeisten Fällen auch untergebracht, stehen praktisch 24 Stunden am Tag zur Verfügung, führen die Anweisungen des Auftraggebers aus und haben keine weiteren Auftraggeber. Eine unternehmerische Tätigkeit sieht anders aus. In dieser typischen Fallgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Arbeitnehmer handelt (so auch das OLG Bamberg,  Az: 2 SSOWI 725/09).

Damit wäre die Beschäftigung einer „selbständigen” Haushaltshilfe illegal.

Viele Vermittler- von Haushaltshilfen und Pflegekräften weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass als Alternative zur illegalen Beschäftigung von Scheinselbständigen die Entsendung offen steht. Doch diese Hinweise sind falsch. In den typischen Fällen kann auch keine Entsendung angenommen werden. Eine Entsendung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht organisatorisch in das Unternehmen (in unserem Fall den Haushalt) des Auftraggebers eigebunden wird, er darf gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden sein, er muss weiterhin nur die Weisungen des polnischen Entsendebetriebes befolgen können.

Auch dies trifft alles offensichtlich nicht zu. Die „entsandte“ Haushaltshilfe wird regelmäßig nur noch nach Weisungen des deutschen Auftraggebers handeln, lediglich die Vergütung wird sie von dem polnischen Entsendebetrieb erhalten. Es liegt in diesen Fällen daher regelmäßig eine Arbeitnehmerüberlassung vor.   

Damit wäre in den typischen Fallkonstellationen auch die Beschäftigung einer „entsandten” Haushaltshilfe illegal.

3) Welche Varianten der Beschäftigung von polnischen Haushaltshilfen oder Pflegekräften sind also zu 100 Prozent legal?

Sie schließen entweder mit der Haushaltshilfe einen Arbeitsvertrag ab oder wenden sich an ein Zeitarbeitsunternehmen, welches polnisches Personal vermittelt. Dies sind nach meiner Einschätzung die einzigen legalen Beschäftigungsmöglichkeiten für Haushaltshilfen, wenn diese wie Arbeitnehmer behandelt werden (ständige Verfügbarkeit, Weisungsgebundenheit, nur ein Auftraggeber).

Wenn Sie den Aufwand scheuen, den die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach sich zieht, sollten Sie sich an ein Zeitarbeitsunternehmen wenden. Sie zahlen dann zwar etwas mehr, müssen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand aber nicht auf sich nehmen. 

4) Muss ich mit Kontrollen rechnen?

Kontrollen in Privathaushalten scheinen die absolute Ausnahme zu sein. Dies liegt jedoch lediglich daran, dass kein politischer Wille zu bestehen scheint, die illegale Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegepersonal in Privathaushalten zu bekämpfen. Selbstverständlich werden Sie sich darauf aber nicht berufen können, wenn dann doch mal die Zollbeamten vor der Tür stehen sollten.

5) Gelten diese Ausführungen auch entsprechend für Haushaltshilfen und Pflegekräfte aus anderen osteuropäischen Ländern?

Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland tätig zu werden. Mit diesen können Sie also nicht ohne Weiteres ein Arbeitsverhältnis begründen.

Für alle anderen osteuropäischen EU-Länder, wie die Tschechische Republik, die Slowakei, Slowenien, Ungarn, die baltischen Staaten, gelten die Ausführungen zu polnischen Haushaltshilfen entsprechend.