Plagiate Verkauf auf eBay kann teuer werden!

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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte der eBay Käufer erneut gestärkt.

Die Karlsruher Richter hoben in ihrer bemerkenswerten Entscheidung hervor, dass bei  eBay Auktionen dem Startpreis  angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zukommt (BGH Urteil vom 28. März 2012, Az. : VIII ZR 244/10 ).

Der bei Internetauktionen erzielbare Preis sei von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Die Karlsruher Richter betonten, dass dieses System  den Anbieter veranlassen kann, auch hochwertige Artikel zu einem niedrigen Einstiegspreis anzubieten. Deshalb könne aus dem Starpreis einer Auktion eben kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über wertbildende Eigenschaften treffen wollen.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger, ein eBay Käufer, verlangte von dem  Verkäufer aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz in Höhe von 23.218 €. Der Verkäufer  bot auf eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein gebrauchtes Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ab einem Startpreis von 1 € an. Außerdem teilte der Verkäufer dazu Folgendes mit:

"Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich Ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku.  Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."

Der Käufer  gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag.

Die Annahme des  Mobiltelefons verweigerte der Käufer  mit der Begründung, es handele sich um ein Plagiat. Er behauptet, bei dem im Übergabe Termin angebotenen Mobiltelefon habe es sich um eine Imitation der Firma Veptu gehandelt, ein Original des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons koste 24.000 €. Der Aufforderung des Klägers, ihm ein "Original Vertu Handy Signature weißgold" zur Verfügung zu stellen oder Schadensersatz zu zahlen, kam der Verkäufer nicht nach. Der Käufer nahm den  Beklagten deshalb auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.   

Die Klage des eBay Käufers hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg, da die Richter den Kaufvertrag für sittenwidrig und damit für nichtig befanden (§ 138 BGB).  Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof verfolgte der Käufer nun sein Klagebegehren hinsichtlich des Schadensersatzes weiter.

Bemerkenswert an der Entscheidung der  Karlsruher Richter ist, dass sie den Kaufvertrag entgegen der Ansicht der Instanzgerichte   nicht wegen einer angeblich verwerflichen Gesinnung des Käufers für sittenwidrig befanden. Sie haben dies zutreffend wie folgt begründet:  

Auf eBay könne aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar sei der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt.  

Es mache jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen.

Zusammenfassung und Ausblick

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner  Entscheidung die Rechte der eBay Käufer erneut gestärkt. Bezieht sich ein eBay Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem Angebot eine Einschränkung ergibt,  im allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und kein Plagiat ist.

Schließlich ist auf eBay der Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich verboten!

Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes, dass dem Startpreis  angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes  kein Aussagegehalt zukommt, treffen es auf den Punkt und verdeutlichen einmal mehr, dass  das Einstellen hochwertiger Artikel zum Startpreis von einem Euro gut überlegt sein sollte.