Pizzafahrer: Standzeiten nicht mehr bezahlen?

26. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
fräd
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pizzafahrer: Standzeiten nicht mehr bezahlen?

Ich arbeite als Pizzaauslieferungsfahrer und hab bisher weit unter Mindestlohn (auch mit Trinkgeld) bekommen.
Bisher wurden wir durchgängig bezahlt.
Jetzt soll es so werden, dass man nur noch bezahlt wird, wenn man auf einer Tour unterwegs ist und nicht mehr, wenn man auf einen neuen Auftrag wartet und auch nur, wenn man nicht viel länger braucht, als das Programm errechnet hat (das, das die routen plant).
Daher meine Frage: ist das zulässig? Am Wochenende ist das relativ egal und selbst in der Woche werde ich dank Trinkgeld wohl auf Mindestlohn kommen, aber interessieren tut es mich trotzdem.
Bin auf 450€-Basis.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)

das ist ehr rechtswidrig. Dein AG ist verantwortlich dass er Arbeit für dich hat. nur weil du auf Arbeit warten musst, und er nicht mit den Bestellungen nachkommt.
An deiner Stelle würd ich mich um eine neue Stelle kümmern.
Das ist mehr als Abzocke und grenzt schon an Betrug.

Ein Arzt der keine Patienten hat, bezahlt seine Mitarbeiter ja auch net nur wenn er Patienten hat.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Daher meine Frage: ist das zulässig? <hr size=1 noshade>

Nein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// Jetzt soll es so werden, dass

Wieso und wodurch "soll es so werden"? Du hast einen Vertrag, vielleicht einen schriftlichen, auf jeden Fall einen mündlichen. Den kann der AG nicht "mal eben so" ändern - es sei denn, mit deinem Einverständnis. Und du solltest auf keinen Fall einen neuen Vertrag unterschreiben, der dich schlechter stellt.

"Arbeit" ist nicht nur, wenn du die Pizza tatsächlich auslieferst, sondern auch die Zeit, in der du wartest, dass/ob ein Auftrag kommt. Arbeit ist auch die Suche nach der Lieferadresse und das Stehen im Stau usf.

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#4
 Von 
heddi-tb
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Also stehst Du Dich mit der neuen Regelung besser???

Alte Regelung:

"Ich arbeite als Pizzaauslieferungsfahrer und hab bisher weit unter Mindestlohn (auch mit Trinkgeld) bekommen.
Bisher wurden wir durchgängig bezahlt."

Neue Regelung:

"Jetzt soll es so werden, dass man nur noch bezahlt wird, wenn man auf einer Tour unterwegs ist und nicht mehr, wenn man auf einen neuen Auftrag wartet und auch nur, wenn man nicht viel länger braucht, als das Programm errechnet hat (das, das die routen plant).
Daher meine Frage: ist das zulässig? Am Wochenende ist das relativ egal und selbst in der Woche werde ich dank Trinkgeld wohl auf Mindestlohn kommen, aber interessieren tut es mich trotzdem."

Also bist Du mit der alten Regelung nicht auf den Mindestlohn gekommen, nun mit der neuen Regelung (über die Du Dich beschwerst) aber schon???

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#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Tag,

an die jetzt greifende Mindestlohnregelung ist (mit den Ausnahmen für bestimmte Gewerbe und der dort greifenden Gleitregelung) jeder AG gebunden. Auch der Pizza-Service.

Für den Pizza-Service stellt sich die Frage, wie die Mindestlohnregelung bei Preisstabilität eingehalten werden kann. Nicht nur der Pizza-Service, sondern auch viele andere Gewerbe, wie z. B. Taxi-Unternehmen, sinnen nun darüber nach, wie sie dies bewerkstelligen können. Hierzu wird oft eine Umverteilung der Zeit so vorgenommen, dass die Fakoren zusammenpassen.

In Ihrem Fall wird das wohl so abgebildet, dass Ihre Wartezeit als unbezahlte "Bereitschaft" bezeichnet wird. Die Bereitschaft endet, wenn es zu einer neuen Auslieferung kommt. Ab diesem Zeitpunkt wird dann der Mindestlohn bezahlt.

Das könnte so zulässig sein, wenn es arbeitsvertraglich vereinbart wird.

Unzulässig könnte eine Regelung sein, die allein auf die Fahrzeiten abstellt, die irgend ein Routenplaner errechnet. Stau, Wartezeiten an Ampeln oder baustellenbedingte Umwege sind ehr dem Zeitrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen. Dagegen könnten von Anfang an vereinbarte pauschale Fahrt- und Auslieferungszeiten für Auslieferungspunkte zulässig sein.

Die Mindestlohnregelung wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen auf, über die die Arbeitsgerichte in den nächsten Jahren zu entscheiden haben.



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#6
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// In Ihrem Fall wird das wohl so abgebildet, dass Ihre Wartezeit als unbezahlte "Bereitschaft" bezeichnet wird. (blaki)

... "wird so abgebildet"? Wer bildet ab? - Doch wohl der AG, schätze ich. Also läuft es auf eine Vertragsänderung hinaus, die der AG nicht einseitig durchsetzen kann, wenn AN nicht mitspielt. Folglich ginge es nur über Änderungskündigung. Da sind AG in der besseren Position, wenn das KSchG nicht greift.
Aber generell lassen sich Änderungskündigungen immerhin gerichtlich überprüfen. Ob "unbezahlte Bereitschaft" zulässig sein wird? Eher nicht, möchte ich meinen.

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ich halte es für völlig ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber mit der Masche durchkommt. Bereitschaftszeit fällt zusätzlich zur regulären Arbeitszeit an, passt also hier schonmal nicht.
Außerdem sind schon viele Chefs vorher auf diese tolle Idee gekommen und vor Gerichten damit gescheitert.

-- Editiert altona01 am 28.12.2014 09:32

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