Pink Floyd Abmahnung: wie unüblich hohen Streitwert anfechten?

12. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
WWW-Schizo
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 34x hilfreich)
Pink Floyd Abmahnung: wie unüblich hohen Streitwert anfechten?

Hallo,

ich bin ein gewerblicher Händler auf ebay.de und ich hatte ein Angebot einer Pink Floyd Miniaturgitarre (im Wert von 23 Euro) auf ebay.de eingestellt. Diese war genau 1x im Lager und wurde nicht verkauft auf ebay.
Auf jeden Fall habe ich eine Abmahnung von Sasse & Partner erhalten das dieser Artikel nicht von Pink Floyd lizensiert sein soll, worauf ich das Angebot sofort von ebay herausgenommen habe.
Eine Unterlassungserklärung habe ich nicht unterschrieben.
Monate später erhalte ich einen Beschluß vom Landgericht Hamburg das ich bei einem Streitwert von 75.000,- Euro Gerichtskosten von 1179,- Euro zu zahlen habe. Dazu der Hinweis das ich gegen diesen Beschluß Widerspruch oder Beschwerde einlegen kann.
Widerspruch fällt in meinem Fall weg, da der Grund ja anscheinend rechtmäßig ist.
Nach Recherche zu anderen gewerblichen Fällen mit vergleichbaren Wert (Bootleg CDs) im Landgericht Hamburg wurden erheblich geringere Streitwerte festgelegt.
Daraufhin schrieb ich per Einschreiben folgende Beschwerde an das LG Hamburg:

Zitat:
meiner Firma XXX wurde am XXX durch das Landgericht Hamburg in einer einstweiligen Verfügung untersagt, eine Miniaturgitarre von Pink Floyd auf ebay zu verkaufen und zu bewerben. Ich habe diesem Wunsch der Antragsgegner umgehend entsprochen und dieses Angebot entfernt. Da wir nur 1 Artikel dieser Gitarre im Lager vorrätig hatten und keinen Artikel davon verkauft haben (Nachweis siehe Anlage, Auszug aus unserer Onlineshop-Buchhaltung), ist dem Antraggegner ein Schaden in Höhe von 0,- Euro entstanden.
Insofern ist der von Ihnen festgesetzte Streitwert von EUR 75.000,- nicht realistisch und muss neu bewertet werden.
Da ein realistischer Streitwert im tatsächlich zutreffenden Wert des entstandenen Schadens in Höhe von EUR 0,- nicht im Sinne des Antragstellers sein dürfte, würde ich gern vorschlagen die Höhe des Streitwertes anhand von ähnlichen Urteilen zu bemessen.
Der Artikel Pink Floyd Miniaturgitarre, welcher vom Antraggegner bemängelt wurde, wurde von uns zum Verkaufspreis in Höhe von EUR 23,00 angeboten, was dem Wert einer CD entspricht.
In einem ähnlichen Fall eines gewerblichen Anbieters wurde vom OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2015 - Az.: 5 W 35/15 ein Streitwert von EUR 12.500,- festgelegt, der als maximal in meinem Fall denkbar wäre. In dem genannten Urteil des OLG Hamburg wurde festgestellt, das der Anbieter in einem nicht unerheblichen Umfang die beanstandete CD verkauft hat, was für meine Firma nicht zutrifft, da wir diesen Artikel wie im Anhang aufgeführt 0x verkauft haben.

Für uns wäre daher entsprechend ein Streitwert in Höhe von EUR 5000,- angemessen und fair bewertet, wie dem auch von anderen Oberlandesgerichten entsprochen wird, zum Beispiel OLG Schleswig mit Beschluss vom 20.01.2015 - Az. 6 W 36/14 in Höhe von 4400 Euro oder OLG Celle mit Beschluss vom 11.06.2014 – Az.: 13 W 40/14 in Höhe von 5000 Euro.

Ich bitte Sie daher höflichst einen angemessenen und fairen Streitwert für meinen Sachverhalt festzulegen, der sowohl für den Antraggegner als auch für mich akzeptabel ist. Dem Wunsch des Antraggegners wird selbstverständlich entsprochen und der Artikel wird nicht mehr von uns angeboten.


Anstatt auf meine Beschwerde zu antworten, wurde eine Mahnung von der Justizkasse Hamburg versendet, wo nochmals die Gerichtskosten zzgl. Mahngebühr verlangt werden.

Wie würdet ihr reagieren um den erhöhten Streitwert anzufechten?
War die "Beschwerde" die falsche Reaktion und es muss sich um einen "Widerspruch" handeln, wenn man mit dem Sachverhalt an sich, jedoch nicht dem Streitwert einverstanden ist?
Vielen Dank im Voraus.

-- Editier von WWW-Schizo am 12.07.2016 13:06

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)


ich bin ein gewerblicher Händler

Sasse & Partner

Pink Floyd

Eine Unterlassungserklärung habe ich nicht unterschrieben

Streitwert von 75.000,- Euro
--------------------------------------------------------------------------------------


Bei diesen Eckdaten, hättest du dich zumindest von einen Fachanwalt beraten lassen sollen.




Zitat (von WWW-Schizo):
Anstatt auf meine Beschwerde zu antworten, wurde eine Mahnung von der Justizkasse Hamburg versendet, wo nochmals die Gerichtskosten zzgl. Mahngebühr verlangt werden.

Wie würdet ihr reagieren um den erhöhten Streitwert anzufechten?
War die "Beschwerde" die falsche Reaktion und es muss sich um einen "Widerspruch" handeln, wenn man mit dem Sachverhalt an sich, jedoch nicht dem Streitwert einverstanden ist?
Vielen Dank im Voraus.


Vielleicht macht ein Anwalt immer noch Sinn!?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
WWW-Schizo
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 34x hilfreich)

naja der Anwalt macht ja auch nichts anderes als einen Brief an das Gericht zu schreiben.
Mit euer Hilfe würde ich dies gern selbst erledigen.
Die Frage ist nur halt, welcher Inhalt in solchen Fällen in diesem Brief zu stehen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist nur halt, welcher Inhalt in solchen Fällen in diesem Brief zu stehen hat.

Das zu formulieren wäre Aufgabe des Anwaltes. Denn denen ist per Gesetz die Beratung/Vertretung im konkreten Einzelfall vorbehalten.



Als erstes sollte man mal schauen, ob das Schreiben überhaupt eingegangen ist und falls ja, ob es auch fristgemäß war.



Zitat:
Da ein realistischer Streitwert im tatsächlich zutreffenden Wert des entstandenen Schadens in Höhe von EUR 0,-

Ich bin mir nicht sicher, ob das Gericht angesichts diesen Satzes das Schreiben nicht eher als Scherz aufgefasst hat?

Bei lizenzrechtlichen Abmahnungen im gewerblichen Bereich sind Streitwerte bis 100.000 EUR nicht "unüblich". Und der Streitwert wird nicht nach dem tatsächlichen Schaden berechnet (das ist ein eher unbedutendes Kriterium), sondern eher nach der Bedeutung der Sache für den Verletzten.




Zitat:
Anstatt auf meine Beschwerde zu antworten, wurde eine Mahnung von der Justizkasse Hamburg versendet, wo nochmals die Gerichtskosten zzgl. Mahngebühr verlangt werden.

Dann sollte man mal schnell zahlen, oder die Aussetzung der Vollziehung bis zum Entscheid über die Beschwerde beantragen. Denn die Beschwerde allein hält die Vollstreckung nicht auf.
Und wenn das Geschäftskonto gepfändet wird, ist das nicht gut für das Ansehen bei den Banken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
WWW-Schizo
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat:
Da ein realistischer Streitwert im tatsächlich zutreffenden Wert des entstandenen Schadens in Höhe von EUR 0,-

Ich bin mir nicht sicher, ob das Gericht angesichts diesen Satzes das Schreiben nicht eher als Scherz aufgefasst hat?
Und der Streitwert wird nicht nach dem tatsächlichen Schaden berechnet (das ist ein eher unbedutendes Kriterium), sondern eher nach der Bedeutung der Sache für den Verletzten.


Ich verstehe das diese Auffassung nach juristischer Gesetzgebung her richtig ist, allerdings völlig abwegig vom gesunden Menschenverstand, und an diesen hatte ich mit diesem Satz appelliert, denn:

Firma A verkauft 500 Stück eines nicht-lizensierten Artikel im Wert von 20,- Euro bei ebay
Firma B verkauft 0 Stück eines nicht-lizensierten Artikel im Wert von 20,- Euro bei ebay

Wo ist mehr Schaden entstanden und ist hinsichtlich Firma B dem Lizenznehmer überhaupt ein Schaden entstanden?
Merken Sie etwas? Juristische und logische Betrachtungsweise sind 2 völlig verschiedene Aspekte, was leider schade ist.

Dann weiterhin:

Firma A bietet einen nicht-lizensierten Artikel im Wert von 20,- Euro bei ebay und erhält vom LG Hamburg einen Streitwert in Höhe von 12.500 Euro. Bei vergleichbaren Angelegenheiten ist die Streitwertsumme immer zwischen 12.500 und 10.000 Euro.
Firma B bietet einen nicht-lizensierten Artikel im Wert von 20,- Euro bei ebay und erhält vom LG Hamburg einen Streitwert in Höhe von 75.000 Euro

Finden Sie den Streitwert bei Firma B gerechtfertigt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
allerdings völlig abwegig vom gesunden Menschenverstand, und an diesen hatte ich mit diesem Satz appelliert,

Die Gerichte richten sich nach den Gesetzen (und dem BGH und dem EuGH).
Gesunder Menschenverstand ist da nicht gefragt (und wird in der Regel auch nicht angewendet).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
WWW-Schizo
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
allerdings völlig abwegig vom gesunden Menschenverstand, und an diesen hatte ich mit diesem Satz appelliert.
Die Gerichte richten sich nach den Gesetzen (und dem BGH und dem EuGH).


Wie wird denn eine Streitwerthöhe vom Gericht festgelegt. Sind denn Streitwerthöhen von ähnlichen Fällen (gemeint ist ähnlicher Wert des Artikels) überhaupt nicht relevant?

Zitat:
Gesunder Menschenverstand ist da nicht gefragt (und wird in der Regel auch nicht angewendet).


leider ja :-)

-- Editiert von WWW-Schizo am 12.07.2016 15:31

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
WWW-Schizo
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):


Du übrigens auch noch tausend Schreiben schicken, vor dem LG besteht in der Regel Anwaltszwang, alles was du sagst wird behandelt, als wäre es Luft.


Nein, in dem Schreiben vom LG Hamburg stand drin das nur bei einem Widerspruch Anwaltszwang vorgeschrieben ist, jedoch nicht bei einer Beschwerde.

Es stellt sich jedoch die Frage die hier im Thread leider noch nicht beantwortet werden konnte: wenn man mit dem Streitwert nicht einverstanden ist, jedoch mit dem Sachverhalt an sich ja, ist dann eine "Beschwerde" oder ein "Widerspruch" die richtige Antwort?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von WWW-Schizo):
wenn man mit dem Streitwert nicht einverstanden ist, jedoch mit dem Sachverhalt an sich ja, ist dann eine "Beschwerde" oder ein "Widerspruch" die richtige Antwort?
Da deine Beschwerde ignoriert wurde, weil es das Gericht auch eigentlich nicht interessiert, müsstest du durch Ausschlussprinzip selbst auf die Antwort kommen...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von WWW-Schizo):
Auf jeden Fall habe ich eine Abmahnung von Sasse & Partner erhalten das dieser Artikel nicht von Pink Floyd lizensiert sein soll, worauf ich das Angebot sofort von ebay herausgenommen habe.
Eine Unterlassungserklärung habe ich nicht unterschrieben.
Monate später erhalte ich einen Beschluß vom Landgericht Hamburg das ich bei einem Streitwert von 75.000,- Euro Gerichtskosten von 1179,- Euro zu zahlen habe.


Fehlt hier nicht etwas in der Ablaufschilderung? Z. B. Klage durch ..., Klageerwiderung durch ..., Urteil oder Beschluss vom .... und erst dann der Bescheid über die Gerichtskosten?

Hast Du dir § 68 GKG angesehen? Gemäß Deinem Vortrag ist die Beschwerde das richtige Rechtsmittel.
Gehst Du davon aus, dass Deine dort eingegangene Beschwerde nicht bearbeitet wird?

Zitat (von WWW-Schizo):
Anstatt auf meine Beschwerde zu antworten, wurde eine Mahnung von der Justizkasse Hamburg versendet, wo nochmals die Gerichtskosten zzgl. Mahngebühr verlangt werden.
Das ist auch richtig so, denn die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Mit anderen Worten, Du kannst nicht erst den Ausgang abwarten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
WWW-Schizo
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):


Fehlt hier nicht etwas in der Ablaufschilderung? Z. B. Klage durch ..., Klageerwiderung durch ..., Urteil oder Beschluss vom .... und erst dann der Bescheid über die Gerichtskosten?

Hast Du dir § 68 GKG angesehen? Gemäß Deinem Vortrag ist die Beschwerde das richtige Rechtsmittel.
Gehst Du davon aus, dass Deine dort eingegangene Beschwerde nicht bearbeitet wird?



Vielen Dank für deine Antwort.

Der Ablauf war so:

Abmahnung mit Unterlassungserklärung (keine Reaktion von mir)
danach
Einstweilige Verfügung mit "Beschluss" des LG Hamburgs mit dem genannten Streitwert und den Gerichtskosten

Ich möchte also gegen den Streitwert der Einstweiligen Verfügung vorgehen.

Ich denke auch das die "Beschwerde" nach § 68 GKG das richtige ist.
Wie lange braucht erfahrungsgemäß ein Gericht für die Bearbeitung?

Ich werde auch die Aussetzung der Vollziehung bis zum Entscheid über die Beschwerde beantragen.

Danke an Harry van Sell und Sir Berry!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Nimm dir einen Anwalt oder bezahl, ansonsten wird das nichts. Du hast viel zu große Wissenslücken.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Ich werde auch die Aussetzung der Vollziehung bis zum Entscheid über die Beschwerde beantragen.


Kannste machen, bringt aber nix.
Der Fehler war schon, keine UE abzugeben. Jetzt bist du mitten im teuren EV-Verfahren. D.h. auch dein Anwalt wird, wenn du ihn beauftragst, nach dem hohen Unterlassungsstreitwert abrechnen.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 13.07.2016 10:23

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