Pflichtverteidiger rät von Revision ab

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
LogoPogo
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Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)
Pflichtverteidiger rät von Revision ab

Angenommen ein Pflichtverteidiger meint, man solle keine Revision einlegen, da dies den Eindruck vermittelt, dass der Heranwachsende sein Unrecht nicht einsieht und versucht um die möglichen Konsequenzen auszuweichen, sodass der Richter - falls der Revision stattgegeben wird - ein genauso hartes Urteil oder härteres Urteil fällt.

Kann man dem zustimmen? Oder ist das Unsinn?

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Pauschal kann man das nicht beantworten. Kann stimmen, kann auch Unsinn sein.

Kommt drauf an, um was es überhaupt ging (Anklage), was als Urteil rauskam, und wie es so mit Vorstrafen aussieht.

Wieso ist überhaupt gleich von Revision die Rede und nicht von Berufung? Fand die 1. Instanz direkt bei der großen Jugendkammer am Landgericht statt? Oder soll Sprungrevision vom Jugendschöffengericht zum OLG gemeint sein?

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#2
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Pauschal kann man das nicht beantworten. Kann stimmen, kann auch Unsinn sein.

Kommt drauf an, um was es überhaupt ging (Anklage), was als Urteil rauskam, und wie es so mit Vorstrafen aussieht.

Wieso ist überhaupt gleich von Revision die Rede und nicht von Berufung? Fand die 1. Instanz direkt bei der großen Jugendkammer am Landgericht statt? Oder soll Sprungrevision vom Jugendschöffengericht zum OLG gemeint sein?


Es handelt sich um zahlreiche Beleidigung/Bedrohungen im Heranwwchsenden Alter im Zeitraum von 1 Jahr

Weil in der anklageschrift die angeklagten Sachverhalte falsch sind (es fehlen Tatbestandsmerkmale etc.), der Verteidiger sah das auch so nur meinte eine revision wird nichts bringen wegen obigem.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich um zahlreiche Beleidigung/Bedrohungen im Heranwwchsenden Alter im Zeitraum von 1 Jahr


Und dafür hat man einen Pflichtverteidiger bekommen? Mit welcher Begründung?

Ohne, dass die anderen Fragen beantwortet werden (welcher Spruchkörper?, wie lautet das Urteil? Vorstrafen?) kann man nach wie vor nichts dazu sagen.

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#4
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Es handelt sich um zahlreiche Beleidigung/Bedrohungen im Heranwwchsenden Alter im Zeitraum von 1 Jahr


Und dafür hat man einen Pflichtverteidiger bekommen? Mit welcher Begründung?

Ohne, dass die anderen Fragen beantwortet werden (welcher Spruchkörper?, wie lautet das Urteil? Vorstrafen?) kann man nach wie vor nichts dazu sagen.


Jugendschöffengericht
Vorstrafen: Keine
Urteil gibt es noch nicht, die hauptverhandlung ist in 3 Wochen.
Begründung: 140 abs. 2 stpo

Es ist ein Pflichtverteidiger der vom Gericht beigeordnet wurde. Hat auch sehr oft versucht ein schlechtes Gewissen einzureden und gab allgemein das gefühl dass derjenige eher daran interessiert ist dem gericht zu helfen.
Hat auch gemeint, dass der Angeklagte die Akte nicht sehen darf (wo er dannach gefragt hat) bzw. Keine Kopie kriegt

-- Editiert von LogoPogo am 11.01.2018 18:30

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Urteil gibt es noch nicht, die hauptverhandlung ist in 3 Wochen.


Aha, .... dann sollte man erst mal das Urteil abwarten, bevor man sich um Rechtsmittel (wie Berufung oder Revision) Gedanken macht). Je nach Urteil ist näml. mglw. gar kein Rechtsmittel möglich (außer ggf. ein auf Freispruch zielendes)

Und es ist auch relativ unglaubhaft, dass der Verteidiger bereits 3 Wochen vor der Verhandlung sagt, dass Revision (gegen ein Urteil das noch gar nicht gesprochen ist) nichts bringt. ... und sich auch so gar keine Gedanken um Berufung als Rechtsmittel macht (wenn es denn so weit ist)


Zitat:
Weil in der anklageschrift die angeklagten Sachverhalte falsch sind (es fehlen Tatbestandsmerkmale etc.), der Verteidiger sah das auch so nur meinte eine revision wird nichts bringen wegen obigem.


Damit hat er allerdings recht. :devil: Denn gegen eine Anklageschrift kann man ohnehin keine "Revision" einlegen. Und wenn die Verhandlung in 3 Wochen ist, gibt es auch bereits einen Eröffnungsbeschluss. Auch dagegen kann man aber keine "Revision" einlegen (und auch kein anderes Rechtsmittel)

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#6
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Natürlich kann man gegen eine fehlerhafte anklageschrift Revision einlegen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von LogoPogo):
Natürlich kann man gegen eine fehlerhafte anklageschrift Revision einleg


Unsinn. Revision ist ein Rechtsmittel, dass man -ausschliesslich- gegen ein Urteil einlegen kann.

Vielleicht erst mal §§ 333 , 335 StPO lesen, bevor man Unfug schreibt:

Zitat:
§ 333
Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.


Daneben gibt es noch die bereits erwähnte "Sprungrevision", aber auch die ist nur gegen Urteile möglich:

Zitat:


§ 335
Sprungrevision

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.01.2018 18:56

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