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Anwalt zum Festpreis » Strafrecht » Verteidigung, Strafverteidigung, Vertretung im Prozess

Pflichtverteidiger möglich?

Pflichtverteidiger möglich?
Rechtsanwältin Astrid Aengenheister
Hausdorffstr.9, 53129 Bonn, Tel: 0228/94904-0, Fax: 0228/94904-99
Verkehrsstrafrecht, Fachanwalt Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht
Bewertungen: 13
Onlineanfragen möglichPflichtverteidiger möglich? enthält folgende Leistung:

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Überblick
Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich regelmässig auch als Pflichtverteidigerin tätig.

Im Strafverfahren ist die Beiordnung eines Verteidigers gem. § 140 StPO unter anderem dann notwendig, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder er sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet..

Ein Pflichtverteidiger ist aber auch dann beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat und der damit einhergehenden drohenden Folgen oder wegen der Unfähigkeit des Beschuldigten sich selbst zu verteidigen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.

Im Rahmen der angebotenen Dienstleistung berate ich Sie telefonisch oder per mail, ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers vorliegen.

Da in einem Strafverfahren regelmässig die frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers sinnvoll ist und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen erst nach Erhebung der Anklage (außer bei Vollstreckung von Untersuchungshaft, hier ist unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen) geprüft wird, ist eine frühzeitige Prüfung der Notwendigkeit einer Verteidigung und die Beauftragung einer kompetenten Verteidigung sinnvoll.

Die Auswahl eines Pflichtverteidigers sollte nicht dem Gericht überlassen werden, vielmehr sollte sich der Beschuldigte selbst um eine zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bereite/n Pflichtverteidiger/in bemühen.


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