Pflichtteilergänzungsanspruch für Geschwister

19. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Pauly Paulsen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Pflichtteilergänzungsanspruch für Geschwister

Pflichtteilergänzungsanspruch

Vater A überschreibt notariel (Schenkung) Sohn B 1995 seine 2-Zimmer Eigentumswohnung. Dieses war als Dank an Sohn B gedacht.

Eintragung im Grundbuch erfolgt 1995 mit dem Zusatz:

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gemäss § 1093 BGB für Vater A. Zur Löschung genügt Nachweiss des Todes.

Es existiert von Vater A ein Testament in dem Sohn B als Alleinerbe benannt ist.

Hätten im Todesfall von Vater A, die Geschwister von Sohn B einen Pflichtteilergänzungsanspruch, und wenn ja wie würde sich dieser berechnen? Ist ein Abzug für den Nießbrauch/Wohnungsrecht möglich und wenn ja wie würde sich dieser berechnen? Ist bei dieser evt. Berechnung erheblich, dass die Schenkung im Jahr 1995 erfolgte (evt. andere Bemessungsgrundlage)?

Was können Vater A(welcher sich noch bester Gesungheit erfreut) und Sohn B jetzt noch zusätzlich veranlassen, damit es nicht mehr zu einem späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt? (evt. Schriftliche Zusatzvereinbarung?)

Ich hoffe der Sachverhalt ist verständlich erklärt, würde mich über eine Antwort freuen.
DANKE



-- Editier von Pauly Paulsen am 19.04.2015 23:39

-- Editier von Pauly Paulsen am 20.04.2015 00:11

-- Editier von Pauly Paulsen am 20.04.2015 00:26

-- Editier von Pauly Paulsen am 20.04.2015 00:39

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7 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hätten im Todesfall von Vater A, die Geschwister von Sohn B einen Pflichtteilergänzungsanspruch Nö. Ein solcher existiert bloß 10 Jahre lang - die sind um. Siehe hier, Absatz 3: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Die 10 - Jahresfrist des § 2325 BGB beginnt aber erst sobald der Schneller den geschenkten Gegenstand auch wirtschaftlich aufgibt. Hier gibt es ja das Wohnrecht… Insofern ist die Antwort von muemmel vorschnell, wahrscheinlich sogar falsch.

Wie viele Geschwister von B gibt es denn? Davon hängt die Höhe des Anspruchs ab, auch vom Verkehrswert der Immobilie.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pauly Paulsen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten. Ich denke auch dass für die 4 vorhandenen Geschwister von Sohn B ein Anspruch besteht. Wieso hängt aber der Anspruch von der Anzahl der Geschwister ab? Besteht nicht ein prozentualer Anspruch der dann durch die Geschwister geteilt wird?

Wird der Verkehrwert dann auf das Schenkungsdatum 1995 , oder auf das Erbdatum (Tod von Vater A) berechnet? Im Notarvertrag ist Einheitswert und ein Verkehrswert angegeben.

Ausserdem ist eine Warmmiete angegeben, evt. Abzug für den Nießbrauch/Wohnungsrecht möglich?

Was können Vater A(welcher sich noch bester Gesungheit erfreut) und Sohn B jetzt noch zusätzlich veranlassen, damit es nicht mehr zu einem späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt? (evt. Schriftliche Zusatzvereinbarung?)

Wünsche allen Forenteinehmern einen tollen Start in die Woche.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn es wirklich nur ein eingeschränktes persönliches Wohnrecht und kein Nießbrauchsrecht ist, dass würde die 10-Jahres-Frist durchaus schon gelten und damit um sein. Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.04.1994 (IV ZR 132/93 = klargestellt, dass der Schenker seine Verfügungsgewalt über den schenkungsgegenstand wirklich aufgegeben haben muss. Inwiefern das hier konkret der Fall ist, kann man schlecht sagen. Wenn der Vater vielleicht eine gewisse Miete zu zahlen hat oder mindestens mal die Verteilung der Nebenkosten der Wohnung nach Betriebskostenverordnung erfolgt (also der Vater nur die dort umlagefähigen Kosten - oder weniger - auch zu zahlen hat), dann ist das ein starkes Indiz dafür, dass der Sohn bereits wirtschaftlich der Eigentümer ist und die Frist läuft.
Je nach Schenkungsvertrag könnte man vielleicht einen ordentlichen Mietvertrag mit dem Vater machen. Natürlich mit einer eher geringen Miete, weil er schließlich Wohnrecht sowieso hat; aber mit Klarstellung, wofür der Sohn zuständig ist und wofür der Vater zahlt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Mit dem ersten Satz der Antwort von quiddje hätte ich ein Problem. Der BGH sagt in ständiger Rechtsprechung zu § 2325 BGB dass die Frist der Norm zu laufen beginnt sobald der Schenker den „Genuss der Sache entbehrt". Das wird auch in der verlinkten Entscheidung wieder bestätigt. Einen prinzipiellen Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht macht der BGH insoweit gerade nicht.

Man sollte den Schenkungsvertrag kennen (gibt es vielleicht Rückübertragungsansprüche für die Parteien?), ebenso den Grundbuchauszug und sonstige Verträge in dem Zusammenhang, zum Beispiel Mietverträge oder ähnliches.

Gruss

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pauly Paulsen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Notarvertrag liegt Sohn B vor. Es ist darin kein Rückübertragungsanspruch für die Pareien festgelegt. Im Grundbuch nur: Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gemäss § 1093 BGB für Vater A. Zur Löschung genügt Nachweiss des Todes.
Im Notarvertrag ist dieser Passus ausführlicher unter Punkt WOHNUNGSRECHT: Unter Ausschluss von Sohn B, ein lebenslängliches und kostenloses Wohnrecht für Vater A, Rechte erstrecken sich auf benutzung der gesamten Wohnung.

Unter Punkt KOSTEN: Vater A übernimmt Wohngeld,telefon,strom,anfallende Schönheitsreperaturen, Miete würde z.Z. ca.1.200 DM warm betragen.

Sohn B übernimmt Kosten des Schenkungs Vertrags.

soweit die updates,
Gruss
Paul

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pauly Paulsen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Pauly Paulsen):
Der Notarvertrag liegt Sohn B vor. Es ist darin kein Rückübertragungsanspruch für die Pareien festgelegt. Im Grundbuch nur: Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gemäss § 1093 BGB für Vater A. Zur Löschung genügt Nachweiss des Todes.
Im Notarvertrag ist dieser Passus ausführlicher unter Punkt WOHNUNGSRECHT: Unter Ausschluss von Sohn B, ein lebenslängliches und kostenloses Wohnrecht für Vater A, Rechte erstrecken sich auf benutzung der gesamten Wohnung.
Unter Punkt KOSTEN: Vater A übernimmt Wohngeld,telefon,strom,anfallende Schönheitsreperaturen, Miete würde z.Z. ca.1.200 DM warm betragen.
Sohn B übernimmt Kosten des Schenkungs Vertrags.
soweit die updates,
Gruss
Paul


Also mal davon ausgehend das tatsächlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch der 4 Geschwister besteht, weiss da jemand wie das in Verbindung mit dem Alleinerbe des Sohnes B und des bisherigen 20 Jährigem Nießbrauch/Wohnrecht für Vater A berechnet werden würde?
Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Antworten

1x Hilfreiche Antwort

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