Pflichtteilergänzungsanspruch ???

8. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
xyz33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Pflichtteilergänzungsanspruch ???

schönen Guten Tag - ich hab die Hoffnung auf Antwort & Hilfe

Folgender Fall :

Erblasser ist Alleineigentümer eines Hauses m. Grundstück (WERT : 100.000€) - er hat Ehefrau.

Er hat 2 Söhne A & B.

Sohn A soll soweit es geht NICHT das Erbe (dieses Haus und im Moment 20.000 €) erhalten.
Wie soll sich der Vater verhalten ?
Ist es ratsam das Haus zu übertragen , zu verschenken oder von Sohn B abkaufen zu lassen - z.B. mit einem symb. Wert von 5€? Welche vor-oder nachteile entstehen bei dden jeweiligen Beispielen? Was müsste beachtet werden, z.B. in der Vertragsgestaltung ?
Das Geld von 20.000€ soll überwiesen werden . Kann Sohn A rückwirkend Anspruch an dieses Geld stellen ?

ZIel: Sohn A soweit wie mgl. aus dem Erbe auszuschliessen und Sohn B gesamtes Erbe zukommen zu lassen.

Ich bedanke mich ganz herzlich im Voraus !!!!
sonnige schöne Grüße an alle Leser und Mithelfenden :-)

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Der Vater könnte ein Testament verfassen und XY zum Erben einsetzen. Damit ist der Sohn enterbt und hat lediglich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar. Das wären in diesem Fall lediglich EUR 15.000,--.

Bei Schenkungen hat der Sohn einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der jährlich um 10 % gemindert wird. Allerdings komm das z.B. bei Einräumung eines Nießbrauchs nicht zum tragen. Was ist, wenn der Vater Geld (für was auch immer) benötigt?

Zitat:
z.B. mit einem symb. Wert von 5€?

Die Differenz zum Verkehrswert ist als Schenkung zu werten.

Man sollte sich gut überlegen, ob man so weit geht und sein ganzes Vermögen verschenkt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xyz33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

danke cruncc1 und da taucht noch eine nachfrage auf : wieso erhält der "enterbte " nur 50 % des gesetzl. erbteils als pflichtteilsanspruch ? also von 120.000 € 1/8 ??? sozusagen ?

vielen dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Weil der Gesetzgeber es in §2303 BGB so geregelt hat, dass der Pflichtteil die Hälfte von dem ist, was man bekommen hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte.

Ohne Testament würde die Ehefrau 50%, Sohn A 25% und Sohn B auch 25% erben.
Gibt es nun ein Testament, in dem A leer ausgeht, dann steht ihm die Hälfte von 25% (also 12,5% = 1/8) zu.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
xyz33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

ich habe noch eine frage hierzu :
wenn der vater diese 20.000€ bereits vor seinem ableben (jetzt noch im laufe des lebens ) sohn B überweist - dann hat Sohn A ja (bis zu 10 Jahre rückwirkend bei Tod) Anspruch - auch wenn nur anteilig, auf diese 10.000€ - richtig?
Mir geht es darum : WIE bekommt Sohn A die Tatsache heraus dass der Vater Sohn B das Geld überwiesen hatte ???
Muss Sohn A "Nachforschungen" selbst "beantragen" ? oder erfolgt das automatisch immer wenn der Erblasser verstirbt ???
Wie kann Sohn A das erfahren, wenn niemand was sagen würde?
Oder gibt es eine Abfrage seitens des Amtsgerichtes bei Testamentseröffung sozusagen bei den Erben wahrheitsgemäss zu antworten / zu erklären was in den letzten 10 Jahren passiert ist ?

Kann mir hierzu noch jemand bitte eine Hilfe geben?

Vielen lieben Dank :-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Wenn der Sohn B "enterbt" wurde, hat dieser einenen Auskunftsanspruch gegenüber dem Alleinerben. Dieser kann ein Nachlassverzeichnis fordern sowie Auskunft über sämtliche Schenkungen der letzten 10Jahre verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
xyz33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

vielen dank für die antwort-verstehe -aber was kann ich da jetzt tun !!!?????

wie wird dieser auskunftsanspruch eingefordert ? als schriftliche erklärung des erben ? oder werden auch ALLE konten des erblassers der letzten 10 jahre "begutachtet" wer prüft das nach ? wie oft kommt das vor und was passiert in der praxis genau bei diesem vorgang - kann mir hierüber jemand eine auskunft geben? wird man "vereidigt"?

wie sollte man sich verhalten? wie würden Sie das tun ?

DANKE !!!! und welche rolle spielt dabei die ehefrau des erblassers?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:


vielen dank für die antwort-verstehe -aber was kann ich da jetzt tun !!!?????

wie wird dieser auskunftsanspruch eingefordert ? als schriftliche erklärung des erben ? oder werden auch ALLE konten des erblassers der letzten 10 jahre "begutachtet" wer prüft das nach ?

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Alleinerbe die Angaben an Eides Statt (Notar) versichert. Die Folgen einer falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung kann man gugeln.
Zitat:
wie sollte man sich verhalten?

Man(n) sollte die Kirche im Dorf lassen!
Zitat:
wie würden Sie das tun ?

Am Besten man schenkt sein ganzes Vermögen an den einen Sohn und lebt dann noch mehr als 10 Jahre. :grins:
Allerdings sollte man dann keine großen Ansprüche mehr an sich selbst stellen. Es soll auch schon vorgekommen sein, dass der Beschenkte gegen die Eltern stellt und "gegen" die diese agiert.

Für mich persönlich käme eine solche "Vorgehensweise" nie in Frage.



-- Editiert von cruncc1 am 27.11.2015 19:06

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
xyz33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)


Für mich persönlich käme eine solche "Vorgehensweise" nie in Frage.


ja das verstehe ich auch- aber ich denke darüber ernsthaft nach - habe sehr gute gründe dafür. wie wäre es wenn ICH das Geld an meine Frau "schenke" - auf ein konto was Ihr gehört . geht das in dieser form ? sicher man weiss nie ob die ehefrau vor einem geht , aber ich bin bedeutend älter .. so würde das sinn machen ? - und die Frau verschenkt das dann sohn B??? oder gibt es hier eine zeitlichen rahmen des weiterschenkens zu beachten ?????

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
ja das verstehe ich auch- aber ich denke darüber ernsthaft nach - habe sehr gute gründe dafür. wie wäre es wenn ICH das Geld an meine Frau "schenke" - auf ein konto was Ihr gehört . geht das in dieser form ?

Das geht schon, allerdings alles oben Geschriebene ebenfalls.
Zitat:
sicher man weiss nie ob die ehefrau vor einem geht...

Was wäre im wahrsten Sinne des Wortes... Trennung, Scheidung?
Zitat:
so würde das sinn machen ? - und die Frau verschenkt das dann sohn B??? oder gibt es hier eine zeitlichen rahmen des weiterschenkens zu beachten ?????

Der "Sinn" erschließt sich mir nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Dein geplantes Vorgehen erinnert mich an das Sprichwort: "Wer anderen eine Grube gräbt,...". Dieses Forum ist voll von Fällen, bei denen ein Erblassers es bitter bereut, sein gesamtes Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt zu haben.

Während man ein Testament in dem Sohn B enterbt wird, jederzeit wieder rückgängig machen kann, geht das bei einer Schenkung nicht ohne weiteres.

Dass der Erblasser hier für sich selbst gravierende Nachteile in Kauf nehmen will, nur damit B möglichst wenig bekommt, kann ich nicht nachvollziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Erblasser hier in erster Linie selbst bestraft, halte ich für sehr hoch.

Ich bin da ganz auf der Linie von cruncc1 und halte das geplant Vorgehen für sehr riskant. Nicht selten geht das Verhältnis zum guten Kind (hier A) nach so einer Schenkung auch noch in die Brüche, weil man mit der Schenkung eine Erwartungshaltung gegenüber diesem Kind verbindet, die dieses nicht erfüllen will oder kann.

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