Pflichtteil und Schulden

21. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Maccarter
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 8x hilfreich)
Pflichtteil und Schulden

Hallo, ich habe mal eine Frage und hoffe ich bekomme es hier so erklärt das ihr damit was anfangen Könnt

Es gibt ein Ehepaar Mann A und Frau B. Dieses hat zwei Kinder C und D. Es Gibt noch Enkel E F G.
So. Im Jahr 2014 wir mit allen Beteiligten ein schreiben aufgesetzt wo das Erbe verteilt wird. Es haben alle Personen dieses Schreiben unterschrieben und waren damit einverstanden. Nach dem Tod von A wird festgestellt das bei Gericht aus dem Jahr 2005 von ein Testament hinterlegt ist wonach nach dem Berliner Model erst B alles erbt und wenn B verstirbt alles auf C übergeht und D nur ihren Pflichtteil bekommt.

Diese Testament wurde dann nicht weiter beachtet da B ja lebte. Im Jahr 2016 verstirbt nun auch B. Jetzt erkennt D aber das schreiben von 2014 nicht mehr an sondern besteht auf das Testament da der Pflichtteil höher ist als das was sie sonst bekommen hätte.

Jetzt ist aber aus dem Jahr 2005 ein Schriftstück aufgetaucht das D Schulden aus Mietrückständen und Krediten bei A und B haben. Es steht in dem Schreiben drin das auf der Summe bestanden werden muss aber keine Zinsen verlangt werden.

Ich hoffe soweit klar. Jetzt die Frage. Werden die Schulden auf den Pflichtteil angerechnet ? Also würde D dann Pflichtteil-Schulden bekommen?

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8 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Werden die Schulden auf den Pflichtteil angerechnet ? Das könnte man eventuell miteinander aufrechnen - siehe nächster Abschnitt.
Also würde D dann Pflichtteil-Schulden bekommen? Was genau soll das sein? D hat Schulden bei C, dem Erben von B. Und außerdem hat D unabhängig davon den Anspruch gegenüber C auf Herausgabe des Pflichtteils. Weiteres Vorgehen - siehe oben. Vorher wäre natürlich noch zu prüfen, ob die Schulden nicht schlicht verjährt sind.

-- Editiert von muemmel am 21.10.2016 17:24

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Maccarter
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 8x hilfreich)

und in welchen Fall wären die Schulden verjährt?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Wenn seit Fälligkeit des Darlehens drei Jahre vergangen sind - Ihre Formulierung ist da leider recht schwammig, so daß man zur Fälligkeit nichts sagen kann. C muß D übrigens auch nichts zur Verjährung sagen - aber D kann ja auch allein oder mit Hilfe eines Anwaltes oder Forums darauf kommen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Maccarter
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 8x hilfreich)

ok also im den Schreiben steht das die Schulden aus dem Jahr 2005 sind genauso wie das schreiben. Es wurde nur geschrieben es wird auf Begleichung der Schulden bestanden. Die Schulden hat Kind D bei den Eltern A/B. Jenes Kind was jetzt seinen Pflichtteil von C fordert. Die Schulden sind ein 6 stelliger Betrag.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Nun ja - das ist eine komplizierte Thematik, die auch gar nichts mehr mit Erbrecht zu tun. Vermutlich ist es mangels Fälligkeitsdatum noch nicht verjährt. Es kann aber auch nicht eingefordert werden (und auch nicht aufgerechnet), weil es dazu erst mal fällig werden müßte - C müßte also den Kredit kündigen.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Diese Testament wurde dann nicht weiter beachtet da B ja lebte

Was soll denn das? Laut Testament wäre B offensichtlich Alleinerbin.
Zitat:
Im Jahr 2016 verstirbt nun auch B. Jetzt erkennt D aber das schreiben von 2014 nicht mehr an sondern besteht auf das Testament da der Pflichtteil höher ist als das was sie sonst bekommen hätte.

Ob D das "Schreiben" anerkennt oder nicht, spielt keine Rolle. Wer Erbe geworden ist, stellt das Nachlassgericht fest - allerdings wird dieses nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens tätig.

-- Editiert von cruncc1 am 21.10.2016 20:42

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#7
 Von 
Maccarter
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 8x hilfreich)

Na da sie sich in beiden Testamenten als Alleinerbe eingesetzt ist. Und alle dachte solange einer von beiden noch lebt wird das Erbe was es mal geben wird nicht aufgeteilt.

Wenn D sich an den letzten willen gehalten hätte, gäbe es das ganze Theater mit Pflichtteil und Schulden nicht. Es ist wie festgestellt wurde nicht rechtlich bindet.

Ich bin aber trotzdem der Meinung das man den letzten Willen seiner Eltern beachten sollte. Zumal man ja auch unterschrieben hat.

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Und alle dachte solange einer von beiden noch lebt wird das Erbe was es mal geben wird nicht aufgeteilt.

Wenn B Alleinerbe wurde, ist das ja auch so. Aber nun ist B ja ebenfalls verstorben. Wer wurde Erbe von B?
Zitat:
Es ist wie festgestellt wurde nicht rechtlich bindet.

Zitat:
Ich bin aber trotzdem der Meinung das man den letzten Willen seiner Eltern beachten sollte.

Eine rechtliche Verpflichtung ergibt sich hieraus aber nicht, moralisch mag das anders aussehen.

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