Pflichtteil Reform

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.09.2010 20:41:37
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)
Pflichtteil Reform

Moin in die Runde,

da ja seit 1.1.2010 das neue Erbrecht / Pflichtteilsrecht gilt hab ich hierzu mal ne Frage:

Im Pflichtteilsrecht gibt es ja nun diese 10% Klausel die besagt dass bei einer Schenkung der Pflichtteil der Immobilie um 10% pro Jahr sinkt.
Dies zählt allerdings nicht wenn der "Schenker" in dieser Immobilie die letzten Jahre wohnte.

In meinem Fall ist es aber so dass der "Schenker" Pflegestufe 2 ist und somit
nicht alleine lebensfähig ist.Wir wohnen alle zusammen in dem Haus und pflegen auch den "Schenker".
Tritt dann die 10% Klausel in Kraft - ? Ja oder nein ??

Vielen Dank für ne Antwort,

Gruss



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-- Editiert am 06.01.2010 11:40

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11 Antworten
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#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Der Schenker lebt noch, richtig? Soll denn ein Wohnrecht vereinbart werden oder schenkt er euch das Haus und ihr nehmt ihn sozuagen dann in der Familie auf und pflegt ihn?

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"sika0304"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

quote:
Dies zählt allerdings nicht wenn der "Schenker" in dieser Immobilie die letzten Jahre wohnte.


Das ist so nicht richtig. Das gilt nur, wenn der "Schenker" für die gesamte Immobilie oder den überwiegenden Teil davon sich das Wohn- oder Nießbrauchrecht vorbehalten hat.

Daher solltest Du mitteilen ob und in welchem Umfang der "Schenker" ein solches Recht an der Immobilie hat. Das Wohnen alleine hat keine Relevanz.

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#3
 Von 
guest-12308.09.2010 20:41:37
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke zunächst für die Antworten.

Ich hab mich evtl. etwas missverständlich ausgedrückt.

1. Ich bekam das Haus vor einigen Jahren vom Vater überschrieben.
Dieser hat lebenslanges Wohnrecht in diesem. (So wurde es notariell vereinbart) -> ca 5 Jahre zurück.

2. Nun ist der Vater aber zwischenzeitlich Pflegestufe 2 eingestuft.
Sprich - pflegebeürftig - also alleine nicht mehr lebensfähig.
( seit ungefähr 3 Jahren)

3. Ich (Sohn) wohne aber schon seit der Überschreibung mit im Haus.
Seit der Pfegeeinstufung kümmere ich mich um meinen Vater.
Es kommt aber auch ein Pflegedienst täglich vorbei.
(Morgentoillette, baden.....)
Ich kümmere mich dann abends um alles andere - kochen, Bett frisch machen
Wäsche waschen etc.....

Ich hoffe das hilft weiter.

Vielen Dank


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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Gilt das Wohnrecht Deines Vaters für das gesamte Haus? Wenn ja, mit welchem Recht wohnst Du in dem Haus?

Ob Dein Vater pflegebedürftig ist und ob Du Dich um ihn kümmerst, spielt für die Beantwortung der Frage, ob die 10%-Klausel gilt, übrigens keine Rolle.

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#5
 Von 
guest-12308.09.2010 20:41:37
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo hh,

das Haus wurde mir damals als Schenkung überschrieben mit der Auflage
dass ich sämtliche Pflichten sowie entstehende Kosten des Hauses trage.

Der Vater bekam lediglich das lebenslange Wohnrecht schriftlich in der Urkunde des Notars beglaubigt.
Ich denke schon dass sich dieses auf das gesamte Haus bezieht.
Ich müsste evtl. nochmal genauer nachlesen....

Gruss

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Letztendlich geht es bei der Beurteilung dieser Frage darum, ob der Vater durch die Schenkung auch praktisch entreichert wurde. Bei einem Nießbrauchrecht wird das von den Gerichten klar verneint, da der Schenkende in der Praxis seine volle Verfügungsgewalt über die Immobilie behält. Er kann sie zwar nicht mehr verkaufen, aber ansonsten ändert sich für den Schenkenden nichts.

Bei einem Wohnrecht kann es ähnlich sein. Dann kommt es aber auf die Gestaltung des Wohnrechtes an. Entscheidend ist, ob der Schenker ein ausschließliches Wohnrecht hat und ob es das gesamte Haus oder große Teile davon betrifft.

Wenn der Beschenkte das Haus aus eigenem Recht bewohnen darf, z.B. weil das Wohnrecht nicht ausschließlich ist oder nur für teile des Hauses gilt, dann ist der Schenker auch tatsächlich entreichert und die 10-Jahresfrist beginnt zu laufen.

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#7
 Von 
guest-12308.09.2010 20:41:37
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

Ich habe mir mal den Übergabevertrag herausgesucht und da lautet
es so dass sich der Vater ein unentgeltliches Wohnrecht nach § 1093 BGB
vorbehält und das gesamte Wohnhaus unter Ausschluss des Eigentümers nutzen darf.

Dann siehts wohl eher schlecht aus....wenn ich jetzt alles verstanden habe.

Vielen Dank und Gruss

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Und nochmals: Vater ist seit 2005 pflegebedürftig !!! -> Stufe II

Und auch evtl. wichtig: Ein Testament besteht - in dem nur ich als Erbe berücksichtigt werde.

-- Editiert am 06.01.2010 19:46

-- Editiert am 06.01.2010 19:48

-- Editiert am 06.01.2010 19:56

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

quote:
Dann siehts wohl eher schlecht aus....wenn ich jetzt alles verstanden habe.


Das siehst Du richtig. Dein Vater dürfte Dich im Prinzip aus dem Haus werfen, obwohl Du laut Grundbuch der Eigentümer bist.

quote:
Und nochmals: Vater ist seit 2005 pflegebedürftig !!! -> Stufe II


Das habe ich schon verstanden, spielt hier aber keine Rolle. Als Gegenleistung hast Du das gesamte Haus erhalten und bist als Alleinerbe eingesetzt worden. Aus diesem Grunde kommen die ebenfalls neuen Ausgleichungsregelungen im Pflegefall hier nicht zum Tragen.

Gibt es denn andere Pflichtteilsberechtigte, also weitere Kinder/Enkel Deines Vaters oder eine noch lebende Ehefrau?

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#9
 Von 
guest-12308.09.2010 20:41:37
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo hh,

es gäbe da nur noch einen pflichteilsberechtigten Bruder.
Und diesen werde ich ja früher oder später mal ausbezahlen müssen.



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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

quote:
es gäbe da nur noch einen pflichteilsberechtigten Bruder.
Und diesen werde ich ja früher oder später mal ausbezahlen müssen.


Das ist der Fall, wenn Dein Bruder nach dem Tod Deines Vaters innerhalb von 3 Jahren den Pflichtteil fordert.

Ich möchte Dich schon jetzt darauf hinweisen, dass die Berechnung nicht ganz trivial ist und die Rechtsprechung des BGH in diesem Punkt heftig kritisiert wird. Dennoch werden sich die Gerichte natürlich an der Rechtsprechung des BGH orientieren.

Hier ein Link mit ausführlichen Informationen zur Rechtslage.

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#11
 Von 
guest-12308.09.2010 20:41:37
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo hh,

vielen Dank für Deine Unterstützung !!

Ich werde mir das ganze mal in aller Ruhe durchlesen.

Gruss

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