Pflichten Schuldner vor einer Zwangsversteigerung

27. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
nachtfalter71
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
Pflichten Schuldner vor einer Zwangsversteigerung

Hallo,
die Zwangsversteigerung meines Hauses steht in der Zukunft an und ist bereits im Grundbuch eingetragen. Das Haus steht leer. Wer Zahlt in der Zeit bis zur Versteigerung die Betriebskosten des Hauses, wie Heizung, Versicherungen, Müll etc.? Gläubiger oder Schuldner?
Für einige fruchtbare Antworten wäre ich euch dankbar!
Viele Grüße vom
Nachtfalter

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens führt nicht dazu, dass der Schuldner = Grundstückseigentümer von der Verpflichtung zur Zahlung der öffentlichen Lasten bzw. Versicherungen befreit ist. Aus den bestehenden Sicherungsverträgen mit den Banken, kann sich sogar ergeben, dass der Schuldner verpflichtet ist, dass Sicherungsobjekt in einen ordnungsgemäßen Zustand zu halten, so dass die Pflicht besteht im Winter zu heizen.

Die Gemeinden können allerdings ihre offenen Forderungen wegen der öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück ruhen, Befriedigung im Zwangsversteigerungsverfahren suchen.

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#2
 Von 
nachtfalter71
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort! Es ist absolut nachvollziehbar, daß ich das Haus werterhaltend unterhalten muss, solange ich die Schlüsselgewalt habe.
Hätte man aber als Eigentümer das Recht, die Schlüsselübergabe zu forcieren? Klartext: Ich würde gerne die Schlüsselübergabe mit dem Gläubiger vollziehen in der Hoffnung, den laufenden Zahlungen zu entgehen.
1.) Könnte ich den Zeitpunkt der Schlüsselübergabe bestimmen? Könnte ich die Schlüsselübergabe verlangen oder hätte der Gläubiger dann das Recht, diese abzulehnen?
2.) Wie würde es NACH erfolgter Schlüsselübergabe mit den (Zahlungs-) Pflichten aussehen?
Ich möchte natürlich so schnell wie möglich aus den laufenden Zahlungsverpflichtungen für dieses Haus heraus!
Hat jemand einen fundierten Vorschlag für mich?
Viele Grüße,
euer Nachtfalter

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Der Gläubiger will doch keine Schlüssel, der will der Erlös aus dem Verkauf in Euro.
Am Tag des Zuschlags bei der Versteigerung ist man raus aus der Sache.
Wenns einer kauft und die Bank dem Verkaufspreis zustimmt.....

Ich möchte natürlich so schnell wie möglich aus den laufenden Zahlungsverpflichtungen für dieses Haus heraus!

Käufer finden der das Ding so kauft - dabei kommt eh mehr raus.

K.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Dem Vorschlag von Mustermann ist zuzustimmen. Der freihändige Verkauf bringt in der Regel mehr.

Dazu sollten Sie sich aber mit allen Grundpfandgläubigern, vor allem dem, der die Zwangsversteigerung betreibt; in Verbindung setzen, denn diese müssen ja auf ihre Rechte verzichten, insbesondere wenn der zu erwartende Erlös nicht ausreicht, um deren Forderungen vollständig zu erfüllen. Das ganze ist Verhandlungssache, aber in der Regel sind die Grundpfandgläubiger einverstanden, weil der freihändige Verkauf schneller geht und mehr einbringt.

Soweit ich weiß, kann auch das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des das Verfahren betreibenden Gläubigers ausgesetzt werden - ich glaube bis zu sechs Monate. Wenn Sie einen potentiellen Käufer "an der Hand" haben, sollten Sie versuchen, zu einer solchen Einigung zu kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

....Dazu sollten Sie sich aber mit allen Grundpfandgläubigern, vor allem dem, der die Zwangsversteigerung betreibt; in Verbindung setzen, denn diese müssen ja auf ihre Rechte verzichten

- Der Verkäufer kann den Teil seiner Kaufpreisforderung zur Ablösung der im
Grundbuch eingetragenen Belastungen an den entsprechenden Gläubiger
abtreten
- es kann vertraglich vereinbart werden, daß der Verkäufer dafür haftet, daß der
verkaufte Grundbesitz auf den Käufer frei von den in Abt. II oder III des
Grundbuchs eingetragenen Belastungen übergeht.
Zur Klarstellung des Verfahrensrechts:
§ 30 ZVG
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Bei einer einstweiligen Einstellung kann das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bstimmt. Wird dieser Antrag nicht binnen einer Frist von 6 Monaten gestellt, so wird das Verfahren aufgehoben.

1x Hilfreiche Antwort

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