Pflichteilsanspruch ,Schenkung

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
pin555
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichteilsanspruch ,Schenkung

Hallo zusammen ,
Alleinerbe erbt eine alte Immobilie mit einem Wert laut Gutachten von 50000,- € ! 4 Geschwister sollen nun ihren Pflichtteil bekommen . Der Erblasser ( Mutter ) hatte den Geschwistern zu Lebzeiten einen Betrag von je 2500,- € in bar ausgezahlt die nach dem Tod des Erblassers vom Pflichtteil abgezogen werden sollen,damit der Alleinerbe nach dem Tod des Erblassers das Erbe erhalten kann und nicht in finazieller Schwierigkeiten geraten soll nur um den Pflichtteil für seine Geschwister aufzubringen .Der Betrag war vom Erblasser als Erbteil ausbezahlt worden um den späteren Pflichtteilsanspruch der 4 Geschwister zu senken!


Die 1. Rechnung wäre 50000,-€:5= 10000,-€ pro Kopf gesetzlicher Erbteil
10000,-€:2= 5000,-€ Pflichtteilsanspruch
5000,-€ - 2500,-€ Schenkung wären 2500,-€ Pflichtteil pro Geschwister.

Jetzt möchten die Geschwister aber ,das die 10000,- € Vorrauszahlung dem Erbe zugerechnet werden,damit sich der Pflichteilsanspruch erhöht !

Die 2. Rechnung 50000,- € + 10000,- € = 60000,-€ :5 = 12000,-€
12000,- € : 2 = 6000,- € Pflichtteilsanspruch
6000,-€ - 2500,-€ = 3500,-€ Pflichtteil pro Geschwister !

Bei dieser 2.Rechnung müsste der Alleinerbe jedem Geschwisterteil 1000,-€ mehr Auszahlen, also insgesamt 4000,-€ mehr . Der Haupterbe würde bei dieser Rechnung zusätzlich belastet , es würde ja genau das Gegenteil von dem Eintreten was der Erblasser mit der Vorrauszahlung bezwecken wollte !



-- Editiert pin555 am 10.01.2012 07:34

-- Editiert pin555 am 10.01.2012 07:34

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Erste Frage: Wie lange vor ihrem Tod hat die Mutter das geregelt? Wenn es weniger als 10 Jahre sind, könnten die geschwister zumindest anteilig im Recht sein.
Zweite Frage: War es ein notarieller Vertrag oder einfach eine mündliche Übereinkunft? Beim notariellen Vertrag ist dann die Frage, wie das genau formuliert ist.

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#2
 Von 
pin555
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

es liegt ca 8 Jahre zurück .Kein Notar aber schriftliche Bestätigungen der Pflichtteilsberechtigten .

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die zweite Rechnung ist korrekt (§ 2315 Abs. 2 BGB ).

Die von quiddje gestellten Fragen sind für die Frage, welche Rechnung die richtige ist, übrigens nicht relevant.

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-- Editiert hh am 10.01.2012 12:55

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

??? Na ja, ich sehe das anders.
Da das Ganze nicht notariell abgeschlossen wurde, ist es kein Erbvertrag.

Was hier stattgefunden hat, ist wohl eine lebzeitige Verfügung. Da kann der Erbe froh sein, wenn jedes Geschwisterkind seine 2500 immerhin voll mit in die Erbmasse einrechnet und nicht von einer Schenkung ausgeht. Nach 8 Jahren wären dann nur noch 500 Euro ansetzbar!!!

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

@quiddje
Hier ist der § 2315 BGB anzuwenden. Mit dem § 2325 BGB hat das nichts zu tun.

Es ist dafür kein Erbvertrag erforderlich. Und die 2500€ waren selbstverständlich eine Schenkung und sind nur dann in vollem Umfang auf den Pflichtteil anrechenbar. Der § 2315 BGB sieht keine Kürzung vor.

Den von mir bereits in meiner vorherigen Antwort erwähnten § 2315 BGB hast Du Dir offenbar gar nicht angeschaut.

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