Hallo,
es ist bei uns folgende Situation:
Wir sind zwei Kinder und meine Eltern möchten, dass im Todesfall mein Bruder nichts bekommt, also nicht mal den Pflichtteil. Stattdessen soll ich und mein Sohn, also der Enkel, alles bekommen. Es ist nur Geldvermögen da. Keine Immobilien. Meine Frage ist nun, ob es möglich wäre, wenn meine Eltern jetzt das ganze Vermögen abheben und mir als Schenkung überlassen? Hat das im Todesfall vor Gericht bestand, falls mein Bruder vor Gericht geht?
Wäre es vielleicht eine Alternative, wenn meine Eltern das ganze Geld in ein Schließfach legen, das auf mich läuft und ich es erst nach dem Todesfall wieder holen würde, wenn alles über die "Bühne" gegangen ist?
Was würde es noch für Möglichkeiten geben?
Bin für alle Tipps dankbar.
Pflichtanteil im Todesfall umgehen
26. Dezember 2017
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Frage vom 26. Dezember 2017 | 09:46
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtanteil im Todesfall umgehen
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#1
Antwort vom 26. Dezember 2017 | 14:55
Von
Status: Junior-Partner (5540 Beiträge, 2498x hilfreich)
ZitatMeine Frage ist nun, ob es möglich wäre, wenn meine Eltern jetzt das ganze Vermögen abheben und mir als Schenkung überlassen? :
Ja.
ZitatHat das im Todesfall vor Gericht bestand, falls mein Bruder vor Gericht geht? :
Wenn der Todesfall innerhalb 10 Jahren nach der Schenkung auftritt, gibt es einen Pflichtteilanspruch.
ZitatWäre es vielleicht eine Alternative, wenn meine Eltern das ganze Geld in ein Schließfach legen, das auf mich läuft und ich es erst nach dem Todesfall wieder holen würde, wenn alles über die "Bühne" gegangen ist? :
Das wäre strafbarer Betrug.
#2
Antwort vom 26. Dezember 2017 | 19:36
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
Wir sind zwei Kinder und meine Eltern möchten, dass im Todesfall mein Bruder nichts bekommt, also nicht mal den Pflichtteil.
Das ist in der Praxis schwierig bis unmöglich und wenn es möglich ist, steuerlich ungünstig.
Zitat:Stattdessen soll ich und mein Sohn, also der Enkel, alles bekommen. Es ist nur Geldvermögen da. Keine Immobilien. Meine Frage ist nun, ob es möglich wäre, wenn meine Eltern jetzt das ganze Vermögen abheben und mir als Schenkung überlassen? Hat das im Todesfall vor Gericht bestand, falls mein Bruder vor Gericht geht?
Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, insofern funktioniert das u.U. nicht oder nur teilweise. Die Schenkung löst außerdem Schenkungssteuer aus, und die Freibeträge für Enkel sind niedrig.
Zitat:Wäre es vielleicht eine Alternative, wenn meine Eltern das ganze Geld in ein Schließfach legen, das auf mich läuft und ich es erst nach dem Todesfall wieder holen würde, wenn alles über die "Bühne" gegangen ist?
Da überschreitet man dann schnell die Grenze zur Strafbarkeit, denn Sie müssten das dem Nachlassgericht und dem Bruder gegenüber wahrheitsgemäß angeben, wenn die Eltern sterben.
Zitat:Was würde es noch für Möglichkeiten geben?
Schenken, ordentlich Schenkungssteuer bezahlen und hoffen, daß die Eltern frühestens 10 Jahre nach der Schenkung sterben.
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#3
Antwort vom 26. Dezember 2017 | 19:47
Von
Status: Richter (8019 Beiträge, 4498x hilfreich)
Zitat:Meine Frage ist nun, ob es möglich wäre, wenn meine Eltern jetzt das ganze Vermögen abheben und mir als Schenkung überlassen?
Das ganze Vermögen zu verschenken weil ein Kind keinen Pflichtteil erhalten soll, halte ich für keine gute Idee.
Was wäre wenn.... die Eltern ins Pflegeheim müssen?
#4
Antwort vom 27. Dezember 2017 | 09:40
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
O.k.
Vielen Dank für die Antworten. Mal schauen wie es weitergeht.
#5
Antwort vom 27. Dezember 2017 | 11:50
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
Das ganze Vermögen zu verschenken weil ein Kind keinen Pflichtteil erhalten soll, halte ich für keine gute Idee.
Was wäre wenn.... die Eltern ins Pflegeheim müssen?
Dann macht der Schenker die Schenkung rückgängig (das kann er in dem Fall), bzw. wenn seine Pflegekosten vom Sozialamt bezahlt werden müssen, weil der Schenker selbst nicht ausreichend Geld dafür hat, holt sich das Sozialamt die Schenkung zurück. (§528 BGB )
Das gilt übrigens auch, wenn der Schenker unterhaltspflichtig wird und ohne Rückholung der Schenkung seinen Unterhaltsobliegenheiten nicht nachkommen kann.
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