Pflichtangaben für Webseitenbetreiber

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Impressum, Anbieterkennzeichnungspflicht, E-Mail-Adresse, Pflichtangaben, Webseitenbetreiber
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Welche Angaben gehören in ein Impressum?

Gemäß § 5 TMG sind Unternehmer verpflichtet, auf ihrer Webseite bestimmte Angaben zur Person und zum Unternehmen zu machen (sog. Anbieterkennzeichnungspflicht). Verstöße gegen diese Pflicht haben häufig kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge oder können mit Bußgeldern geahndet werden. Folgende Pflichtangaben sind allgemein zu beachten:

Natürliche Personen müssen zunächst ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre vollständige Postanschrift angeben. Die Angabe eines Postfachs ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Personengesellschaften und juristische Personen (z.B. die GmbH) sind zur Angabe der Firmenbezeichnung nebst Rechtsformzusatz, der vollständigen Postanschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten (z.B. des Geschäftsführers) verpflichtet.

Weiterhin ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für die Telefonnummer gilt dies nach einer neueren Entscheidung des EuGH nicht, sollte indes stets aus praktischen Gründen erwägt werden.

Ist die mit dem Webauftritt beworbene Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig, ist auch die Zulassungs- bzw. Aufsichtsbehörde mit Postanschrift anzugeben. Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind das Registergericht und die Register-Nr. zu bezeichnen.

Setzt der mit dem Webauftritt beworbene Beruf einen Befähigungsnachweis voraus (z.B. bei Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten etc.), müssen Angaben zur jeweiligen Kammer (mit Postanschrift), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung nebst Verleiherstaat sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen mit entsprechender Verlinkung veröffentlicht werden.

Existiert eine USt.-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, ist diese ebenfalls anzugeben.

Enthält der Webauftritt journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, ist der Verantwortliche gesondert mit Namen und Postanschrift zu benennen.

Abschließend ist anzumerken, dass die Pflichtangaben stets "barrierefrei" veröffentlicht sein müssen, d.h. leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Bewährt haben sich Bezeichnungen wie "Impressum" oder "Kontakt", die an deutlich wahrnehmbarer Stelle auf jeder abrufbaren Seite verlinkt sind.

Leserkommentare
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 04.08.2011 22:02:37# 1
Ich habe schon immer (als "Nicht-Fachmann") die Rechtsauffassung vertreten, dass Natürliche Personen im Impressum einer Webseite keine Telefonnummer veröffentlichen müssen, da eine Privatperson nicht verpflichtet ist, überhaupt ein Telefon zu besitzen. Aber anscheinend bedurfte es nun erst einer Entscheidung des EuGH, diese an sich logische Tatsache klarzustellen. - Ich vermisse leider sehr oft bei Gesetzen und den daraus folgenden gerichtlichen Entscheidungen den klaren Menschenverstand! - Horst Brand, www.H-Brand.de -
    
von Rechtsanwalt René Iven am 04.08.2011 23:13:08# 2
Ich stimme Ihnen zu, dass nicht alle rechtliche Regelungen stets einfach verständlich oder nachvollziehbar sind. Sie dürfen vorliegend jedoch "natürliche Personen" nicht mit Privatpersonen verwechseln. Die Anbieterkennzeichnungspflicht gemäß 5 TMG setzt voraus, dass der Betreiber mit der Webseite unternehmerische Zwecke verfolgt. Die "natürliche Person" ist lediglich ein Rechtsbegriff für Menschen, als Gegensatzbegriff für juristische Personen, wie z.B. die GmbH, die AG oder der eingetragene Verein.
    
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 05.08.2011 21:33:56# 3
Herr RA Iven (erzraphael), Sie erklären, dass die Bezeichnung "natürliche Person" ein Rechtsbegriff für "Menschen" ist. Das ist auch mir klar. Wenn die Gleichsetzung Mensch mit Privatperson juristisch nicht richtig ist, so ändert dies nichts an der Sachlage, dass weder ein Mensch, noch eine Privatperson verpflichtet ist, einen Telefonanschluss zu haben ... und somit auch nicht verpflichtet werden kann, eine Telefonnummer im Impressum anzugeben, auch dann nicht, wenn man als Mensch unternehmerisch tätig wird, denn auch dann ist kein Telefonanschluss gesetzlich vorgeschrieben. - Horst Brand -
    
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