Pflicht zur Renovierung ja oder nein?

4. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)
Pflicht zur Renovierung ja oder nein?

Es gibt ja bzgl. Renovierung bei Auszug einige neue Regelungen und ich wollte mal in die Runde fragen, was bei uns nun gilt. Die Wohnung ist fristgemäß zum 31.03.13 gekündigt, soweit alles gut.

Soweit mir bekannt, ist es jetzt so, dass man, sofern der Mietvertrag starre Renovierungsfristen vorgibt, keine Renovierung bei Auszug vornehmen muss. Nur wenn Regelungen mit flexiblen Fristen im Vertrag stehen, muss man renovieren.

Hab ich das bis dahin richtig verstanden?

In unserem Vertrag steht beides irgendwie, deshalb frage ich hier, was nun zutrifft. Konkret ist es so formuliert:

"Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten: Küche, Bad alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre, Nebenräume alle 5 Jahre"

Wer kann mir sagen, was für uns nun gilt?

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-- Editiert matz70 am 04.01.2013 17:58

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Nach meiner Einschätzung sind das "starre Fristen".

Es müsste, um wirksam zu sein, sowas wie "im allgemeinen", "in der Regel","je nach Abnützung"; "je nach Zustand" o.ä. in der Klausel drinstehen.
Also sozusagen eine Öffnungsklausel, die die Fristen "aufweicht".

Sollte allerdings das Wort "angemessen" eine Öffnungsklausel sein, dann könnte sie wirksam sein!
Man sieht hier, das ganze ist eine "Wortglauberei"!
D.h. Im Zweifel einen Anwalt fragen, der sollte es wissen!


Darüberhinaus müsste, um einen eventuellen "Abnutzungsgrad" zu dokumentieren, der Anfangsstand/Übergabeprotokoll so genau wie möglich festgehalten sein.

Realistisch betrachtet, ist eine Schönheitsreparaturklausel m.E. nur unter engen Grenzen wirksam, da sollte man als VM schon fast ein Rechtsanwalt sein !

-- Editiert Barni Gröllheimer am 04.01.2013 18:19

-- Editiert Barni Gröllheimer am 04.01.2013 18:24

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#2
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Der tatsächliche Anfangszustand war Rauhfaser weiß, frisch gestrichen, Türen nicht gestrichen, Heizkörper ebenfalls nicht.

Schriftlich fixiert ist im Übergabeprotokoll nur:
"Türen sind nicht neu gestrichen worden, Wohnung wurde wie gesehen übernommen"

Die Wohnung wurde von einer über 80-jährigen Tante bewohnt, geändert hat sich lediglich, dass einige wenige Löcher von Gardinenstangen, Bildern etc. in den Wänden sind. Ansonsten gibts keinerlei Verschleiß. Es wäre natürlich möglich (und wahrscheinlich), dass man nach leer räumen hinter Heizkörpern oder Möbeln hellere und dunklere Schatten an der Tapete hat.

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#3
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Wäre interessant zu wissen, wieviel Jahre du in der Wohnung gelebt hast. Du schuldest Deinem Vermieter (im Prinzip) das was im Vertrag steht....alle 3 bzw.5 Jahre die entsprechende Renovierung. Aber es sind starre Fristen, die Ihr vereinbart habt, somit kannst Du deinem VM die Schlüssel geben und "danke" sagen.Wie der Zustand war, als Du die Wohnung übernommen hast, spielt keine Rolle; du hättest das machen sollen was im Vertrag steht - eigentlich! Und es ist mit Sicherheit auch keine Endrenovierung vereinbart, also brauchst Du diese nicht durchzuführen.

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#4
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Die Wohnung wurde von unserer 84-jährigen Tante bewohnt, die jetzt eine Parterrewohnung bekommt. Sie hat alles pfleglich behandelt, es sieht also kaum anders aus als beim Einzug. Das aber mal nur nebenher.

Sie hat ziemlich genau 6 Jahre in der Wohnung gelebt, von den festgesetzten Intervallen her, wäre also die Badrenovierung frisch, Wohnzimmer etc. 1 Jahr alt.

Der Mietvertrag ist so ein Mustervordruck. Für den Auszug ist da drin geschrieben:
"Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebs an den Vermieter verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Dem Mieter bleibt es unbenommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnises Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt."

Es gibt dann noch eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag:
"Nach Beendigung der Mietzeit muss der renovierte Zustand durch den Mieter ebenfalls hergestellt werden undabhängig von den gültigen Renovierungsbestimmungen."

Und nun ist die Frage, sind all diese Klauseln wirksam oder nicht?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

quote:
Es gibt dann noch eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag:
"Nach Beendigung der Mietzeit muss der renovierte Zustand durch den Mieter ebenfalls hergestellt werden undabhängig von den gültigen Renovierungsbestimmungen."


Dann brauchen wir uns nicht mehr den Kopf darüber zu zerbrechen, ob "angemessene Zeitabstände" nun starr sind oder nicht. Durch diese Zusatzklausel werden alle Klauseln hinsichtlich der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam da es sich um einen unzulässigen Summierungseffekt handelt.

Die Wohnung muss nur besenrein übergeben werden.

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#6
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Kann man das irgendwo verbindlich nachlesen, also mit nem § oder nem Urteil oder was auch immer?

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#7
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Nach Beendigung der Mietzeit muss der renovierte Zustand durch den Mieter ebenfalls hergestellt werden

Seltsame Formulierung! Vermutlich ist damit gemeint, dass Du ungeachtet des Zustands der Wohnung bei Auszug alles zu renovieren hast. Geht nicht, es würde Dich unangemessen benachteiligen. Ist nicht zulässig.
Zieh aus und freu dich!

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Kann man das irgendwo verbindlich nachlesen, also mit nem § oder nem Urteil oder was auch immer?



Es gibt ein BGH Urteil, einige Seiten lang.

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#9
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Hast du eventuell einen Link?

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#10
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Hast du eventuell einen Link?

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#11
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

http://www.ra-engel.com/recht/mietrecht/schoenheitsreparaturen.html

Google ist dein Freund. Trotzdem danke an alle, die mich hier unterstützt haben. Die Rechtsanwälte bekommen möglicherweise ihren Anteil aber auch noch, wenn der Vermieter jetzt mit der Kautionsrückzahlung zicken will.

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#13
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)


quote:
Der tatsächliche Anfangszustand war Rauhfaser weiß, frisch gestrichen, Türen nicht gestrichen, Heizkörper ebenfalls nicht.Schriftlich fixiert ist im Übergabeprotokoll nur:
"Türen sind nicht neu gestrichen worden, Wohnung wurde wie gesehen übernommen"


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#14
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Egal wie, für mich offensichtlich günstig ist die Zusatzvereinabrung über die generelle Renovierungspflicht bei Auszug, mit der der Vermieter sich doppelt und dreifach absichern wollte. Das Urteil des BGH rettet mich hier komplett aus der Geschichte. Da ist alles andere hinfällig.

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