Pflicht zur Aufklärung bei geschlossenen Fonds

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Bei Beteiligung an geschlossenen Fondsanlagen unterliegen Anleger einer Haftung

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.12.2014 – III ZR 82/14 – klargestellt, dass ein Anlageinteressent im Zuge der Vermittlung einer geschlossenen Fondsanlage in jedem Falle auf die ihn treffende Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären ist. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Falle eine Aufklärungspflicht verneint, da die Haftung auf 10 % des Anlagebetrages beschränkt war.

Im Falle einer Beteiligung an einer geschlossenen Fondsanlage unterliegen Anleger einer Haftung. Sie müssen nicht nur im schlimmsten Falle mit einem Totalverlust rechnen. Es kommt zudem eine Haftung im Hinblick auf bereits vereinnahmte Ausschüttungen in Betracht. So besteht das Risiko, dass im Falle einer wirtschaftlich angespannten Situation des Fonds Gläubiger des Fonds auf Anleger des Fonds zukommen und diese in Anspruch nehmen, soweit sie sog. gewinnunabhängige Entnahmen getätigt haben.

Erfahrungsgemäß weisen Anlageberater und Anlagevermittler auf eine solche Haftung häufig nicht hin, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, seit Jahren zahlreiche Anleger geschlossener Fondsanlagen (z.B. Immobilienfonds, Schifffonds, Medien- und Filmfonds) berät und vertritt. Betroffene Anleger berichten regelmäßig weder über Haftungs- noch über Verlustrisiken zutreffend und umfassend aufgeklärt worden zu sein.

Der BGH stellt nun klar, dass es sich bei der Haftung in jedem Falle um einen für die Anlageentscheidung des Anlageninteressenten wesentlichen Umstand handelt. Eine mögliche Haftung auf vereinnahmte Ausschüttungen hat nämlich auf die mit der Anlage erzielbare Rendite. Insbesondere verfängt nach Auffassung des BGH die Auffassung des Berufungsgerichts nicht, wonach eine Aufklärung über eine solche auf 10 % des Anlagekapitals begrenzte Haftung nicht geschuldet sei, da der BGH in früherer Rechtsprechung eine Aufklärung über sog. weiche Kosten erst ab einem Umfang von 15 % fordert. Bei weichen Kosten handelt es sich um die Kosten, welche nicht werthaltig investiert werden. Der BGH nimmt insoweit an, dass ab einem Prozentsatz von 15 % das Anlagekonzept zweifelhaft erscheint. Hierzu führt der BGH nun in der aktuellen Entscheidung aus, dass ein Anleger zwar damit rechnen muss, dass aus dem Beteiligungsbetrag inklusive Agio Vertriebskosten bedient werden, nicht aber, dass bereits vereinnahmte Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden müssen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie die Grundsätze der anlage- und anlegergerechten Beratung weiter präzisiert und daher deutlich macht, dass ein Anleger in jedem Falle umfassend über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären ist.

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