Pflicht zur Anzeige des Erwerbs von Todes wegen

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Pflicht zur Anzeige des Erwerbs von Todes wegen

Der Erwerber ist nur dann zur Erklärung der Erbschaftsteuer verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung auffordert. Allerdings ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Schenkung), ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das Gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Darüber hinaus entfällt die Anzeigepflicht, wenn das Finanzamt auf andere Weise - z. B. durch Erbschein - in die Lage versetzt worden ist, das Vorliegen eines erbschaftsteuerbaren Vorgangs zu prüfen.

Unterlässt der Erwerber die Anzeige, begeht er hierdurch keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 377 AO. Wird allerdings auf Grund der fehlenden Anzeige keine Steuer festgesetzt, obwohl sie ansonsten erheben gewesen wäre (das ist oft wegen der Freibeträge nicht der Fall!), kann sich der Erwerber unter Umständen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) strafbar machen.