Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Web-Impressum?

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Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") hat der Anbieter den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, durch die es dem Nutzer ermöglicht wird, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Ein solcher Kommunikationsweg muss bereits vor Vertragsschluss möglich sein. Hierzu gehört die telefonische Kommunikation. Strittig war, ob dies notwendig ist, wenn andere Möglichkeiten wie bspw. Systememails bei eBay bestehen. Deshalb erfolgte eine Vorlage an den EUGH, wie Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG auszulegen ist.

Dieser erklärte in seinem Urteil vom 16.10.2008, dass sich aus einen Erwägungen ergibt, dass der Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. die Informationen, die den notwendigen, weiteren unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg eröffnen.

Dies muss nicht notwendigerweise die Telefonnummer des Diensteanbieters umfassen. Ein geeigneter Kommunikationsweg könnte insoweit auch durch eine elektronische Anfragemaske (etwa: Kontaktformular) eröffnet sein, wenn der Diensteanbieter auf Nutzeranfragen mittels dieser innerhalb einer angemessenen Frist (hier: 30 bis 60 Minuten) antwortet. Als effizient kann eine solche Anfragemaske aber dann nicht mehr bezeichnet werden, wenn der Nutzer keinen Zugang zum Internet hat. Eine zügige und damit effiziente Kommunikation i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer des Dienstes ist dann nicht mehr gewährleistet.

Nach meiner Auffassung bedeutet dies, dass Systememails oder E-Mails an sich die Notwendigkeit der Angabe der Telefonnummer ausschließen. Sie ist als effizientes Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, es sei denn es ist gewährleistet, dass auf Fragen über ein Kontaktformular binnen 30-60 Minuten geantwortet wird.

Bei eBay gibt es aber bspw. kein Kontaktformular.