EU Ausländer seit 6 Monaten in Deutschland gemeldet, 5 Monate gearbeitet, dann Krank geworden. Kündigung folgte 2 Wochen später (Probezeit).
Da Krankheit seither durchgängig besteht (4 Wochen bisher), bezieht er auch nach der Kündigung Krankengeld. Die Krankenkasse hat auch kein Problem damit.
Heute teilt ein Sozialarbeiter im Krankenhaus mit, dass eine Pflicht besteht, sich beim Arbeitsamt zu melden.
Vermutlich bringt der Sozialarbeiter hier etwas durcheinander??
Nach Ende der Krankheit will sich der EU Ausländer eine neue Arbeit suchen, was aufgrund der Qualifikation nicht lange dauern sollte.
Falls er nach Auslaufen des Krankengeldes, noch keine Arbeit gefunden haben sollte, wird er bei der Krankenkasse Selbstzahler und kann auch von Ersparnissen leben.
Wurde hier ein Gesetz übersehen, welches in oben genannter Konstellation doch verschreibt, sich beim Arbeitsamt zu melden?
Mir ist eine derartige Vorschrift nicht bekannt.
-- Editiert von Moderator am 26.10.2017 13:40
-- Thema wurde verschoben am 26.10.2017 13:40
Pflicht sich beim Arbeitsamt zu melden, wenn man gar kein Arbeitslosengeld will, aber Krankengeld be
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Die Frage passt besser ins Unterforum Sozialrecht.
ZitatMir ist eine derartige Vorschrift nicht bekannt. :
Mir auch nicht. Wenn man nichts von denen erwartet, braucht man sich auch nicht zu melden. Achtung vor einer AU-Lücke, sonst war es das mit Krankengeld!
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Der Sozialarbeiter im Krankenhaus wollte die Anmeldung beim Arbeitsamt jetzt mehr oder weniger erzwingen und beruft sich auf SGB 3 § 141.
§ 141 Persönliche Arbeitslosmeldung
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Da hat der Sozialarbeiter im Rechtsseminar nicht richtig aufgepasst. Die Arbeitslosmeldung ist notwendig im Kontext mit der Beantragung von Arbeitslosengeld und sonst nicht.
ZitatWurde hier ein Gesetz übersehen, welches in oben genannter Konstellation doch verschreibt, sich beim Arbeitsamt zu melden? :
Die Meldung beim AA ist auch nach meiner Kenntnis nicht vorgeschrieben. Aber meldet es sich dort nicht arbeitssuchend, muss er sich mit Ablauf des Monats in dem die versicherungspflichtige Mitgliedschaft endet, entweder freiwillig in der GKV oder aber privat versichern. Die Nachhaftung der GKV ersetzt die Pflicht zur Versicherung nicht.
Berry
ZitatAber meldet es sich dort nicht arbeitssuchend, muss er sich mit Ablauf des Monats in dem die versicherungspflichtige Mitgliedschaft endet, entweder freiwillig in der GKV oder aber privat versichern. Die Nachhaftung der GKV ersetzt die Pflicht zur Versicherung nicht. :
Sollte kein Problem sein, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (Beitragsfreiheit).
Danke für eure Hilfe.
Nach dem Hinweis das SGB 3 § 141 ausschließlich im Kontext mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes zu sehen ist, hat der Sozialarbeiter nun gesagt, dass er jetzt nicht mehr fordern wird, dass sich arbeitslos gemeldet wird.
Mal sehen ob es dabei bleibt oder ob jetzt in Zukunft immer wieder deswegen rumgebohrt wird.
Vielleicht meinte er es ja auch nur gut.
ZitatVielleicht meinte er es ja auch nur gut. :
Dennoch völlig unprofessionell, sowas muss der wissen, das ist sein Job.
ZitatSollte kein Problem sein, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (Beitragsfreiheit). :
Den Einwand versteh ich nun überhaupt nicht. Bei freiwilliger Versicherung besteht doch kein Anspruch auf Lohnersatzleistung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Und die GKV haftet n.M. K. auch nur kurze Zeit nach.
s. z.B. https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/sommer-sgbv-224-beitragsfreiheit-bei-krankengeld-mu-211-krankengeld_idesk_PI10413_HI530152.html
Berry
ZitatDen Einwand versteh ich nun überhaupt nicht. Bei freiwilliger Versicherung besteht doch kein Anspruch auf Lohnersatzleistung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Und die GKV haftet n.M. K. auch nur kurze Zeit nach. :
Der Krankengeldanspruch besteht bei lückenloser AU über das Beschäftigungsende weiter. Sobald ein Tag Lücke entsteht, ist man raus. Hier hat man keinen Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder der Nachversicherung, sondern ist weiterhin pflichtversichert.
Richtig, aber nur zeitlich begrenzt im Rahmen der Nachhaftung.ZitatDer Krankengeldanspruch besteht bei lückenloser AU über das Beschäftigungsende weiter. :
Sicher nicht, denn die Versicherungspflicht endet mit Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.Zitatsondern ist weiterhin pflichtversichert. :
Versicherungspflicht und Pflicht zur Versicherung sind unterschiedliche Sachen!
Berry
Soweit mir bekannt ist, ist man bei durchgehender Krankheit, die über das Beschäftigungsende hinaus geht, bis zu 1,5 Jahre weiter krankenversichert und erhält Krankengeld.
ZitatRichtig, aber nur zeitlich begrenzt im Rahmen der Nachhaftung. :
Nein, die 4 Wochen nachgehender Anspruch haben damit nix zu tun, §192 SGB V .
-- Editiert von Tasti123 am 30.10.2017 17:50
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