Pflicht sich beim Arbeitsamt zu melden, wenn man gar kein Arbeitslosengeld will, aber Krankengeld be

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)
Pflicht sich beim Arbeitsamt zu melden, wenn man gar kein Arbeitslosengeld will, aber Krankengeld be

EU Ausländer seit 6 Monaten in Deutschland gemeldet, 5 Monate gearbeitet, dann Krank geworden. Kündigung folgte 2 Wochen später (Probezeit).

Da Krankheit seither durchgängig besteht (4 Wochen bisher), bezieht er auch nach der Kündigung Krankengeld. Die Krankenkasse hat auch kein Problem damit.

Heute teilt ein Sozialarbeiter im Krankenhaus mit, dass eine Pflicht besteht, sich beim Arbeitsamt zu melden.
Vermutlich bringt der Sozialarbeiter hier etwas durcheinander??

Nach Ende der Krankheit will sich der EU Ausländer eine neue Arbeit suchen, was aufgrund der Qualifikation nicht lange dauern sollte.
Falls er nach Auslaufen des Krankengeldes, noch keine Arbeit gefunden haben sollte, wird er bei der Krankenkasse Selbstzahler und kann auch von Ersparnissen leben.

Wurde hier ein Gesetz übersehen, welches in oben genannter Konstellation doch verschreibt, sich beim Arbeitsamt zu melden?
Mir ist eine derartige Vorschrift nicht bekannt.

-- Editiert von Moderator am 26.10.2017 13:40

-- Thema wurde verschoben am 26.10.2017 13:40

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Die Frage passt besser ins Unterforum Sozialrecht.

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#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von tom2143):
Mir ist eine derartige Vorschrift nicht bekannt.


Mir auch nicht. Wenn man nichts von denen erwartet, braucht man sich auch nicht zu melden. Achtung vor einer AU-Lücke, sonst war es das mit Krankengeld!

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#3
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Der Sozialarbeiter im Krankenhaus wollte die Anmeldung beim Arbeitsamt jetzt mehr oder weniger erzwingen und beruft sich auf SGB 3 § 141.


§ 141 Persönliche Arbeitslosmeldung

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Da hat der Sozialarbeiter im Rechtsseminar nicht richtig aufgepasst. Die Arbeitslosmeldung ist notwendig im Kontext mit der Beantragung von Arbeitslosengeld und sonst nicht.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von tom2143):
Wurde hier ein Gesetz übersehen, welches in oben genannter Konstellation doch verschreibt, sich beim Arbeitsamt zu melden?


Die Meldung beim AA ist auch nach meiner Kenntnis nicht vorgeschrieben. Aber meldet es sich dort nicht arbeitssuchend, muss er sich mit Ablauf des Monats in dem die versicherungspflichtige Mitgliedschaft endet, entweder freiwillig in der GKV oder aber privat versichern. Die Nachhaftung der GKV ersetzt die Pflicht zur Versicherung nicht.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Aber meldet es sich dort nicht arbeitssuchend, muss er sich mit Ablauf des Monats in dem die versicherungspflichtige Mitgliedschaft endet, entweder freiwillig in der GKV oder aber privat versichern. Die Nachhaftung der GKV ersetzt die Pflicht zur Versicherung nicht.


Sollte kein Problem sein, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (Beitragsfreiheit).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Danke für eure Hilfe.
Nach dem Hinweis das SGB 3 § 141 ausschließlich im Kontext mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes zu sehen ist, hat der Sozialarbeiter nun gesagt, dass er jetzt nicht mehr fordern wird, dass sich arbeitslos gemeldet wird.

Mal sehen ob es dabei bleibt oder ob jetzt in Zukunft immer wieder deswegen rumgebohrt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Vielleicht meinte er es ja auch nur gut.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Vielleicht meinte er es ja auch nur gut.

Dennoch völlig unprofessionell, sowas muss der wissen, das ist sein Job.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
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#11
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Den Einwand versteh ich nun überhaupt nicht. Bei freiwilliger Versicherung besteht doch kein Anspruch auf Lohnersatzleistung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Und die GKV haftet n.M. K. auch nur kurze Zeit nach.


Der Krankengeldanspruch besteht bei lückenloser AU über das Beschäftigungsende weiter. Sobald ein Tag Lücke entsteht, ist man raus. Hier hat man keinen Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder der Nachversicherung, sondern ist weiterhin pflichtversichert.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Der Krankengeldanspruch besteht bei lückenloser AU über das Beschäftigungsende weiter.
Richtig, aber nur zeitlich begrenzt im Rahmen der Nachhaftung.

Zitat (von Tasti123):
sondern ist weiterhin pflichtversichert.
Sicher nicht, denn die Versicherungspflicht endet mit Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Versicherungspflicht und Pflicht zur Versicherung sind unterschiedliche Sachen!

Berry

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#13
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Soweit mir bekannt ist, ist man bei durchgehender Krankheit, die über das Beschäftigungsende hinaus geht, bis zu 1,5 Jahre weiter krankenversichert und erhält Krankengeld.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Richtig, aber nur zeitlich begrenzt im Rahmen der Nachhaftung.


Nein, die 4 Wochen nachgehender Anspruch haben damit nix zu tun, §192 SGB V .







-- Editiert von Tasti123 am 30.10.2017 17:50

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