Pflicht der Polizei zur Anzeigenerstattung bei Antragsdelikten

23. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
hundefitness
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflicht der Polizei zur Anzeigenerstattung bei Antragsdelikten

muß die polizei nun z,B. Erschleichen von Leistungen beanzeigen wenn sie davon Wind bekommen.Auch wenn kein Strafantrag der Deutschen Bahn vorliegt.Ist es Strafvereitelung wenn sie es ignorieren und keine Anzeige schreiben?Und müssen sie bei Schwarzfahrern anzeigen wenn das erhöhte Beförderungsentgeld gezahlt wurde

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Beförderungserschleichung ist ein Antragsdelikt, will heißen wenn kein Strafantrag gestellt, keine Ermittlungen. Folglich auch keine Strafvereitelung. Des Weiteren zeigt nicht die Polizei an, sondern das Beförderungsunternehmen. Dies geschieht in der Regel nach dem dritten Mal schwarzfahren.

gruß

avalon 2006

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"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#2
 Von 
hundefitness
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ja aber es gibt ein Legalitätsprinzip wonach die Polizei verpflichtet ist zu handeln .Die Polizei hat keine Möglichkeit zu sagen wir zeigen nicht an. Die STa kann das nur machen

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Dies stellt eine Abweichung vom Grundsatz des Legalitätsprinzips dar, nach welchem die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen verpflichtet sind, bei Erlangung der Kenntnis von einer Straftat einzuschreiten. Beachten müssen Sie dann die Unterscheidung zwischen relativem und absolutem Antragsdelikt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#4
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Und an welcher Stelle wird dann das besondere öffentliche Interesse bejaht oder verneint? Das kann doch den Strafantrag ersetzen, oder nicht?

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Herr Wilke,

die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann nur bei den relativen Antragsdelikten den Mangel am nötigen Strafantrag kompensieren und so dennoch eine Strafverfolgung ermöglichen.

Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden, dessen Fehlen ein echtes Verfolgungshindernis (wie zum Beispiel auch Verjährung) darstellt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#6
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Aso. Wieder was dazu gelernt. Vielen Dank Hr. Rönner.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#7
 Von 
hundefitness
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ja ich habe aber auch gelesen das nur die sta die möglichkeit hat darüber zu entscheiden ob oder ob nicht. die polizei muß beanzeigen auch bei antragsdelikten.da wir von erschleichen im speziellen reden ist es kein absolutes antragsdelikt und bei öffentlichem Interessse genau wie bei KV muß die Polizei anzeigen

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