Pflegeversicherungsleistungen für Kinder

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Wann haben Eltern Anspruch auf Pflegegeld für ihr pflegebedürftiges Kind?

Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg

Die Eingruppierung eines pflegebedürftigen Kindes in eine der drei Pflegestufen setzt voraus, dass der pflegerische Zeitaufwand für dieses Kind höher ist als der Zeitaufwand für ein gesundes gleichaltriges Kind.

Für eine Einstufung in Pflegestufe I muss der Zeitaufwand für die Grundpflege mindestens 45 Minuten betragen. Zur Grundpflege gehören die pflegerischen Verrichtungen, die im Rahmen der elementaren Lebensführung anfallen, das sind die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Dabei genügt es nicht, wenn der Hilfebedarf nur bei einer Verrichtung besteht, es müssen mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege sein, bei denen dieser erhöhte Zeitaufwand nötig ist. In einem oder mehreren dieser Bereiche muss das pflegebedürftige Kind für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal am Tag der Hilfe bedürfen.

Beispiel 1:
im Bereich der Körperpflege: die Verrichtungen Waschen und Duschen,

Beispiel 2:
im Bereich der Körperpflege: die Verrichtung Zahnpflege und im Bereich Ernährung die Verrichtung mundgerechtes Zubereiten der Nahrung.

Nicht zu den Bereichen der Grundpflege gehört die hauswirtschaftliche Versorgung. Zusammen mit dem Zeitaufwand für die Grundpflege muss der Zeitaufwand 90 Minuten betragen, damit das Kind in Pflegestufe I eingestuft wird.

Bei der Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs ist anwaltliche Hilfe geboten, denn wer bereits hier einen Fehler macht, weil er nur eine Verrichtung angibt oder nicht weiß, dass beim Baden des Pflegebedürftigen nicht nur die wenigen Minuten für die Hilfestellungen beim Einsteigen in die Badewanne und dann beim Herauskommen zählen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalles auch mehr, kommt schon gar nicht zur Erfüllung des ersten notwendigen Tatbestandsmerkmals „90 Minuten Gesamtpflege“, und verbaut sich damit von vornherein eine Einstufung des Kindes in Pflegestufe I.

Wie wird festgestellt, ob der pflegerische Bedarf bei dem pflegebedürftigen Kind in Vergleich zu dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes größer ist?

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Pflegebedarfs eines gesunden gleichaltrigen Kindes ist nach den Begutachtungsrichtlinien (BeRi) nicht der durchschnittliche, sondern der höchstmögliche Aufwand. Die Zeitwerte, in der BeRi tabellarisch dargestellt, beinhalten eine Überversorgung, die der normalen Entwicklung von Kindern zu zunehmender Selbständigkeit nicht gerecht werden. Die tabellarischen Daten sind wissenschaftlich nicht zu halten.

Auch hier ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen, denn mit der richtigen Argumentation lassen sich die BeRi, auf welche sich die Pflegekassen berufen, entkräften. Es muss klar gemacht werden, dass es sich dabei lediglich um Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung handelt, die keine verbindliche Vorgabe enthalten. Sie befreien nicht von der Verpflichtung zur individuellen Betrachtung des pflegebedürftigen Kindes mit sämtlichen Umständen des Einzelfalls.

Es ist erfolgversprechend, sich gegen die Empfehlung der Begutachtungsrichtlinie (BeRi in D 5.0 III Ziff. 7 ) zur Ermittlung des Pflegeaufwands bei pflegebedürftigen Kindern zur Wehr zu setzen. Hier wird empfohlen, zunächst den Gesamtpflegeaufwand zu ermitteln, und anschließend hiervon den Tabellenwert, der den Hilfebedarf eines gesunden Kindes bei den einzelnen Verrichtungen wiedergeben soll, abzuziehen. Auf diese Weise soll nach den BeRi der Mehrbedarf des pflegebedürftigen Kindes ermittelt werden.

Legt man aber die hohen Zeitwerte der BeRi-Tabelle für gesunde Kinder zugrunde, wird es fast unmöglich sein, einen höheren Zeitaufwand für ein behindertes oder krankes Kind darzulegen, da praktisch jedes Kind, auch jedes gesunde Kind, einen hohen Pflegebedarf hat.