Hallo Gemeinde,
ich habe eine Frage zum § 2057a BGB
.
Kann man die Pflegeleistung auch für pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge anrechnen? Kennt jemand dazu eine Gerichtsentscheidung? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Pflegeanrechnung bei Pflichtteilsberechnung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der Pflichtteilsberechtigte hat Pflegeleistungen übernommen und möchte jetzt, dass das bei seinem Pflichtteilsanspruch berücksichtigt wird? Ist die Frage so zu verstehen?
Ein Erbe hat die Pflegeleistung über einen längeren Zeitraum übernommen und möchte das zum Ausgleich in der Erbauseinandersetzung berechnen. Es gibt noch einen weiteren Erben und Pflichtteil-berechtigte.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Bei testamentarischer Erbfolge ist die Anwendbarkeit des § 2057a BGB
schon einmal fraglich.
Dazu müsste man einige Fakten kennen die hier nicht angegeben wurden. Wer ist denn in diesem Fall Erbe geworden und mit welchem Anteil; wer ist pflichtteilsberechtigt?
-- Editiert am 23.10.2017 13:32
Nach § 2316 BGB
bestimmt sich der Pflichtteil nach dem gesetzlichen Erbteil, den der Pflichtteilsberechtigte unter Berücksichtigung des § 2057a BGB
erhalten würde.
Würde dem pflegenden Erben ohne Testament daher eine Ausgleichung nach § 2057a BGB
zustehen, so wird der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten entsprechend reduziert. Eine Ausgleichung gegenüber dem weiteren Erben findet dagegen nach meiner Einschätzung nicht statt, da nicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Verstehe ich das richtig, wenn ein Testament vorhanden ist, kann man weder von Miterben und Pflichtteilsberechtigen einen Ausgleich von den Pflegeleistung verlangen?
Ja, dazu zitiere ich hier den § 2057a Abs. 1 BGB
:
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch aber nur in der Höhe geltend machen, die bei fiktiver Ausgleichung entstanden wäre.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten