Pfändungsschutz (Konto) ab 2012

27. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)
Pfändungsschutz (Konto) ab 2012

Ein normales Konto, bei dem keine Pfändung vorliegt, hat man in 2012 noch die Möglichkeit, das Konto in ein
Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, falls in 2012 eine Pfändung eingehen sollte?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ein Konto kann jederzeit in ein P-Konto umgewandelt werden, sofern es das einzige P-Konto wäre.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

… und das Geld unterhalb der Pfändungsgrenze wäre dann auch nicht weg (welches bei Eingang der Pfändung auf dem Konto liegt)

Beispiel:

Eingang einer Pfändung am 5. März 2012, mit Kenntnis der Pfändung sofortige Umwandlung in das einzige P-Konto.
Ist dann das Gehalt März geschützt?
Und muss die Bank in jedem Fall den Schuldner informieren, bevor Sie das Geld an den Gläubiger auskehrt.

Oder ist diese Vorgehensweise unsicher und es sollte schon jetzt in ein P-Konto umgewandelt werden?
Auch wenn aus mehreren Titeln seit Jahren nicht vollstreckt wird.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>es sollte schon jetzt in ein P-Konto umgewandelt werden?
<hr size=1 noshade>

Ist zu empfehlen. Nähere Informationen finden sie im Internet (googeln)

quote:<hr size=1 noshade>Und muss die Bank in jedem Fall den Schuldner informieren, bevor Sie das Geld an den Gläubiger auskehrt. <hr size=1 noshade>


nein



Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO , 1. Juli 2010) des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann (sog. Leistungssperre). Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute an den Pfändungsgläubiger nicht auszahlen

Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO frei verfügen (ab dem 1. Juli 2011 aktueller Sockelbetrag: 1.028,89 EUR).

Quelle Wikipedia

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