Pfändungsgrenzen bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

22. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Pfändungsgrenzen bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hallo,

bei der Pfändung von Gehalt gibt es ja bestimmte Pfändungsgrenzen. (§ 850c ZPO )

Gibt es sowas auch beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder wird da das gepfändet, was drauf ist?

Viele Grüße

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30 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Wenn es ein Bankkonto ist, dann wird da erstmal die "große Käseglocke" drübergestülpt. Da kann man das Geld zwar noch sehen, kommt aber erstmal nicht mehr dran.


Dann müsste man sich darum kümmern, das man entsprechende Nachweise bringt, das Konto in ein P-Konto umwandeln, ...



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ich hab einen Titel und würde den gern vollstrecken.

Das Problem ist, dass ich Aufgrund des geringen Einkommens des Schuldners das Gehalt nicht pfänden kann. Das hat also keinen Einfluss auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss? Der könnte also Erfolg haben?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der könnte also Erfolg haben?

Wenn er kein P-Konto hat und es nicht binnen 4 Wochen ab Pfändung umwandelt, könnte das Erfolg haben, ja.
Ansonsten gelten da die Freigrenzen des P-Konto entsprechend und man bekommt nur, was drüber liegt oder was der Schuldner spart. Denn Sparen auf dem P-Konto geht so erst mal nicht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Was viele vergessen: die Kunden haben ja nicht nur das Girokonto bei der Bank.


Ich hatte mal den Fall wo ein Schuldner mir die lange Nase zeigte, da er in der Firma seine Frau nur 1100 EUR Lohn bekam.
Ich hätte gerne sein Gesicht gesehen, als er gemerkt hat was ich mit seinem Aktienguthaben gemacht habe ...
:devil:



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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Sparbücher, Mietkautionen, Rentenansprüche. Es gibt noch so einiges, was man pfänden könnte. An manches kommt man zwar erst viel später ran, aber möglich ist es.

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#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat:
Mietkautionen


Das hab ich schon gemacht. Der Schuldner ist auch nachweislich umgezogen. Der Vermieter hat sich aber nie gemeldet.

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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Sind wir ehrlich. Was denkst du persönlich über den Schuldner? Besteht die Möglichkeit dass da irgendwo was pfändbar sein könnte? Gerade beim Konto rennt der zur Bank und richtet ein P-Konto ein. Dann war außer Spesen nix gewesen.
Du musst halt überlegen ob es sich lohnt dein gutes Geld schlechtem Geld hinterher zuwerfen zumindest momentan.
Ansonsten vielleicht VA abnehmen lassen und schauen ob und wo was zu pfänden wäre.
Ist dein Schuldner vielleicht zu einer Ratenzahlung bereit?

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#8
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Es ist ein ehemaliger Mieter, der nie auf etwas reagiert. Hab den Titel auch übers Mahnverfahren bekommen. Hat laut VA ein Einkommen von ca. 1000€. Ich würds da einfach mal mit dem Konto versuchen.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@Wolle9

Vielleicht sollte man erstmal klären, was ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) eigentlich ist. Ihre Beiträge hören sich fast so an, als ob der zumindest nicht dazu da wäre Arbeitseinkommen zu pfänden.

Mit einem PfÜB können sämtliche Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldners gepfändet werden. Man benötigt einen PfÜB also sowohl für die Pfändung von Arbeitseinkommen als auch von Bankkonten, Lebensversicherungen, Steuererstattungsansprüchen, etc.

Es macht übrigens Sinn durch einen PfÜB mehrere Ansprüche zu pfänden und nicht immer neue Verfahren einzuleiten.

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der Vermieter hat sich aber nie gemeldet.

Du hast Anspruch darauf, dass dir die Abrechnung der Kaution offen gelegt wird, damit du sachlich nachprüfen kannst, ob der Vermieter als Drittschuldner korrekt gehandelt hat.
Zitat:
Es ist ein ehemaliger Mieter, der nie auf etwas reagiert.

Könnte also gut sein, dass er das Spiel mit Mietschulden nochmals trieb und der Vermieter die Kaution mit offenen Mietschulden u.ä. gegen gerechnet hat.

-- Editiert von mepeisen am 23.08.2016 16:34

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#11
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Du hast Anspruch darauf, dass dir die Abrechnung der Kaution offen gelegt wird,


Wie mache ich den Anspruch denn geltend?
Was würde denn passieren, wenn der Vermieter meinem Schuldner die Kaution einfach zurück gezahlt hat?

-- Editiert von Wolle9 am 23.08.2016 16:42

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn das nach Zustellung des PfÜBs war, dann muss er nochmal an Sie zahlen.

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#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Das klingt ja Interessant. Wie komme ich denn an die Angaben, an wen die Kaution ausgezahlt wurde?

Noch eine andere Frage. Spielt es eine Rolle, ob man Ende oder Anfang des Monats ein Konto pfändet? Wird da nur eine Momentaufnahme des Kontostandes gemacht oder bleibt es so lang unter der Käseglocke, bis genug drauf ist?

Viele Grüße

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der BGH (Rpfleger 06, 480 ) stellt ausdrücklich klar: Unterlässt es der Drittschuldner, die geforderten Angaben zu machen, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen.
Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadenersatzklage übergehen und dadurch erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275 , 281; BGHZ 91, 126 , 129).

Ich denke, du kannst damit etwas anfangen.
Du hattest hoffentlich vom Drittschuldner eine entsprechende Erklärung verlangt.

-- Editiert von mepeisen am 24.08.2016 18:51

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#15
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Der GV hatte es dem Vermieter zugestellt. In dem Schreiben steht:

"Gem. § 840 ZPO wird hierdurch d. Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers aufgefordert, mir zwecks Aufnahme in die Zustellurkunde oder binnen zwei Wochen von der Zustellung dieses Pfändungsbeschlusses an gerechnet meinem Auftraggeber oder mir zu erklären:
1. ob und inwieweit d. Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und Zahlungen zu leisten bereit ist;
2. ob und welche Ansprüce anderer Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Foerderung bereits für andere Gläubiger vorgepfändet sei.

Anmerkung: Die Beantwortung der Fragen gem. § 840 ZPO wird schriftlich binnen zwei Wochen erfolgen."

Das ist jetzt 4 Monate her ohne das was gekommen ist.

Wenn ich das oben jetzt richtig verstanden habe, kann ich die gesamten Kosten nun ohne Kostenrisiko vom Vermieter einklagen?

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das ist jetzt 4 Monate her ohne das was gekommen ist.

Und der Schuldner ist davor oder danach ausgezogen?

Zitat:
Wenn ich das oben jetzt richtig verstanden habe, kann ich die gesamten Kosten nun ohne Kostenrisiko vom Vermieter einklagen?

So habe ich es verstanden, ja.

-- Editiert von mepeisen am 24.08.2016 19:55

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#17
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ob er davor oder danach ausgezogen ist weiß ich nicht genau. Habe die Daten aus der VA. Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat ist der nicht mehr aktuell gewesen. Bankkonto hat nicht mehr existiert und er sitzt seit 5 Monaten bevor ich die vermögensauskunft bekommen habe im Knast. Kann also sein, dass er schon vorher ausgezogen ist. Aber hätte mich da nicht auch der Vermieter informieren müssen?

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ggf hat er also keine Miete mehr gezahlt und der Vermieter aufgerechnet, die Kaution nicht mehr ausgezahlt. Damit sollte man rechnen. ABER: Der Vermieter ist trotzdem verpflichtet, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Dann hätte er angeben müssen, dass kein Kaution mehr übrig ist. Selbst wenn ein anderer Gläubiger schneller war und das weggepfändet hat, hätte der Vermieter informieren müssen.
Insofern: Ja, die Klage gegen den Vermieter ist nach der allgemein herrschenden Rechtsmeinung statthaft, wenn er die Drittschuldnerauskunft nicht abgibt. Wenn sich dann im verfahren rausstellt, dass es keinen Auszahlungsanspruch gab, wandelt man die Klage um (ggf. Anwalt hinzu ziehen).

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#19
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Auf was klagt man denn da zunächst und auf was wäre das nach der Umwandlung?

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#20
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Der Anspruch ergibt sich doch dann aus § 840 Abs. 2 S.2 ZPO , richtig?
Umfang dieses Anspruchs ist doch aber nur, der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er mich nicht informiert hat. Das erstreckt sich doch aber dann nicht auf die ursprüngliche Forderung gegen den Schuldner. Sehe ich das so richtig?

Wenn das so ist, ist ja durch die fehlende Information noch kein Schaden entstanden.

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#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Man verklagt den Drittschuldner auf Zahlung der Kaution. Was denn sonst?

Signatur:

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#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Was wäre, wenn der Drittschuldner kein Drittschuldner ist?

Beispiel: Der Gläubiger pfändet mutmaßliche Kautionsansprüche beim mutmaßlichen Drittschuldner, dessen Name und Anschrift er aus einer VA hat, welche ca. 1/2 Jahr alt ist, und der Schuldner ...

Zitat:
er sitzt seit 5 Monaten bevor ich die vermögensauskunft bekommen habe im Knast
. Der VM, bei welchem Kautionsansprüche geltend gemacht werden, hat das MV längst abgewickelt, sagen wir mal über 12 Monate. Muss er dann auch ncoh die Drittschuldnererklärung abgeben, obohl ein Schuldverhältnis als solches nicht (mehr) besteht?

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#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Muss er dann auch ncoh die Drittschuldnererklärung abgeben

Klar. Und wenn er nur abgibt "Alles längst abgewickelt, nix mehr da". Genau wie ein Ex-Arbeitgeber informiert "Nicht mehr hier beschäftigt".

Genau darum geht es ja, dass mit totaler Verweigerung der Auskunft erst mal der Gläubiger davon ausgehen darf, dass ein Anspruch besteht. Und sollte rauskommen, dass aus diversen Gründen dann doch kein Anspruch besteht, dann lag das an der nicht abgegebenen Auskunft.

Soweit verstehe ich die diversen dazu existierenden Rechtsmeinungen.

Signatur:

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#24
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Genau darum geht es ja, dass mit totaler Verweigerung der Auskunft erst mal der Gläubiger davon ausgehen darf, dass ein Anspruch besteht.


Also kann ich erst einmal gegen den Vermieter auf Auszahlung der Kaution in der Höhe meiner Forderung klagen. Offensichtlich läuft der Mietvertrag nicht mehr und ist wahrscheinlich schon abgewickelt. Dann wäre die ganze Sache doch eher Arbeit als nutzen, weil ich dann einfach nur meine Kosten die ich für diese Klage hatte zurück holen könnte.

Seh ich das so richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wie wäre es, einen Anwalt dazu zu ziehen, wenn du dir weiterhin unsicher bist?

Signatur:

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#26
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wie wäre es, einen Anwalt dazu zu ziehen, wenn du dir weiterhin unsicher bist?


Der Schuldner sitzt für paar Jahre im Knast und ist auch sonst pleite. Wie wahrscheinlich es ist, beim Vermieter was zu bekommen kann ich noch nicht richtig beurteilen. Ich denke aber, wenn ich das oben richtig verstanden habe, geht die Chance hier gegen Null. D.h. ich würde letztendlich dem guten Geld auch noch das schlechte Geld für den Anwalt hinterher schmeißen.
Daher wollt ich mich erstmal hier informieren...

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#27
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn der Schuldner wirklich für ein paar Jahre im Knast sitzt, wie sieht es denn dann mal mit der Pfändung des Eigengeldes aus?

Das wird zwar erst zum nicht pfändbaren Übergangsgeld angespart, aber dann hat man die Chance zumindest so um die 150,00 € im Monat zu bekommen. (Noch mehr wenn der Inhaftierte auch noch arbeitet.)

-- Editiert von Eidechse am 29.08.2016 11:53

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#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
ich würde letztendlich dem guten Geld auch noch das schlechte Geld für den Anwalt hinterher schmeißen.

NEIN.
Denn selbst wenn man nichts bekommt. Den Schaden (Anwalt(/ Gerichtskosten) hat der Vermieter angerichtet durch die Verweigerung, die Drittschuldner-Auskunft abzugeben. Das muss dann also auch der Vermieter begleichen und nicht der im Knast sitzende eigentliche Schuldner.

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#29
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Den Schaden (Anwalt(/ Gerichtskosten) hat der Vermieter angerichtet durch die Verweigerung,


Das stimmt...das wäre noch eine Lösung.


Zitat (von Eidechse):
wie sieht es denn dann mal mit der Pfändung des Eigengeldes aus?


Daran hab ich ja noch gar nicht gedacht! Das klingt ja echt interessant. Macht man das dann auch ganz normal über den PfÜB? Hat das schonmal jemand gemacht? Wie genau läuft das denn ab? Ich bräuchte wahrscheinlich erstmal die Information, in welcher JVA er einsitzt...

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#30
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Jedwede Forderung, die der Schuldner gegen einen Dritten hat, wird mit PfÜB gepfändet.

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