Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Immobilienkauf

5. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Elisa123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Immobilienkauf

Hallo, ich habe einen Titel über einen hohen 5stelligen Betrag. Der Schuldner ist räumlich nicht faßbar und hat bereits mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist demnach vermögenslos. Ich weiß, dass er zeitnah eine Immobilie zu einem hohen Wert bar erwerben wird. Wenn ich dem Notar einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zusenden lasse, dann wird er den Schuldner, der ihm gut bekannt ist, darüber informieren und ihm wohl raten, den Kauf bei einem anderen Notar abzuwickeln. Kann ich dem Verkäufer auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zusenden lassen? Mit dem Ziel, dass der Verkäufer "meinen" Teil des seines Kaufbetrages an mich "auszahlen" muß. Eine Taschenpgändung ist wohl nicht machbar, da der Schuldner in einem anderen Bezirk "wohnt", als der Notar zur Kaufvertragsunterzeichnung seinen Sitz hat. Welche Möglichkeiten hätte ich?

-- Editier von Elisa123123mitglied am 05.10.2017 18:58

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Wennman den Notar kennt, dann dürft man ja auch den Termin herausbekommen?
Dann wäre wohl eine Taschenpfändung durch den Gerichtsvollzieher die beste Alternative.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Nein, das geht so nicht. Pfänden können Sie nur, wenn sie auch einen vollstreckbaren Titel haben. Haben Sie den?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Notar oder den Verkäufer ist wirkungslos. Weder der Notar noch der Verkäufer schuldet ihrem Schuldner Geld.
Sie können eine Taschenpfändung versuchen, wenn sie einen Titel haben. Dafür können Sie den Gerichtsvollzieher am Ort des Notars beauftragen.
Aber: Mal abgesehen davon, dass ein Grundstück normalerweise nicht bar bezahlt wird (woher wissen Sie, dass er bar bezahlen will?), wird der Kaufpreis normalerweise nicht direkt nach der Beurkundung gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Eigentumsübergang noch nicht gesichert, der Käufer verliert sein Geld, ohne dass gesichert ist, dass das Grundstück auch auf ihn übergeht.
Aber selbst wenn ihr Schuldner mit dem Kaufpreis in der Hosentasche beim Notar aufschlägt, eine Taschenpfändung hat nur Erfolg, wenn der Gerichtsvollzieher Ihren Schuldner noch mit dem Geld in der Tasche abfängt. Kommt der Gerichtsvollzieher zu früh, ist keiner da, bei dem er pfänden könnte. Kommt er zu spät, ist das Geld schon gezahlt. So genau werden Sie ja den Beurkundungstermin nicht wissen und der Notar muss und darf Ihnen keine Auskunft geben. Ist einmal gezahlt, kommen Sie an das Geld nicht mehr ran.
Dann lieber auf die Eigentumsumschreibung warten, Schuldner die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) abgeben lassen (da muss er das Grundstück ja angeben) und dann dort eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Bringt zwar erstmal auch kein Geld, aber wenigstens haben Sie dann eine Sicherung.

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#3
 Von 
Elisa123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe einen gültigen Vollstreckungsbescheid. Den genauen Termin erfahre ich vom Verkäufer. Der Schuldner wohnt in einem ganz anderen Zuständigkeitsbezirk. Kann ich trotzdem einen Gerichtsvollzieher am Ort der Beurkundung beauftragen? Was ist, wenn der Schuldner das Geld zwar bei sich trägt, dem Gerichtsvollzieher aber erzählt, es gehöre XY? Die Immobilie wird er im Namen seiner ausländischen Firma erwerben, somit steht nicht er im Grundbuch und es bringt mir nichts.

-- Editiert von Elisa123123mitglied am 05.10.2017 22:23

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn es nicht sein Geld ist, ist es nicht sein Geld.

Wieso nicht die Geschäftsanteile pfänden, wenn es *seine* Firma ist?

Wenn man all diese Dinge weiß und vermutet, dass hier gezielt Vermögen vor dem Zugriff von Pfändungen beiseite geschafft/ geschützt werden soll, wieso keine Anzeige?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Elisa123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist eine polnische Firma, seine. Trotzdem pfändet sich das nicht so einfach. Anzeige läuft, aber bis sich da jemand bewegt gehen die Jahre dahin. Und wenn jemand nur auf "Reisen" ist, um sich vor Zugriff zu schützen, dann fängt man den eben nicht so einfach weg. Allein bei mir geht es um knapp 100 tsd und wenn nicht Taschenpfändung im richtigen Moment, dann ist auch das futsch. Ich hatte gehofft, es gibt irgendeine Möglichkeit. Selbstverständlich werde ich zu dem Termin dann auch die Herren in grün bzw. blau dazu holen, freuen sich wenigstens die....

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Und was soll die Polizei dann machen, außer dumm aus der Wäsche zu schauen?

Du kannst es probieren, beim GV eine Pfändung zu beantragen mit dem deutlichen Hinweis, wann der Termin stattfindet und eine Taschenpfändung ggf. erfolgreich ist und dann ggf. dem GV überlassen, ob er die Polizei zur Unterstützung mitnimmt. Vielleicht mit dem deutlichen Hinweis, dass er Behauptungen, dass es nicht sein Geld sei, vorläufig missachten solle, damit das vor Gericht dann geklärt werden kann. Der Schuldner bzw. "seine Firma" müsste sich bei erfolgreicher Pfändung dann via Gericht zur Wehr setzen und dann begründen, warum es nicht sein Geld war....

Wenn das Geld aber nicht in bar mitgenommen wird, sondern später von ihm überwiesen wird, geht das erst mal schief.

Natürlich fliegen Mauscheleien irgendwann auf. Aber rein juristisch ist beispielsweise eine GmbH eine eigenständige Person. Nur weil ich als Schuldner für eine GmbH ein Geschäft tätige ist das noch lange nicht mein privates Geschäft, selbst wenn mir die GmbH gehört.


-- Editiert von mepeisen am 06.10.2017 08:12

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Auch in Polen kann man dank EU pfänden.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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