Pfändung von durch den Ehegatten gewährten Unterhalt
Liebes Forum,
ich kenne mich einigermaßen mit Pfändungen und anderen ZV-Schritten aus, habe allerdings jetzt einen ungewöhnlichen Fall, deshalb bräuchte ich Hilfe. Ich kann mir zurzeit die Kosten für einen Anwalt nicht leisten, habe alle ZV-Schritte selber eingeleitet und es hat bis jetzt (ich habe vier Schuldner, die mir wegen verschiedenen Umständen Geld schulden) gut geklappt. Jetzt allerdings bin ich an einer Grenze angekommen.
Folgender Fall:
Habe einen Titel gegen einen Schuldner (Schulden aus einem Autokaufbetrug), habe den GV mit der ZV beauftragt. Dieser hat mir soeben alle Unterlagen zurückgeschickt mit dem Vermerk auf dem Protokoll, dass der Schuldner angeblich "berufsuntätig" (also nicht arbeitslos....?) sei und von seiner berufstätigen Ehefrau unterhalten wird.
Mein nächster Gedanke war, die EV zu beantragen, um zu erfahren, ob er Arbeitslosengeld bekommt.
Meine Frage:
Ich habe von Fällen gehört, bei denen der Schuldner nur AG oder ähnlich geartete, nicht pfändbare Leistungen erhalten hat, jedoch auch von dem berufstätigen Ehegatten unterhalten wurden. Es wurde daher beantragt, genau diesen "Unterhalt" des Ehegatten zu pfänden, weil dieser dann zum AG etc. dazugerechnet und festgestellt wurde, dass mit diesem dazugerechneten Unterhalt die Pfändungsfreigrenze überschritten wird. Der Ehegatte war dann verpflichtet, für den Schuldner zu zahlen. Stimmt das? Ist so eine Art von Pfändung möglich? Wenn ja, in welchem § der ZPO wird das ausführlich(er) beschrieben, damit man nachlesen kann, wie man einen Antrag stellt und sich bei dem weiteren ZV-Schritt darauf beziehen kann?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da ich nicht gutes Geld schlechtem hinterher werfen möchte. Ich bedanke mich für Eure Bemühungen und wünsche allen einen guten Rutsch.
LG Simona
Pfändung von durch Ehegatten gewährten Unterhalt
31. Dezember 2015
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Frage vom 31. Dezember 2015 | 15:34
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung von durch Ehegatten gewährten Unterhalt
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#1
Antwort vom 31. Dezember 2015 | 17:58
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Ich habe von Fällen gehört, bei denen der Schuldner nur AG oder ähnlich geartete, nicht pfändbare Leistungen erhalten hat, jedoch auch von dem berufstätigen Ehegatten unterhalten wurden. Es wurde daher beantragt, genau diesen "Unterhalt" des Ehegatten zu pfänden, weil dieser dann zum AG etc. dazugerechnet und festgestellt wurde, dass mit diesem dazugerechneten Unterhalt die Pfändungsfreigrenze überschritten wird. Derlei "Nebeneinkommen" würde natürlich staatliche Leistungen schmälern und schon deshalb funktioniert dieses Modell nicht.
Und jetzt?
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