Folgendes Problem stellt sich bei mir da. Ich habe im Monat Mai eine zu hohe Gehaltsabrechnung gehabt, nachdem der Insolvenzverwalter hätte pfänden können. Da dies in der Lohnbuchhaltung jedoch aufgefallen war, wurde im darauffolgenden Monat eine berichtigte Gehaltsabrechnung erstellt, nachdem der IV hätte nichts pfänden können. Er ist nun der Meinung, dass das Ganze dem Zuflussprinzip unterliegt und ich den zu pfändenden Betrag überweisen müsste. Das kann doch nicht im Sinne des Gesetzes sein, oder?
-- Editier von Steinbock1972 am 23.01.2017 12:03
Pfändung trotz neuer Abrechnung bei falschem Gehalt
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Wenn er der Meinung ist, muss er sich mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen. Einem selber könnte die Entreicherung helfen.
ZitatEr ist nun der Meinung, dass das Ganze dem Zuflussprinzip unterliegt und ich den zu pfändenden Betrag überweisen müsste. :
Hat er Ihnen auch eine Vorschrift genannt, auf die er seine Ansicht stützt? Ich kenne nur § 850c ZPO . Dort heißt es in Absatz 1:
"Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird..."
Wird also nach erfolgter Lohnzahlung mit späterer Abrechnung der Lohnanspruch für den fraglichen Monat nachträglich gekürzt, so verringert sich für diesen Zeitraum logischerweise auch der Pfändungsanspruch. Sollte ein Insolvenzverwalter aber eigentlich wissen...
Gruß
Krypton
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Wurde das Geld denn schon an den Insolvenzverwalter gezahlt? Falls ja, müssten Sie sich das Geld streng genommen von Ihrem Arbeitgeber holen und der bekäme es dann vom Insolvenzverwalter als ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Ob das jetzt wirklich Not tut scheint zweifelhaft.
Ist das Geld noch nicht ausgezahlt ist die Sache ziemlich eindeutig: zum Einen hat er keinen Anspruch auf das Geld und zum Anderen dürfte er das Geld ohnehin nicht von Ihnen sondern nur von Ihrem Arbeitgeber fordern.
Letztlich ist ziemlich eindeutig, dass das Geld nicht der Insolvenzmasse zusteht. Ein "Zuflussprinzip" kennt das Insolvenzrecht nicht. Es könnte allenfalls Entreicherung eingetreten sein, wenn das Geld schon geschüttet wurde.
Weisen Sie den Kollegen doch mal auf ArbG Wesel · Urteil vom 14. Juli 2011 · Az. 5 Ca 222/11
sowie Prütting / Gehrlein: § 850e ZPO
, Rdnr. 13 hin. Vielleicht verzichtet er dann darauf, das Ganze kompliziert zu machen.
-- Editiert von Ebenezer am 27.01.2017 11:44
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