Pfändung in den Erbschaftsanspruch eines toten Schuldners/Täters?

29. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)
Pfändung in den Erbschaftsanspruch eines toten Schuldners/Täters?

Sachlage: Der Schuldner ist bei einer Straftat umgekommen und die Geschädigten haben einen verbrieften Erstattungsanspruch aus der Straftat. Der tote Schuldner hat kein Vermögen, aber er hat noch den Pflichtteilanspruch am Vermögen der Eltern, wenn die mal tot sind. Können die Geschädigten später an das Pflichtteil rankommen?

-- Editier von Trailor85 am 29.03.2015 13:54

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Was für eine skurrile Idee - ein Toter hat natürlich keinen Pflichtteilsanspruch, denn er ist tot, womit seine Ansprüche erloschen sind.

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#2
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Leider keine skurrile Idee, sondern ein aktueller Fall aus der Praxis. Weiter denken ..... an Flugzeugabsturz in den Alpen ....

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.04.2015 12:18:56
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 40x hilfreich)

Einen Pflichtteilsanspruch hat man a. überhaupt nur wenn man enterbt wurde und b. wenn man den Erbfall erlebt hat. Genauso hat man einen Anspruch auf einen Erbteil ebenfalls nur wenn man den Erblasser überlebt hat. Der Täter hat also keine Anspruch gegen das Vermögen der Eltern den man pfänden könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

"an Flugzeugabsturz in den Alpen ...." Aha - welcher Tote hat da was geerbt? Auch die Geschädigten sind alle tot und können keine Ansprüche mehr stellen. Und Germanwings bleibt auf allen materiellen Schäden und Schadensersatzzahlungen an die Hinterbliebenen sitzen, weil es eben nicht so funktioniert, wie Sie sich das denken. Die Eltern des Täters werden hier ja schlau genug sein, das in Tat mit reichlich Ansprüchen belastete Erbe ihres Sohnes auszuschlagen...

-- Editiert von muemmel am 29.03.2015 17:53

-- Editiert von muemmel am 29.03.2015 17:56

-- Editiert von muemmel am 29.03.2015 18:43

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Leider keine skurrile Idee, sondern ein aktueller Fall aus der Praxis. Weiter denken ..... an Flugzeugabsturz in den Alpen ....
Zitat:

Ein Toter kann nichts erben. Also braucht man auch nicht weiter denken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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