Pfändung anderer Einkommensarten

4. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Calvin123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung anderer Einkommensarten

Hallo,

ich hätte eine ungewöhnliche Frage, über die ich auch nichts in der Suchfunktion finden konnte.

Aktuell versuche ich meinem Vater zu helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Er hat bei verschiedenen Parteien Schulden, darunter auch die Sparkasse, bei der er auch ein Konto hatte. Nach Verlust seines Wohnsitzes hat diese ihm das Konto gekündigt und den Restinhalt gepfändet.
Der einzige Zahlungsmittelzufluß, den er aktuell hat (ALG kommt hoffentlich bald dazu), sind monatlich wenige Hundert Euro die er über Netze BW aus einer Solaranlage erhält, die ins Netz einspeißt.
Mittlerweile hat er ein neues Konto, diesmal als P-Konto, bei einer anderen Bank. Bei Netze BW wollten wir die Kontoverbindung ändern lassen, diese teilten uns jedoch mit, dass ein Pfändungsbeschluss von der Sparkasse vorliegt. Wir mögen uns mit dieser in Verbindung setzen, da solange der Beschluss vorliegt keine Kontoänderung möglich sei. Die Sparkasse wiederum erzählte meinem Vater, das Geld aus der Solaranlage falle nicht in den Pfändungsfreibetrag, da dieser sich nur auf Gehalt beziehe. Eine schriftlichen Pfändungsbeschluss oder ähnliches haben wir nicht erhalten (da mein Vater aktuell keine Meldeadresse hat).

Meine Fragen lauten daher: Fällt dieses Geld, auch wenn es aktuell sein einziger Geldzufluss ist, unter den Pfändungsfreibetrag? Wenn ja, müsste es Netze BW das Geld ja überweisen können oder, da soweit ich informiert bin bei einer Einkommenspfändung eine Berechnung des Freibetrages stattfinden muss durch den Überweisenden? Gibt es irgendwelche formellen Schritte oder zumindest relevante Gesetze die man gegenüber der Sparkasse anführen kann, um diese Pfändung zu unterbinden (gesetz sie fällt unter den Freibetrag).

Vielen Dank!

-- Editier von Calvin123 am 04.07.2017 16:10

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Achtung hier müssen verschiedene Dinge auseinander gehalten werden.

Das eine wäre das P-Konto und die Freibeträge insoweit. Um dieses geht es hier jedoch nicht, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) direkt beim Drittschuldner Netze BW angekommen ist und der entsprechende Auszahlungsanspruch gepfändet wird. Eine Kontopfändung liegt also gar nicht vor.

Für das Entgelt aus Stromeinspeisung gibt es zunächst einmal tatsächlich keinen sofort greifenden gesetzlichen Pfändungsschutz. Insbesondere greift hier nicht § 850c ZPO , da dieser im weitesten Sinne nur für Arbeitseinkommen gilt. Das Entgelt aus Stromeinspeisung ist aber kein Arbeitseinkommen.

Hier kann nur auf Antrag beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz nach § 850i ZPO erlangt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Calvin123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen