Hallo liebe Leute,
Wie sieht das eigentlich mit der Pfändung von Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG-Wort, VG-Bild etc. aus?
Mal angenommen, jemand hat ein P-Konto mit laufender Pfändung. Das Arbeitseinkommen beträgt lediglich durchschnittlich 600 Euro und ist somit unpfändbar. Einmal im Jahr erhält er aber etwa 3.000 Euro von einer Verwertungsgesellschaft auf ein P-Konto.
Wären dann also lediglich ca. 400 Euro für Ihn unpfändbar, wenn man das Arbeitseinkommen des laufenden Monats mit hinzu rechnet? Ist das dann nicht schon ein Härtefall, wenn ihm diese einmaligen Einnahmen nicht zur Verfügung stehen?
Mir ist auch nicht ganz klar, wie Zahlungen von Verwertungsgesellschaften einzuordnen sind. Ein klassisches Arbeitseinkommen nach §850 ZPO
ist das ja meiner Meinung nach nicht, da es sich ja nicht auf eine Arbeitsleistung bezieht. Denn im Grunde sind das ja "Lizenzgebühren", die durch die Veröffentlichung, Bearbeitung etc. entstehen.
Wäre dies dann dem §850i ZPO
zuzuordnen? Und wenn ja, würden ihm dann nach Antrag vor Gericht mehr als eben diese 400 Euro zustehen? Würde sich der Aufwand denn überhaupt lohnen?
Natürlich wieder alles rein hypothetisch - mich interessiert einfach, wie so etwas zu bewerten ist. Ich freue mich also auf Eure zahlreichen Meinungen
Pfändung Tantieme von Verwertungsgesellsschaften?
14. September 2012
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Frage vom 14. September 2012 | 13:12
Von
Status: Beginner (102 Beiträge, 12x hilfreich)
Pfändung Tantieme von Verwertungsgesellsschaften?
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 21. September 2012 | 17:41
Von
Status: Lehrling (1635 Beiträge, 1001x hilfreich)
Hallo,
gerade der §850ZPO besagt, das diese als Einkommen zu bewerten sind! Diese Zahlungen beruhen auf einer erbrachten Leistung!
Einen "Härtefall" gibt es bezüglich der Kontenpfändung nicht! Die Pfändung des Einkommens wäre also bis auf die 400,-€ rechtens!
Ein möglicher Aspeckt hierbei wäre allerdings, das das Einkommen für einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt wird, zwar gilt das Zuflußprinzip, jedoch wäre es hier Ratsam einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen, das das Einkommen auf 12 Monate berechnet wird. Dann ergäbe sich kein pfändbarer Betrag!
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