Personalrat darf Zustimmung per E-Mail verweigern

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Wenn arbeitsrechtliche Personal-Entscheidungen mal wieder schnell gehen müssen

Manchmal kommt`s eben ganz Dicke: Die Dienststelle hat eine Personalmaßnahme beabsichtigt und teilt dies dem Personalrat mit. Der muss nun beraten und zustimmen. Tut er dies nicht, muss er eine Begründung hierfür mitteilen und es kommt zu einem Einigungsstellenverfahren. Meldet sich der Personalrat aber zu spät, sehen das Bundes- und Landespersonalvertretungsrecht vor, dass die Zustimmung als erteilt gilt.

Also ist Vorsicht geboten: der Personalrat muss schnell tagen und beraten, seinen Beschluss fassen und wenn er die Zustimmung verweigern will, muss er seine Begründung niederlegen und mitteilen. Rechtzeitig und in der notwendigen Form.

Aber was ist das? Genügt eine E-Mail? Oder darf man die Zustimmung nur schriftlich auf Papier mit Original-Unterschrift verweigern?

Genau diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Köln nun zu klären und kommt zu dem Ergebnis: eine Email genügt. Auch wenn das also nur "Textform" ist. Aber hier darf auf die Vorschriften aus dem BGB zurückgegriffen werden.

Textform und Schriftform, beides genügt bei Zustimmungsverweigerung

Das Gericht nimmt hierzu Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und schreibt:

"Die genannten Personalmaßnahmen gelten nicht gem. § 69 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Nach dieser Bestimmung gilt die Personalmaßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen mit beachtlichen Gründen schriftlich verweigert. Der Antragsteller hat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Personalmaßnahmen in seiner Funktion als Stufenvertretung mit seiner E-Mail vom 02.05.2013 rechtzeitig innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Anhörungsschreibens am 17.04.2013 mit beachtlichen Gründen versagt.

Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen des § 126 b BGB genügt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für die mit § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vergleichbare Bestimmung des § 99 Abs. 3 BetrVG bereits entschieden. Zur Begründung hat es in seinem Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 93/07 -, juris, unter anderem ausgeführt:

Die Zustimmung des Betriebsrats gilt auch nicht deshalb als erteilt, weil seine E-Mail vom 16. Oktober 2006 den Anforderungen des Schriftlichkeitsgebots in§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht entspräche. Zu dessen Wahrung bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Es genügt die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB. Deren Anforderungen wird die E-Mail vom 16. Oktober 2006 gerecht."

Zwar handelt es sich nicht um eine Urkunde im Rechtssinne, weil hierfür die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift von Seiten des Ausstellers notwendig wäre.

Es genügt aber, wenn die so genannte Textform gewählt wird. Hierfür muss

  • die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben,
  • die Person des Erklärenden genannt und
  • der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Diese vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsverfassungsrecht angestellten Erwägungen sind nach der Kölner Entscheidung nun auch auf die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG übertragbar. Die E-Mail im konkreten Fall genügt den Erfordernissen des § 126 b BGB.

Oberverwaltungsgericht NRW muss über Beschwerde entscheiden

Mit dieser Entscheidung hat sich die Dienststelle allerdings nicht zufrieden gegeben und deshalb das Oberverwaltungsgericht angerufen. Das Verfahren ist dort momentan noch anhängig.

Tendenziell wird sich wohl auch das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung anschließen. Ganz eindeutig ist dies aber nicht, weil das Personalvertretungsrecht auch an anderer Stelle (z.B. in § 19 BPersVG, § 16 LPVG NRW) auf die eigenhändige Unterzeichnung besonderen Wert legt und in diesen Fällen nach der Rechtsprechung weder E-Mail noch Fax (!) zulässig sind, sondern nur das unterschriebene Original.

An anderer Stelle wird sogar die "schriftliche" Information gegen die "elektronische" abgegrenzt (vgl. § 40 Abs. 4 S. 1 LPVG NRW), sodass es also wohl einen Unterschied nach dem Willen des Gesetzgebers geben soll. Auch stellt sich zumindest theoretisch die Frage, ob nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ebenfalls Berücksichtigung finden könnten, wenn die Personalvertretung innerhalb eines Verfahrens beteiligt wird, das auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist. Beide Fragen diskutiert das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung gar nicht bzw. nur kurz. Es bleibt also spannend.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22.08.2014, Az. 33 K 3320/13.PVB

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