Permanente Veränderungen des Verbraucher- und AGB-Recht bedeutet für Online-Shops große Gefahren für Abmahnungen

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Verbraucher, AGB-Recht, Widerrufsbelehrung
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Wer als Online-Shop Betreiber vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sicher sein will muss u.a. dafür sorgen, dass seine AGB und auch sein sonstiger Auftritt rechtmäßig sind.

Wer als Online-Shop Betreiber vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sicher sein will muss u.a. dafür sorgen, dass seine AGB und auch sein sonstiger Auftritt rechtmäßig sind. Dies kann aus verschiedenen Gründen kompliziert und zeitaufwendig sein, weshalb es sich durchaus anbieten kann, für die Sicherstellung der Rechtsmäßigkeit des Internetauftritts einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt einzuschalten.

Auch wer einen Online-Shop betreibt, ist selbstverständlich an die Vorgabe der Rechtsordnung gebunden. Insbesondere im Bereich des AGB-Rechts und des Widerrufsrechts kann es aber bisweilen alles andere als einfach sein, diese Vorgaben auch immer einzuhalten.

Zunächst scheint es vielleicht etwas seltsam, dass fehlerhafte AGB oder Widerrufsbelehrungen überhaupt Rechtsverletzungen ggü anderen Mitbewerbern begründen können, da ja die Folgen der Fehlerhaftigkeit ja eigentlich zunächst nur den konkreten Kunden betreffen und diesem ggü. gem. §§ 307ff, 312ff, 475 BGB ohnehin nicht wirksam sind.

Grund dafür, dass dennoch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können ist § 4 Nr. 11 UWG, der den Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wertet. Gerade AGB oder das Widerrufsrecht sind allerdings Marktverhaltensregeln par excellence. Denn auch wenn Abweichungen zu Lasten des Kunden nicht wirksam vereinbart werden können, so kann die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln oder einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ggü. einem rechtlich nicht hinreichend ausgebildeten Kunden dazu führen, dass dieser die AGB-Klauseln irrig für rechtmäßig hält und daher auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet. Daher kann ein Online-Händler, der unwirksame AGB-Klauseln oder Widerrufsbelehrungen verwendet, mit weniger Rücklauf kalkulieren als ein rechtmäßig handelnder Online-Shop Betreiber. Daher zieht er einen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil aus seiner unrechtmäßigen AGB-Verwendung, weshalb hiermit gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß begangen wird.

Dabei ist es als Shopbetreiber gar nicht einfach, immer auf der Höhe der Rechtslage zu bleiben und so wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorzubeugen. So ändern sich bei Widerrufsbelehrungen die gesetzlichen Vorgaben relativ häufig, um neu auftretende Schutzlücken zu schließen, was eine ständige Überprüfung der verwendeten Widerrufsbelehrung nötig macht. Zuletzt war das Anfang August bei der Einführung der sog. Button-Lösung notwendig.

Noch etwas komplizierter gestalten sich die Dinge, soweit es um die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit von AGB gilt. Hier ist zunächst zu beachten, dass diese grds. nicht nur ggü. Verbrauchern, sondern auch ggü. unternehmerischen Kunden rechtmäßig sein müssen und so grds. den Wertungen der §§ 307ff. BGB unterliegen. Daher kann es durchaus zu Abweichungen im Detail kommen, die z.B. gesonderte Gewährleistungsregeln in AGB gegenüber Verbrauchern und Unternehmern erfordern.

Dabei wird die Lage nochmals durch das Institut des sog. fliegenden Gerichtsstandes verschärft. Denn bei Verstößen im Online-Bereich hat es sich eingebürgert, dass sich der Kläger grds. zwischen allen Gerichten wählen kann, an denen die Rechtsverletzung bestimmungsgemäß wahrgenommen werden kann, was letztlich bedeutet, dass der Kläger in ganz Deutschland klagen kann. Nun kommt es in schöner Regelmäßigkeit vor, dass Oberlandesgerichte AGB-Klauseln für unrechtmäßig befinden. Diese Rechtssprechung gilt regelmäßig nur in jeweiligen OLG-Bezirk. Durch den fliegenden Gerichtsstand hat der Kläger allerdings unproblematischen Zugang zu dem jeweiligen Gericht. Das bedeutet, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch dann schon droht, wenn auch nur ein OLG der Republik eine AGB-Klausel für unwirksam befindet, während womöglich alle anderen an dieser nichts auszusetzen haben - hier ist ein Maß an Überblick gefordert, dass der einzelne Online-Shop-Betreiber kaum haben kann.

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