Pendlerpauschale bei Dienstwagen

13. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Grinder666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pendlerpauschale bei Dienstwagen

Hallo zusammen,

eine Frage zur Pendlerpauschale.
Ein Freund von mir ist IT-Consultant, er hat somit mehrere wechselnde Projektstandorte im Jahr, zu welchen er mit seinem Dienstwagen fährt. Getankt wird auf Tankkarte von der Firma, ihm entstehen also keine Kosten.

Er versteuert pauschal mit 1% und hat aufgrund der Privatnutzung des Autos einen monatlichen Gehaltsabzug.

Er hat bei der Steuer der letzen Jahre immer für die Dienstfahrten (z.B. mehrere Monate Köln - Bonn) die Pendlerpauschale geltend gemacht, ist das korrekt?
Ich habe bisher nur widersprüchliches gelesen.

Danke und Gruß
Christian

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21 Antworten
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#1
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo

nein. das ist nicht richtig. pendlerpauschale macht man geltnedn für die Entfernung zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte.

Die Dienstfahrten sind Im rahmen der Auswärtstätigkeit zu berücksichtigen. Da ihm hier jedoch keine Kosten entstanden sind, kann auch keine Entfernungspauschale geltend machen.

Er kann aber die verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monaten bei jedem Projektort geltend machen. Ausschlaggebend ist dabei die Abwesendheitsdauer von seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte. von 8 bis 14 Stunden Abwesenheit kann er einen Pauschbetrag von 6 € Pro Tag ansetzen. von 14 bis 24 Stunden Abwesenheit, kann er 12 und ab 24 Stunden Abwesenheit 24€ ansetzen

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

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#3
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:
die sog. Pendlerpauschale = Pauschale für Weg Wohnung-Arbeitsstätte kann man bei einem Dienstwagen nur in der Anlage N geltend machen, wenn der AG diese Fahrten auch ZUSÄTZLICH zu der 1% Regelung der Lohnversteuerung unterwirft.


Die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte kann man immer geltend machen, unabhängig davon, ob man einen Dienstwagen hat oder einen privaten oder auch gar keinen. Daß man ein Dienstwagen zur Vergügung steht, bedeutet nicht automatisch, daß man diesen auch damit zur Arbeit fährt.

Die Verpflegungsmehraufwendungen kann man im Rahmen der Auswärtstätigkeiten und für jeden Einsatzort geltend machen. das führt zu Steuererstattungen

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

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#4
 Von 
guest-12314.02.2011 08:24:42
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich schließe mich Eugenie an. Die Antwort von leornadou200 ist falsch.

Entweder nimmt der AG zusätzlich zu den 1% auch noch eine Pauschalversteuerung von 0,03% pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, dann darf man auch die Pendlerpauschale geltend machen oder der AG nimmt diese Pauschalversteuerung nicht vor, dann darf man die Pendlerpauschale nicht geltend machen.

Es gibt da übrigens kein Wahlrecht. Wenn es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, dann ist zwingend die 0,03%-Versteuerung durch den AG vorzunehmen.

Ob der Firmenwagen tatsächlich für diese Fahrten benutzt wird, spielt dabei keine Rolle.

Im konkreten Fall gehe ich davon aus, dass es sich um Dienstreisen handelt. Die Fahrten sind daher nicht absetzbar, da dem AN keine Kosten entstehen und der AG muss auch die 0,03%-Pauschale nicht berechnen.

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#7
 Von 
Grinder666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten, trotzdem sehr verwirrend das Ganze.
Nochmal als Zusatzinfos:
Der Freund ist bei einem Unternehmen angestellt mit Sitz in Köln. Zum Unternehmen fährt er aber praktisch nie, da er immer Kundenprojekte verteilt in Deutschland hat.
(Wie beschrieben, z.B. mehrere Monate Bonn, Darmstadt etc.). Nach meinem Verständnis gäbe es somit keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern nur Auswärtstätigkeiten.

Was noch in meinem Text nicht ganz deutlich wurde:
Der Freund versteuert sowohl pauschal mit 1%, hat aber zusätzlich (!) einen Gehaltsabzug seitens der Firma für Privatnutzung. Evtl. macht das nochmal einen Unterschied.

Danke und Gruß
Christian

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Nach meinem Verständnis gäbe es somit keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern nur Auswärtstätigkeiten.


So sehe ich das auch. Dann kann er aber auch keine Pendlerpauschale geltend machen.

quote:
Der Freund versteuert sowohl pauschal mit 1%, hat aber zusätzlich (!) einen Gehaltsabzug seitens der Firma für Privatnutzung. Evtl. macht das nochmal einen Unterschied.


Das macht keinen Unterschied.

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#10
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Ach. alles ist nur schwachsinn. Woher soll denn bitteschön das FA wissen, an wievielen Tagen ein Steuerpflichtige gearbeitet hat oder an welchen tagen er zur Arbeit gegangen?

und weshalb heißt die Entfernungspauschale so? weil sie einfach PAUSCHAL ist. d.h. ohne Nachweis und ohne Belege erkennt das FA diese Ansetzung auch. ob man mit dem Fahrrad, Bus, Straßenbahn, eigenes Auto oder was auch immer, alles spielt keine Rolle.

in der Jahreslohnsteuerbescheinigung steht nur, wieviel ein Mitarbeiter in einem Jahr verdient hat und steht nicht, an welchen oder an wievielen tagen er gearbeitet hat.

Ob der AG die 0.03% anwendet oder nicht, spielt für den Steuerpflichtigen keine Rolle bei dem Ansatz der Entfernungspauschale.

im schlimmsten schlimmsten schlimmsten Fall wird das FA diese Geltendmachung von der Entfernungspauschale nicht anerkennen. mehr kann auch nichts passieren und nicht wie ihr oben beschrieben habt, daß man nur Ärger und Probleme mit dem FA bekommt.




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#12
 Von 
guest-12314.02.2011 16:38:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
guest-12315.02.2011 09:03:31
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

@leornadou200
Der Fragesteller hat hier keine Entscheidungsfreiheit.

Das, was Du hier machst, ist eine Aufforderung zur Steuerhinterziehung und dieses Forum sollte nicht zur Anleitung für Straftaten missbraucht werden.

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#15
 Von 
guest-12315.02.2011 09:03:31
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Jumpel
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo allerseits,

es sind nur ein paar Angaben!
Wenn man alles korrekt bei der Einkommensteuererklärung angibt, sieht man doch was bei rauskommt.

MfG

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Wenn man alles korrekt bei der Einkommensteuererklärung angibt, sieht man doch was bei rauskommt.


:???: Eine korrekte Steuererklärung zeichnet sich im konkreten Fall dadurch aus, dass gar keine Angaben zur Entfernungspauschale gemacht werden.

Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingeiwesen, dass der Fragesteller Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann, sofern dieser nicht vom AG erstattet wird.

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#18
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

und wie ist das wenn man zur Arbeit zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit einem Freund fährt? hier ist auch keine Kosten entstanden. darf man dann die Entfernungspauschale nicht ansetzen??

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
und wie ist das wenn man zur Arbeit zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit einem Freund fährt? hier ist auch keine Kosten entstanden. darf man dann die Entfernungspauschale nicht ansetzen??


Du hast das irgendwie immer noch nicht verstanden.

Die Pendlerpauschale gibt es nur für den Weg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Fragesteller hat aber gar keine regelmäßige Arbeitsstätte und kann daher keine Pendlerpauschale geltend machen.

Wenn er eine regelmäßige Arbeitsstätte hätte, dann müsste auch die Dienstwagenpauschale um 0,03% pro Entfernungskilometer erhöht werden. Unzulässig (und auch Steuerhinterziehung) ist es, wenn man bei der Dienstwagenpauschale nur die 1% ohne Zuschlag berechnet dann aber trotzdem die Entfernungspauschale geltend machet.

Die Entfernungspauschale kann man zwar auch dann geltend machen, wenn tatsächlich keine Kosten entstanden sind, man kann sie aber nicht geltend machen, wenn entstandene Kosten durch den AG getragen wurden.

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#20
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Ich habe die Frage nicht gestellt, um eine Antwort zu bekommen, sondern um zu wissen, was die Leute davon halten oder wissen.

der Arbeitnehmer hat eine regelmäßige Arbeitsstätte und diese ist auch im Arbeitsvertrag geregelt. Das Finanzamt braucht dafür keinen Nachweis, denn die Lohnsteuer wird von seinem Arbeitgeber aus dem Ort abgeführt, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. und deshalb setzt ist der pauschalierte Ansatz von 230 Arbeitstage bei 5 Beschäftigungstage/Woche und 280 Arbeitstage bei 6 Beschäftigungstage/Woche zulässig.

Daß du nun vielleicht sehr gerne Steuern zahlst, ist deine Sache, lass aber bitte die anderen nicht verwirren und brauchst du auch nicht immer, vorzuwerfen, daß es sich um eine Steuerhinterziehung handelt. Es ist komisch, daß du dich (hh) in diesem Forumsbereich als ehrlicher Bürger und dich wie ein Richter verhälst, jedoch in anderen Forumsbereiche nach Hilfe suchst, wie du Ordnungswidrigkeiten umgehen kannst, obwohl du weisst, daß du diese auch begangen hast.

Meine abschließende Antwort und Rat an den Fragesteller. Er kann dann entscheiden, ob er den Rat annimmt oder ablehnt:

Dein Freund kann die Entfernungspauschale für den einfachen Weg ansetzen. Außerdem kann er die Verpflegungsmehraufwendungspauschale für die besuchte Orte ansetzen. und wenn er neue Projekte besucht, dann beginnt diese Pauschale erneut. Ende

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Das Finanzamt braucht dafür keinen Nachweis, denn die Lohnsteuer wird von seinem Arbeitgeber aus dem Ort abgeführt, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. und deshalb setzt ist der pauschalierte Ansatz von 230 Arbeitstage bei 5 Beschäftigungstage/Woche und 280 Arbeitstage bei 6 Beschäftigungstage/Woche zulässig.


Die Aussage ist schlichtweg falsch. Es können nur die tatsächlich gemachten Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Rahmen der Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Wer in der Anlage N vorsätzlich falsche Angabe über die Anzahl der Fahrten macht, der begeht Steuerhinterziehung.

quote:
Es ist komisch, daß du dich (hh) in diesem Forumsbereich als ehrlicher Bürger und dich wie ein Richter verhälst, jedoch in anderen Forumsbereiche nach Hilfe suchst, wie du Ordnungswidrigkeiten umgehen kannst, obwohl du weisst, daß du diese auch begangen hast.


Wo habe ich nach Hilfe zur Umgehung von Ordnungswidrigkeiten gesucht?

Abgesehen davon bin ich im echten Leben auch nicht in jedem Punkt ehrlich. Wenn jemand eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begeht, dann sollte er sich bewusst sein, dass das so ist und dann auch bereit sein die Konsequenzen zu tragen.

Du erweckst aber gegenüber dem Fragesteller den Eindruck, es sei rechtlich zulässig, die Pendlerpauschale auch dann geltend zu machen, wenn man gar keine Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte unternommen hat. Das halte ich für eine klare Irreführung des Fragestellers. Ich bleibe dabei, dass es an eine Aufforderung zur Steuerhinterziehung grenzt, wenn man einen klaren Gesetzesverstoß als zulässig bezeichnet.

quote:
Dein Freund kann die Entfernungspauschale für den einfachen Weg ansetzen. Außerdem kann er die Verpflegungsmehraufwendungspauschale für die besuchte Orte ansetzen. und wenn er neue Projekte besucht, dann beginnt diese Pauschale erneut.


Und wenn er dann diesem Rat folgt, dann ist es schon fast sicher, dass das auffliegt. Beides gleichzeitig geht nämlich in keinem Fall und sollte einem aufmerksamen Finanzbeamten auch ins Auge springen.

Die 230 Tage, die man immer wieder lesen kann, sind keine Pauschale, die jeder geltend machen kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Höchstgrenze. Wenn man mehr Tage eingibt, dann schlägt die Software des Finanzamtes automatisch Alarm.

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