Pech für die Ehefrau

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Falsche Angabe im Unterhaltsprozess - Erstattungspflicht von Detektivkosten

Der Ehemann hatte die Behauptung aufgestellt, dass seine Ehefrau seit mehr als drei Jahren mit einem Partner zusammenleben würde. Dies wurde von der Ehefrau im Prozess wahrheitswidrig als falsche Behauptung des Mannes zurückgewiesen. Zwar wurden Übernachtungsbesuche von zwei bis dreimal wöchentlich eingeräumt. Diese Einlassung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Daraufhin wurde der Ehemann zunächst vom Amtsgericht zur Zahlung von Unterhalt verurteilt.

Der Ehemann veranlasste sodann die Observation seiner Ehefrau über einen Zeitraum von 11 Monaten. Es entstanden Kosten in Höhe von Euro 60.000,00.

Christian Kenkel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Eherecht, Lebenspartnerschaftsrecht

In der Berufungsinstanz hatte sich das Oberlandesgerichts Schleswig mit der Sache zu beschäftigen. Aufgrund der Zeugenaussage des Ermittlers in der mündlichen Verhandlung konnte die weiterhin Unterhalt verlangende Ehefrau zu einer wahrheitsgemäßen Aussage angehalten werden. Das hatte zur Folge, dass das Familiengericht aufgrund der Zeugenaussage den zuvor der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsanspruch zutreffend als verwirkt ansah.

Das Gericht führte aus:

Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs dann als notwendig zu der achten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und sie prozessbezogen sind. Die Ermittlungen des Detektivs müssen hierbei nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein (so auch das Oberlandesgericht Koblenz).

Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufes und der Weigerung der Frau, den tatsächlichen Sachverhalt einzuräumen, war die Observation - gleichwohl sie einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen und erhebliche Kosten verursacht hat - notwendig und erforderlich. Denn es bestand die Gefahr, dass bei einem vorzeitigen Abbruch der Observation mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass die Ehefrau und der Zeuge im Hinblick auf einen anstehenden gerichtlichen Termin ihr bis dahin an den Tag gelegtes Verhalten ändern würden. Folglich bestand für den Kläger fortwährend die konkrete Gefahr, die tatsächlichen Umstände der gemeinsamen Lebensführung nicht beweisen zu können.

Mit der Entscheidung wird deutlich, dass die Einschaltung eines Detektivs in der konkreten prozessualen Situation das letzte Mittel sein kann, sich gegen unberechtigte Unterhaltsansprüche zu wehren. Die Kosten, die mit der Einschaltung des Detektivs und dessen umfangreicher Tätigkeit entstehen, können im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendige Kosten gemäß Paragraph 91 ZPO abgerechnet werden (OLG Koblenz, ZFE 2002, 325).

Pech für die Ehefrau.

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