PayPal Guthaben bei Vermögensauskunft?

10. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
JanDavid
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
PayPal Guthaben bei Vermögensauskunft?

Bei mir ist demnächst ein Gerichtsvollzieher-Termin in meiner Wohnung zwecks Vermögensauskunft und Zwangsvollstreckung, obwohl das vor wenigen Wochen erst war.

Bei dem Termin vor ein paar Wochen hat er nicht gefragt nach solchen Dingen wie Guthaben in Bitcoins, wie auch Bitcoin Mining Kontrakte, oder etwa PayPal Guthaben.

Mir erscheint es jetzt sinnvoll, den Inhalt meines - ohnehin als P-Konto geführten - Girokontos zum größten Teil auf PayPal zu transferieren und den Rest bar abzuheben.

Fragen:

1. Sind diese Dinge - Guthaben in Bitcoins, oder etwa PayPal Guthaben - tatsächlich noch nicht im Fragenkatalog enthalten, etwa im Gegensatz zu Aktien (danach hat er nämlich gefragt habe ich aber keine)?

2. Steht zu erwarten, dass diese Dinge demnächst in den Fragenkatalog der Vermögensauskunft aufgenommen werden (nach gesundem Menschenverstand wäre das zu erwarten)?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von JanDavid):
1. Sind diese Dinge - Guthaben in Bitcoins, oder etwa PayPal Guthaben - tatsächlich noch nicht im Fragenkatalog enthalten, etwa im Gegensatz zu Aktien (danach hat er nämlich gefragt habe ich aber keine)?

Doch, sind sie.

Das Paypal Guthaben wäre unter "14. Konten" anzugeben, Deine Bitcoins unter "19. Sonstige Forderungen".



Zitat (von JanDavid):
2. Steht zu erwarten, dass diese Dinge demnächst in den Fragenkatalog der Vermögensauskunft aufgenommen werden (nach gesundem Menschenverstand wäre das zu erwarten)?

Das braucht es nicht, denn in der VA ist sämtliches Vermögen anzugeben.



Zitat (von JanDavid):
Bei mir ist demnächst ein Gerichtsvollzieher-Termin in meiner Wohnung zwecks Vermögensauskunft und Zwangsvollstreckung, obwohl das vor wenigen Wochen erst war.

Das ist ungewöhnlich.
Eventuell hat der Gläubiger oder der GV gemerkt das da noch was fehlt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Hier steht es z.B. mit drin:
http://www.forum-schuldnerberatung.de/uploads/media/Formular_Vermoeegensauskunft.pdf

Vor allem weist das "insbesondere" hinter dem Punkt Konten nicht auf eine abschließende Aufzählung hin.

Nur weil der GV nicht ausdrücklich danach fragt, ist man bestimmt nicht auf der sicheren Seite, wenn man solche Umbuchungen vornimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass du hier eine Anleitung für eine Straftat, nämlich der Vereitlung einer Vollstreckung erhalten wirst.
Darüber hinaus begehst du dadurch automatisch einen Meineid in dem du zum Beispiel unterschlägst das abgehobene Geld als Barmittel anzugeben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Darüber hinaus begehst du dadurch automatisch einen Meineid

Das hat er ja bereits ...


Je nach Höhe der Forderung würde ich die aus den "vergessenen Mitteln" ganz schnell bezahlen.
Das würde sich vor Gericht ganz gut machen.





-- Editiert von Harry van Sell am 10.11.2016 14:29

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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