Pauschalreise mit Halbpension gebucht und bezahlt, aber Frühstück wird nur angeboten.

18. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)
Pauschalreise mit Halbpension gebucht und bezahlt, aber Frühstück wird nur angeboten.

Wir haben eine Pauschalreise über die TUI, mit Halbpension gebucht und bereits vorab komplett bezahlt.
Einige Zeit nach der Buchung und der erfolgten Buchungsbestätigung und Bezahlung erhielten wir ein die Mitteilung über ein Downgrade auf "nur Frühstück" (Hatten wir auch noch nicht.).
Als Begründung soll das Hotel ursächlich sein, weil dieses angeblich gar keine Halbpension mehr anbietet, wie es von uns gebucht und bereits bezahlt worden ist.
Nun will man uns den Betrag, den Tui für Halbpension veranschlagt gutschreiben.
Dafür bekommen wir allerdings am Urlaubsort preislich, vergleichsweise, jedoch keine Versorgung sondern müssten ordentlich draufzahlen.
Unser Vertragspartner ist ja nun nur der Reiseveranstalter TUI , die uns die Halbpension verkauft haben, nicht jedoch dieses Hotel am Urlaubsort.
Wie können wir den Reiseveranstalter zur Vertragserfüllung oder zur Übernahme der Mehrkosten der Verpflegung am Urlaubsort bringen bzw. zwingen?
Leider stellen sich alle bisher kontaktierten Stellen bei der TUI quer und machen uns wenig Hoffnung auf eine gütliche Einigung.

Ist das nicht ggf. schon ein Fall für die Haftpflichtversicherung der TUI?
(Die Versicherungsnummer und die Gesellschaft will man uns übrigens nicht nennen.... ;-) Kann man aber heraus kriegen. )

Vll. kann jemand mit guten Tipps helfen.

Schönen Gruß



Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



53 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

Sie haben schriftlich bestaetigt bekommen, dass die gebuchten Leistungen inkl. Halbpension sind. Das entspricht inhaltlich Ihrer Buchung. Daran will sich der Reiseveranstalter nicht mehr halten, da Halbpension seitens des Hotels nicht mehr angeboten wird. Sie koennen

1. entweder vom Buchungsauftrag kostenfrei zuruecktreten. Saemtliche Gelder, die von Ihnen eingezahlt wurden, sind zu erstatten.

2. den Reiseveranstalter auffordern, Ihnen ein Alternativangebot zu unterbreiten, das HP einschliesst und wo das Alternativhotel auch sonst gleich- oder hoeherwertig, wie das gebuchte Hotel, ist. Evtl. Mehrkosten hat der Reiseveranstalter zu uebernehmen.

3. wenn man Ihnen eine Pauschale zugesteht, dann sollte diese Pauschale etwa 30% des anteiligen Reisepreises betragen. Ist die Pauschale deutlich niedriger, Sie schreiben ja das der Veranstalter etwas angeboten hat, dann Nachbesserung einfordern. Das duerfte dem Entschaedigungssatz entsprechen, die bei derartigen Vorkommnissen die Frankfurter Tabelle vorsieht.

4. Sie koennen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert Abhilfe zu schaffen, selbst initiativ werden und Abhilfe herbeifuehren. Das heisst, Sie buchen eine absolut gleichwertige Reise ueber einen anderen Reiseveranstalter. Ihr urspruenglicher Reiseveranstalter hat evtl. Mehrkosten zu tragen. Beruecksichtigen Sie jedoch, dass in solchen Faellen ausgesprochen selten ausserhalb eines Gerichtes Einigung erzielt wird.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo bernardoselva,

danke für die schnelle Antwort, die auf der einen Seite sehr beruhigend ist und auch meinem Rechtsempfinden entspricht, auf der anderen Seite jedoch nicht so einfach ist, weil TUI als Veranstalter, sich hier echt sehr uneinsichtig zeigt und die Problematik einfach nicht zu ihrer eigenen Sache machen will.
Man setzt uns einfach vor vollendete Tatsachen.

Heute haben wir eine Änderung beim fest zugesicherten Rückflug kassiert, der nun statt 20 Uhr schon 11 Uhr erfolgen soll, wodurch uns unser letzter Tag, der Abreisetag, vollständig am Urlaubsort entgeht.

Alles in allem, sehr ärgerlich.

Schönen Gruß,

-- Editiert von fb478680-66 am 18.11.2017 14:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb478680-66):
......die Problematik einfach nicht zu ihrer eigenen Sache machen will......

Dann sollten Sie dem Reiseveranstalter verdeutlichen wer nach BGB 651a ff Vertragspartner ist.

Zitat (von fb478680-66):
......Heute haben wir eine Änderung beim fest zugesicherten Rückflug kassiert......

Sie haben auf Ihrer urspruenglichen Bestaetigung Flugnummer inkl. Flugzeiten bestaetigt gehabt???

Und was sagt Ihr Berater im Reisebuero dazu???


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 18.11.2017 14:51

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, BGB scheint die TUI nicht sonderlich zu interessieren.
Wir haben über das TUI Onlineportal gebucht und nach der Bezahlung eine Reisebestätigung erhalten, die auch den Hin- und den Rückflug beinhaltet.
Schönen Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb478680-66):
......die auch den Hin- und den Rückflug beinhaltet......

Warum beantworten Sie meine Frage nicht, ob auf der Reisebestaetigung fuer den Rueckflug eine Flugnummer stand und Flugzeiten???


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, auf der Reisebestätigung stehen die Flugnummern und die Flugzeiten, sogar die Maschine und weitere Details.
Diese sind auch in der TUI Smartphone APP ausgeführt.

Schönen Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb478680-66):
.....Ja, auf der Reisebestätigung stehen die Flugnummern und die Flugzeiten......,

Schlecht fuer den Reiseveranstalter. Fest zugesagte Fluege duerfen nicht ohne weiteres veraendert werden, da muessen schon gravierende Gruende vorliegen, das besagt auch das Urteil des OLG Celle gegen die TUI. Die sollten Sie sich nennen lassen.

Um Ihre Angelegenheit noch besser einschaetzen zu koennen sollten Sie hier einmal das Reiseziel mitteilen, dann die Fluggesellschaft und natuerlich die Reisedaten, und wann Sie wieviel gezahlt haben. Reisepreissicherungsschein erhalten?


Viele Gruesse
bernardoselva



Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

ich habe keine Sorgen damit, Ihnen und allen hier Ross und Reiter zu nennen.

Das Reiseziel ist Gran Canaria,

Hinflug am 18.01.2018 Flug mit TUIfly
Flug-Nr: X32262
Hannover
ab 08:00*
Gran Canaria
an 12:05*

Rückflug am 27.01.2018 Flug mit TUIfly
Flug-Nr: X32263
Gran Canaria
ab 19:50*
Hannover
an 01:45* +1

Einfach heute geändert auf:

am 27.01.2018 Flug mit TUIfly
Flug-Nr: X32263
Gran Canaria
ab 11:05*
Hannover
an 17:00*

Gesamtreisepreis: 1.951,00 EUR, komplett bezahlt Anfang Oktober.

Schönen Gruß

-- Editiert von fb478680-66 am 18.11.2017 17:38

-- Editiert von fb478680-66 am 18.11.2017 17:42

-- Editiert von fb478680-66 am 18.11.2017 17:42

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Juergen703
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat:
Rückflug am 27.01.2018 Flug mit TUIfly
Flug-Nr: X32263
Gran Canaria
ab 19:50*
Hannover
an 01:45* +1

Einfach heute geändert auf:

am 27.01.2018 Flug mit TUIfly
Flug-Nr: X32263
Gran Canaria
ab 11:05*
Hannover
an 17:00*



vielleicht liegt es ja an Air Berlin die es bekanntlich nicht mehr gibt.

Da werden wohl einige Flüge noch geändert werden.

Wir hatten vor Jahren auch Tuifly gebucht und sind mit AB befördert worden. Da war auf den Tragflächen ein kleines TUI Logo.

Ansonsten ist es uns vor Jahren mal ähnlich ergangen.

HP mit Menuwahl gebucht und nur ein normales Menu ohne Auswahl.

Haben wir dann auf nur Frühstück geändert.

Was da jetzt preislich bei rum gekommen ist weiß ich allerdings nicht mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Guten Morgen, danke für die rege Beteiligung und die Hinweise.

Ja, die Änderungen, die eingetreten sind, betreffen dem Grunde nach alle den Reiseveranstalter und seine Vertragspartner, mit denen wir ja nichts zu tun haben.

Uns will man lediglich billig am Urlaubsort abspeisen und deren Sorgen zu unseren Sorgen machen.

Den ganzen Abreisetag zu verkürzen kommt für uns eben nicht in Frage, da wir an dem Tag, nach dem Frühstück, dort noch Freunde treffen wollen.
Deshalb wollen wir auch das Hotel dort, in der Nähe, beibehalten und erwarten einen angemessenen Ersatz für die gestrichenen Abendessen.
Genügend Möglichkeiten, uns standesgemäß zu verköstigen, gibt es sicherlich am Urlaubsort.
Bliebe also nur, den Urlaub um einen Tag am Urlaubsort zu verlängern und am nächsten Tag abzureisen, was allerdings auch Kosten und Unannehmlichkeiten darstellt, die zu beziffern sind.
Es scheitert lediglich an der TUI, die ihre Obliegenheiten nicht verstehen und auf uns abwälzen wollen.

Schönen Gruß

-- Editiert von fb478680-66 am 19.11.2017 10:31

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
......Grundsätzlich kommen gemäß der Fluggastrechteverordnung Ansprüche gegenüber der Tuifly in Betracht sofern die Flugreservierung entsprechend bestätigt und ein verbindliches Flugticket ausgestellt wurde.......

Also ich kann aus der EU-Fluggast-VO 261/2004 keinerlei Ansprueche herauslesen, da die Aenderung langfristig erfolgt.

Zitat (von fb478680-66):
......da wir an dem Tag, nach dem Frühstück, dort noch Freunde treffen wollen......

Grundsaetzlich ist es so, dass der erste und der letzte Tag einer Reise der An- bzw. der Abreise dienen. Plant man da noch etwas und das geht aufgrund von Aenderungen der Zeiten schief, hat man halt Pech gehabt.

Hier allerdings waren feste Zeiten bestaetigt. Kommt jetzt eine Flugplanaenderung, wie hier geschehen, und der Reiseveranstalter kann das hinreichend im Sinne der Rechtsprechung begruenden, dann haben Sie ebenfalls Pech gehabt oder Sie nehmen Rechtshilfe in Anspruch. Aenderungen innerhalb von fuenf Stunden sind ohnehin zu akzeptieren, die Gerichte sprechen da von hinzunehmenden Unannehmlichkeiten. Alles was ueber die fuenf Stunden hinausgeht ist je Stunde mit 5 % des anteiligen Tagesreisepreises zu entschaedigen. Hoehere Kosten, z.B. fuer Fahrkarten sind zu belegen.

Bei Ihnen handelt es sich um eine 10taegige Reise zum von Ihnen genannten Preis - Sie koennen also um die 30,-- Euro erstreiten. Oder Sie einigen sich auf eine Umbuchung. Tja, jetzt sehen Sie einmal wie wichtig das stationaere Reisebuero ist, hier haette man Sie unterstuetzt und Sie haetten einen Ansprechpartner gehabt. Jetzt schwaetzen Sie am Telefon mit Jemandem, der wahrscheinlich in einem Bueroraum links hinter New Delhi sitzt.

Zitat (von fb478680-66):
......was allerdings auch Kosten und Unannehmlichkeiten darstellt, die zu beziffern sind.....

Nicht nur das. Entstehende Kosten muessen belegt werden. Im Pauschalreiserecht gibt es nun einmal keine pauschalen Entschaedigungen, aehnlich den Ausgleichszahlungen der Fluggast-VO.

Im Uebrigen verweise ich auf meine Antwort #1


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 19.11.2017 12:01

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
ganz so einfach ist es nun auch nicht, wenn man das identische Programm mit dem Reisebüro vor Ort durchkneten muss.
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass mir dadurch dann ein Beikoch gestellt wird oder ein Privatflieger eingesetzt wird.

Ich würde auch einem Mitarbeiter oder Inhaber im Reisebüro vor Ort ungerne in so einer schwierigen Sache die Klärung anvertrauen.
Ich bin Unternehmer am Ort, dümmliches Gerede durch eine unverstandene Problematik, will ich mir nicht leisten, da nehme ich, jedenfalls bisher, eben lieber unpersönliche TUI-Portal in Anspruch, wo ich so etwas bisher ja auch noch nicht erlebt habe.
So lange alles weitestgehend gut klappt, hat man ja keine Nachteile und auch jetzt dürfte man keine Nachteile haben, wenn TUi nicht solche Geschäftsgebaren hätte.
Bissel Zeit zur Klärung ist ja noch und ich bin selber gespannt, was da am Ende raus kommt.

Schönen Gruß


-- Editiert von fb478680-66 am 19.11.2017 13:25

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Auch Dir besten Dank, NikSeib.

Der Rückflug an einen anderen Heimatflughafen wäre insofern unschön, weil unser PKW ja dann noch vom Hinflughafen, bzw aus dessen Nähe, abgeholt werden müsste.
Erst noch ewig durch die halbe Republik zu fahren ist auch wenig entspannend und führt dazu, dass man fast wieder urlaubsreif ist.
Wir würden dann wohl eher noch einen Tag dran hängen und auf teilweise oder ganze Übernahme der Mehrkosten klagen, sofern überhaupt eine weitere Übernachtung zur Verfügung steht.

Sich die tatsächlichen Kosten der Abendessen per Beleg im Anschluss "einzuklagen" wäre unser letzter Plan, der sicherlich, wenn keine Einigung erzielt wird, vollzogen werden muss.

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, NikSeib,
falls dafür Mehrkosten anstehen, wären wir nicht kleinlich, wenngleich nach meinem Rechtsempfinden der Verursacher, bzw der Verkäufer, der nicht wie vereinbart liefern kann, haften müsste.

@Alle. Wäre es ggf. eine Möglichkeit die Unternehmenshaftpflichtversicherung der TUI in Anspruch zu nehmen?
Müsste diese nicht ggf. eintreten, wenn z.B. die Sorgfaltspflicht verletzt wurde oder ein Mitarbeiter der Verursacher in der Sache wäre?
Ggf. besteht im Bezug auf die Halbpension ja die Ursache in der mangelhaften Kommunikation mit dem Vertragspartner, dem Hotel, welches angeblich nur noch Frühstück anbietet.
Eure Rechtsauffassung würde mich interessieren.

Schönen Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119650 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb478680-66):
Wäre es ggf. eine Möglichkeit die Unternehmenshaftpflichtversicherung der TUI in Anspruch zu nehmen?

Zum einen weis ich nicht ob die überhaupt eine haben.
Zum anderen wäre man wohl als Kunde nicht berechtigt an diese Ansprüche zu stellen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Kommt jetzt eine Flugplanaenderung, wie hier geschehen, und der Reiseveranstalter kann das hinreichend im Sinne der Rechtsprechung begruenden, dann haben Sie ebenfalls Pech gehabt oder Sie nehmen Rechtshilfe in Anspruch.


Die Änderung der bestätigten Rückflugzeiten dürften hier schon erheblich sein. Einfach zu sagen "Hin- und Rückflugtag sind für Hin- und Rückflug gedacht" ist nicht. Wenn das mit der HP nicht schon wäre, könnte man auch allein hierdurch schon den Vertrag kündigen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
.....Einfach den Artikel 5 Absatz 1 a der EU-Verordnung 261/2004......

Sie moegen das so auslegen, ich aber gehe davon aus, dass die Fluggast-VO das nicht hergibt, was Sie da einzuraeumen versuchen.

Artikel 5, 1 a verweist auf Artikel 8 der VO. Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrer Argumentation auf die 'anderweitige Befoerderung' verweisen moechten. Nun hat sich mit diesem Thema auf Landgericht-Ebene bislang nur ein Gericht befasst, naemlich das LG Potsdam. Und das hat klargestellt, dass die Airline nicht verpflichtet ist Flugplaene anderer Airlines zu waelzen, sondern die entsprechende Bestimmung der VO 'anderweitige Befoerderung' darauf abzielt, dass nur Verbindungen der eigenen Airline in Betracht zu ziehen sind. Mehr nicht, ein Urteil einer hoeheren Instanz gibt es, soweit ich korrekt informiert bin, noch nicht.

Ausserdem handelt es sich hier um eine Pauschalreise. Und hier gibt es ueber Aenderungen von einmal zugesagten Flugzeiten ein Urteil eines OLG, hatte ich bereits in #13 erlaeutert.

Zitat (von NikSeib):
........Allerdings müsste dann die zusätzliche Übernachtung in Eigenregie organisiert und wohl auch finanziert werden.....,

So sieht es aus, dem Kunden stehen die Saetze zu, wie ich unter #13 erlaeutert habe. Das hat sich in der Rechtsprechung bei geaenderten Zeiten so durchgesetzt.

Zitat (von fb478680-66):
........wenngleich nach meinem Rechtsempfinden der Verursacher, bzw der Verkäufer, der nicht wie vereinbart liefern kann, haften müsste.......

Nach eigenem Rechtsempfinden moechte man natuerlich die kommenden fuenf Urlaube am liebsten finanziert sehen, aber da spielen die Gerichte nicht mit. Dort rechnet man immer runter auf den anteiligen Tagesreisepreis.

Zitat (von fb478680-66):
......Wäre es ggf. eine Möglichkeit die Unternehmenshaftpflichtversicherung der TUI in Anspruch zu nehmen?......

Sie wollen doch wohl nicht allen Ernstes erwarten, dass ein Reiseveranstalter seine Haftpflichtversicherung mit solchen Kinkerlitzchen belastet. Jeder Azubi des ersten Lehrjahres im stationaeren Reisebuero wischt das in wenigen Minuten vom Schreibtisch, Ihr Problem sind Peanuts = Flugplanaenderung von 10 Stunden - und Sie haben bis jetzt nicht ergruendet, aus welchen Gruenden diese Aenderung erfolgte und ob Sie im Sinne der Rechtsprechung erfolgte, dann waere sie naemlich im Wesentlichen hinzunehmen.

Statt dessen schwaetzen Sie lieber mit einem Callcenter in Hinterindien, damit ja die "Wichtigkeit" Ihres Miniproblems nicht in Ihrem Ort breitgetreten wird. Hallo, merken Sie eigentlich nicht, wie laecherlich Ihre Argumentation ist?

Zitat (von fb478680-66):
.......Und ich kann mir nicht vorstellen, dass mir dadurch dann ein Beikoch gestellt wird oder ein Privatflieger eingesetzt wird.......

Natuerlich, in unserer rasenden Zeit, man hat es verlernt - das Zauberwort 'Beratung'???? Sie werden es nicht glauben, so etwas gibt es! Nicht im Internet, das ist schon klar - aber im stationaeren Vertrieb.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
....."Hin- und Rückflugtag sind für Hin- und Rückflug gedacht" ist nicht......

Doch! Sind keine Zeiten verbindlich vereinbart kann der Hinflug durchaus am Nachmittag und der Rueckflug am Vormittag sein.

Denn fast Niemand bedenkt, dass beispielsweise die 2woechige Reise nicht 14 Tage, sondern 15 Tage beinhaltet.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo bernardoselva,

wir brauchen hier ja nicht unflätig zu werden.
Die unterschiedlichen Vor- und Nachteile, zwischen dem stationären Reisebüro und der Buchung, über die Seiten der Veranstalter, gerade im jeweiligen Einzelfall, brauchen hier nicht zur Debatte stehen.

Wir haben mit nichts, einer schlechteren Bedienung, als bei der stationären Bedienung, zugestimmt.

Auch unser Geld entsprach einwandfrei dem, was der Vertrag im Ursprung versprochen und verkauft hat.

Letztlich muss erwartet und gewährleistet sein, dass auch die Buchung bzw. der Kauf über die Onlineplattform, allen rechtlichen Anforderungen genügt und nur darum geht es hier.
Ob die Sache, genau so, in einem stationären Reisebüro, wo ich dann aufgrund dieser Problematik ggf. 5 x die Woche persönlich auf der Matte stehen müsste, nicht auch passiert wäre und ggf. dadurch noch größere Umstände bereitet hätte, ist ja auch nicht auszuschließen.
Hinzu kommt noch, dass auch nicht alle Reisebüros vor Ort, grundsätzlich ohne Fehl und Tadel, nach einheitlichem Schema arbeiten, sodass der Kunde dabei grundsätzlich keinerlei Schwierigkeiten hätte.

Über Ihre konstruktiven Tipps freue ich mich, auch Ihre vehemente Verfechtung des stationären Reisebüros, kann ich aus persönlichen Gründen durchaus nachvollziehen.
Es ist klingt jedoch deplatziert und trägt nichts zur Klärung der Sache bei, hier nur die Vorzüge des stationären Reisebüros "über den Klee" zu loben.

Unsere notwendigen Lehren werden wir nach diesen Erfahrungen mit der TUI zukünftig auch selber daraus ziehen. Ob dies letztlich dazu führt, die Reisen nicht mehr online zu buchen oder stattdessen dem ggf. persönlicher geführten Wettbewerber den Umsatz zuzugestehen, werden wir sicherlich bedenken.

Schönen Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier die Antwort per Mail, nachdem ich am Samstag noch einmal mit TUI telefoniert hatte.


"Sehr geehrter Herr ....,

ich danke Ihnen für das heutige Gespräch und den durchaus nachvollziehbaren
Ärger und der Tatsache, dass wir Ihnen eine angemessene Antwort schuldig
sind.

Ich habe unseren Verlauf des Gespräches dokumentiert und mit den Kollegen
der zuständigen Mittelstrecke gesprochen. Das gebuchte Hotel hat tatsächlich
die Verpflegungsleistung von Halbpension in Frühstück geändert. Das ist
Fakt.

Damit wir Sie nicht abends durch die Gegend schicken wollen, um das
Abendessen einzunehmen, steht momentan das Alternativhotel RIU Don Miguel
zum Angebot als vergleichbares Hotel mit Halbpension.
Da liegen wir im Preisvergleich bei € 1572.- als Adults only Hotel. Die
Differenz zum alten Reisepreis erhalten Sie zurück .

Ich habe die Dringlichkeit Ihrer Buchung platziert, und den Inhalt unseres
Gespräches auch in Hinsicht auf Ihre rechtlichen Erwägung am Montag
unterstrichen.
Die Kollegen der Länderabteilung sind soweit informiert, die Kollegen der
TUI.com ( wo Sie Ihre Buchung getätigt haben ) sind ebenfalls über den Stand
informiert worden.

Bitte geben Sie uns bis Montag Zeit, damit wir Ihnen dann eine Lösung
anbieten können.
Ich würde Sie bitten, dass Sie eine kurze E-Mail an folgende Adresse senden:
xxxxxxxxxxx@xxxxxx....

Inhalt: Prüfung des Sachverhaltes - Kürzung der Verpflegungsleistung -
siehe internen Schriftverkehr - Buchung xxxxxxxxx

Das landet dann direkt dort, wo es die Kollegen es in angemessener Funktion
bearbeiten können.

Tut mir leid, Ihnen jetzt nicht die Lösung präsentieren zu können und
entschuldige mich für die enstandenen Unannehmlichkeiten und bedanke mich
für das Telefonat und das offene Feedback.

Mit freundlichen Grüßen.

Internet Service Center TUI.com
TUI Deutschland GmbH"

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Heute erfolgte darauf hin meine Antwort, wie folgt:




Sehr geehrte Damen und Herren, werter Herr xxxxxxx,

danke noch einmal für ihre besonnenen Worte und Ihr Verständnis in der
Sache.

Wie besprochen, wollten wir uns ja eigentlich nicht mehr auf weiteren
Schriftverkehr, vorab, ohne juristischen Rat, einlassen.
Die Erfahrung zeigte ja, dass dann nur mit weiteren Tricks, Fallstricken und
ärgerlichen Angeboten, wie die zuvor bereits von Ihren Kollegen genannten
Kompensationen, auf dem Niveau von insgesamt 50 Euro, die als Ersatz für die
Halbpension des gesamten Urlaubs gelten sollten, zu rechnen ist.

Allerdings kann auch die von Ihnen angebotene Alternative "Don Miguel" für
uns nicht in Frage kommen und wäre auch sonst keine annähernd akzeptable
Lösung und eher eine weitere "Herabstufung".

Eine mögliche Lösung wäre die Vertragserfüllung im Bezug auf die
Halbpension, die in annehmbarer Höhe, zumindest auf dem Niveau der uns
entstehenden Mehrkosten, erstattet werden müsste.
Diese Leistung ist die, die von uns bestellt und bezahlt, und somit gekauft
worden ist.
Alternativ wäre eine echte Heraufstufung unserer Hotelkategorie samt
Verpflegung angemessen, Kompensationen darüber hinaus und darunter,
erübrigen sich.

Ebenso die Einrede, wer Ihrerseits der Verursacher sei, kann ja, wie bereits
besprochen, jedenfalls für uns, nicht relevant sein und hat uns auch nicht
zu interessieren, weil nach "BGB 651a ff" lediglich Tui.com bzw. Ihr
Unternehmen unser Vertragspartner ist.

Ein weiterer Grund zum Ärger, ist ja noch die geänderte Fl***erbindung.
Der mit der Reiseabrechnung fest zugesagte Flug, welcher im Pauschalangebot
bereits komplett bezahlt worden ist, soll zu unseren Lasten, insgesamt fast
einen gesamten Urlaubstag früher, nämlich am Morgen, statt am Abend, zurück
nach Hannover fliegen.
Unseres Wissens nach sind fest zugesagte Flüge, wenn sie im Reiseangebot und
in der Buchungsbestätigung ausgeführt und somit als Vertragsbestandteil
bestätigt worden sind, von Ihnen nicht ohne weiteres zu verändern.
Dafür müssten schon gravierendere Gründe vorliegen, das besagt auch ein
ihnen sicherlich bekanntes Urteil des OLG Celle gegen die TUI.

Bitte begegnen Sie uns doch einfach mit einem Angebot der Übernahme unserer
Mehrkosten am Urlaubsort, auf angemessenem Niveau (ortsüblich dürfte ein
Abendessen einen Preis von 30 Euro pro Person haben, Getränke noch nicht
mitgerechnet).
Unsere Forderung kann ja nicht unverschämt hoch sein, sondern sollte das
Mindeste sein, was man in so einer Sache zu verlangen hat.
Auch käme "Tui" damit hervorragend aus dieser Angelegenheit heraus und wir
hätten letztlich nicht mehr und nicht weniger als unsere vertraglich
zugesicherte Leistung erhalten.

Schöne Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Doch! Sind keine Zeiten verbindlich vereinbart kann der Hinflug durchaus am Nachmittag und der Rueckflug am Vormittag sein.


Das war mit verbindlich gemeint.

Zitat (von Tasti123):
Die Änderung der bestätigten Rückflugzeiten

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
.......Das war mit verbindlich gemeint........

Trotzdem bleibt ein Hintertuerchen. Sie sollten das Urteil des OLG Celle lesen. Da steht doch ganz klar und verstaendlich drin, dass Zeiten veraendert werden duerfen, wenn ein wirklicher Grund dazu besteht. Und das ist hier ueberhaupt noch nicht geklaert.

Zitat (von fb478680-66):
......Allerdings kann auch die von Ihnen angebotene Alternative "Don Miguel" für uns nicht in Frage kommen und wäre auch sonst keine annähernd akzeptable Lösung und eher eine weitere "Herabstufung"........

Der Ersatz muss dem Reiserecht entsprechend gleichwertig oder hoeherwertig sein.

Meine Einschaetzung ist, dass das angebotene RIU-Haus eigentlich ein ordentliches ***Hotel ist. Sie sprechen von einer Herabstufung. Hatten Sie denn vier oder fuenf Sterne gebucht????

Zitat (von fb478680-66):
......wir brauchen hier ja nicht unflätig zu werden.......

Dafuer, dass ich unflaetig war, haben Sie aber ganz schoen viel in Ihrer Argumentation gegen die TUI original von mir uebernommen.......


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
fb478680-66
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo bernardoselva,

das von dem äußerst bemühten TUI Mitarbeiter (m.E.n. der beste Mitarbeiter von allen, bisher) vorgeschlagene "Don Miguel" ist weder bzgl. der Sternekategorie, der Gästebewertungen, noch der Ausstattung oder der Lage ein vergleichbares oder gleichwertiges Hotelangebot, im Gegenteil.
Dieses Angebot kann von TUI keine ernst gemeinte Alternative zu dem von uns ausgesuchten Hotel sein, es ist eher etwas für junge Gäste in Feierlaune.
Dies kann man auch so den Bewertungen entnehmen.

Für Ihre bestätigenden Hinweise und Tipps hatte ich mich freundlich bedankt, was Ihnen aber kein Recht gibt, Urteile oder gar niedliche persönliche Anfeindungen zu meinen freien Kaufentscheidungen oder Beweggründen, nämlich online oder stationär zu
kaufen, zu äußern.
Das darf ggf. nur meine bessere Hälfte.

Schönen Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119650 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb478680-66):
Wir haben mit nichts, einer schlechteren Bedienung, als bei der stationären Bedienung, zugestimmt.

Das muss man auch gar nicht.
Gesetzlich geschuldet wird nur "eine Leistung durchschnittlicher Art und Güte". Es gibt also erst gar keinen Anspruch auf eine bessere Behandlung. Wen der Unternehmer wann wie besser behandelt als das juristisch geforderte Mittelmaß entscheidet alleine der Unternehmer.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
.......wann wie besser behandelt als das juristisch geforderte Mittelmaß entscheidet alleine der Unternehmer......

......und das stationaere Reisebuero ist halt mehr bemueht fuer den Kunden etwas zu tun. Und das nennt man, so habe ich das mal in grauen Vorzeiten auf der AFF, spaeter AFW, in Bad Harzburg gelernt, Kundenbindung........ Nicht vorstellbar, dass sich daran etwas geaendert haben sollte, aber man weiss ja nie.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.061 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12