Pauschalreise - Flug war vom Veranstalter nicht gebucht

2. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lolle
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Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)
Pauschalreise - Flug war vom Veranstalter nicht gebucht

Hallo,
da ich mich im Reiserecht nicht auskenne, wäre ich dankbar für Einschätzungen

Online direkt über die Internetseite eines Deutschen Reiseveranstalters war eine Pauschalreise gebucht (Flug + Rundreise + Übernachtung mit HP).

Bei den Flügen ging nun leider gewaltig etwas schief - laut den postalisch erhaltenen Reiseunterlagen hatte der Veranstalter bestätigt (jeweils Status "ok" mit Reservierungskennung des Veranstalters):
Hinflüge:
FRA-Casablanca Royal Air Maroc ab 16:25 - an 19:00
Casablanca-Marrakesch Royal Air Maroc ab 20:15 - an 20:55
Rückflüge:
Agadir-Casablanca Royal Air Maroc ab 10:00 - an 10:55
Casablanca-FRA Royal Air Maroc ab 12:10 - an 16:40

Hinflug:
Um 14:00 Uhr waren wir am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft. Dort wurde uns gesagt "mit Ihrer Reservierungskennung liegen uns zwar Flugbuchungen für andere Passagiere vor, jedoch nicht auf Ihren Namen - daher können wir Sie nicht befördern, obwohl noch freie Plätze in der Maschine sind".
Daraufhin rief ich unter der angegebenen Notnummer beim Veranstalter an zwecks dringlicher Klärung bis spätestens 15:25 Uhr (Schliessung des Check-In-Schalters); die versprochene Rückrufe blieben aus; also wiederholte Anrufe meinerseits zum Sachstand - ich solle auf Rückruf warten; letztendlich hatte der Veranstalter bis zur Schliessung des Check-In's nichts geklärt. Erst um 15:50 waren die Flüge endlich eingebucht; aber da der Check-In längst geschlossen war, konnten wir natürlich unsere vom Veranstalter bestätigten Hinflüge nicht antreten.

Also weitere Telefonate: Angebot des Veranstalters für Hinflüge am nächsten Tag. Auf meine Rückfrage, wie er uns denn dann unserer Rundreisegruppe hinterherschicken wolle, wusste der Veranstalter keine Antwort. Ich fand schliesslich noch freie Plätze für einen Billigflieger am geplanten Hinflugtag > ab 19:30 Uhr - an 22:25 Uhr. Nach Rücksprache mit dem Veranstalter, habe ich diese Flüge dann gebucht und die Kosten vorgelegt (Veranstalter sicherte Erstattung zu).

Haben wir nun womöglich noch weitere Ansprüche? gegen wen? (EU Fl***erordnung?) - z.B.
1) wegen der Nichtbeförderung bzw. der um mehr als 3:00 Std verspäteten Abflugszeit - jedoch um nur 2:25 Std verspäteten Ankunftszeit
2) wegen Zwangsaufenthalt am Abflugs-Flughafen, Getränke, Snacks (im Billigflieger gab es kein Abendessen)
3) wegen Verlust des ersten Urlaubs-Abends, verkürzte Nachtruhe (Ankunft im Hotel um 23:30, das Rundreise-Programm begann bereits am nächsten Tag um 8:00 Uhr)

Rückflug:
Einen Tag vor dem geplanten Rückflug ein Infozettel des Veranstalters/Reiseleiters:
Abholung/Flughafentransfer am Abflugtag um 7:20 Uhr
Mit etwas Rätselraten und Internetrecherche war aus den kryptischen weiteren Angaben zu vermuten, dass sowohl Abflug-Flughafen als auch Flugzeiten geändert worden waren. So war es dann auch: Transfer erfolgte zum Flughafen Marrakesch (statt wie geplant Abflug ab unserem Aufenthaltsort Agadir) - Abflug 16:40 - Ankunftszeit 19:57 (statt wie geplant Abflug 12:10 - Ankunft 16:40).
Das "Transferfahrzeug" war ein ausgeleierter PKW und mit 5 Personen maximalst besetzt, wegen der Enge und des Fahrzeugzustands war auch kein Anschnallen möglich - nach den mehr als 3 Stunden "Transferfahrt" hatten wir 4 Fahrgäste alle Rückenschmerzen. Wir erreichten gegen 11:00 Uhr Marrakesch, mussten dort dann über 3 Stunden auf unseren Abflug warten und kamen schliesslich über 3 Stunden später als geplant am Heimatflughafen an.
Haben wir hieraus irgendwelche Ansprüche?

Vorgehensweise
Wegen der zugesicherten Erstattung der verauslagten Hinflugkosten habe ich mich bisher noch nicht an den Veranstalter gewandt.
Wäre es nachteilig, wenn ich (zunächst) nur diese Erstattung verlangen würde?

Wie gesagt, wäre ich für Einschätzungen/Tipps sehr dankbar.
Falls noch irgendwelche Angaben nötig sind, bitte Bescheid geben.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

so wuenscht man sich keinen Beginn des Urlaubs. Und auch kein solches Ende des Urlaubs.

1. Fuer den Hinflug sollten Ihnen je Ticket 450,-- Euro Ausgleichszahlung aufgrund der Entfernung zustehen - Grund: Trotz Vorlage gueltiger Reisedokumente beim check-in wurde die Befoerderung verweigert. Diese Ansprueche muessen Sie bei der deutschen Niederlassung der Fluggesellschaft (RAM) stellen, nicht beim Reiseveranstalter!!!!

Allerdings existiert da ein Urteil des AG Transfer usw.) koennte man evtl. etwas mit einem guten Reiserecht-Anwalt geltend machen, ich schaetze irgendetwas um die 5 % des Reisepreises. Da sollten Sie das Kostenrisiko beruecksichtigen.

Ich wuerde bei der Einreichung der Kosten fuer den Hinflug aufgrund der Vorkommnisse jedenfalls 20 % des Reisepreises einfordern, man wird abwarten muessen, wie der Reiseveranstalter reagiert.


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zum Rückflug: "Wenn ich das richtig verstanden habe, dann sollten Sie eigentlich ab Agadir zurueck fliegen, sind dann aber tatsaechlich ab Marrakech geflogen." Ja, exakt so war es.

Vielen Dank!
Dann werde ich mich jetzt zuallererst einmal mit dem Veranstalter auseinandersetzen.

Für meine Recht aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung habe ich ja noch Zeit (wenn ich das richtig verstanden habe). Und da ich davon ausgehe, dass die völlig unschuldige Fluggesellschaft ja sicher den schuldigen Veranstalter in Regress nehmen darf&wird, dürfte das eine Einigung mit dem Veranstalter wegen der anderen Punkte m.E. nur unnötig erschweren.

Aber sind nicht 400 Euro korrekt? oder wurde da zwischenzeitlich etwas geändert?
https://de.wikipedia.org/wiki/Fluggastrechte

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Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
.....Aber sind nicht 400 Euro korrekt?......

Klar sind 400,-- richtig. Bloeder Tippfehler von mir.

Zitat (von Lolle):
......Für meine Recht aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung habe ich ja noch Zeit......

Richtig - hier gilt die Regel-Verjaehrung.

Zitat (von Lolle):
......dass die völlig unschuldige Fluggesellschaft ja sicher den schuldigen Veranstalter in Regress nehmen darf&wird......

Ja, siehe VO Artikel 13


Viele Gruesse
bernardoselva

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Nochmals Danke :)

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#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Art 3 II a 261/2004 dürfte hier jedoch strittig sein.

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
.....Art 3 II a 261/2004 dürfte hier jedoch strittig sein.....

Wuerden Sie Ihre Meinung bitte konkretisieren?


Viele Gruesse
bernardoselva

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#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Naja, für die ausgleichszahlung ist die richtige Buchung Voraussetzung. Wenn aber in der Buchung ein Herr Müller steht kann ein Herr Maier kein Denied Boarding geltend machen. Hier ist meiner Meinung nach der in Regress zu nehmen, der die Buchung verbasselt hat.

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#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die Airline kann sich das Geld gerne vom Reiseveranstalter wieder holen.

Zitat:
aut den postalisch erhaltenen Reiseunterlagen hatte der Veranstalter bestätigt (jeweils Status "ok" mit Reservierungskennung des Veranstalters):


Der Fluggast hatte eine Flugbestätigung.

Zitat:
Wenn aber in der Buchung ein Herr Müller steht kann ein Herr Maier kein Denied Boarding geltend machen.


Was da intern in den Systemen steht, kann der Fluggast nicht wissen.
Er verlässt sich auf die schriftliche Flugbestätigung vom Reiseveranstalter.

Zitat:
Um 14:00 Uhr waren wir am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft. Dort wurde uns gesagt "mit Ihrer Reservierungskennung liegen uns zwar Flugbuchungen für andere Passagiere vor, jedoch nicht auf Ihren Namen - daher können wir Sie nicht befördern, obwohl noch freie Plätze in der Maschine sind".


Die Fluggesellschaft hätte den Schaden vermeiden können, indem es den Fluggästen einfach rechtzeitig Bordkarten ausgehändigt hätte.

-- Editiert von vundaal76 am 09.04.2016 22:28

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#9
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Papier ist geduldig. Ich kann ihnen mit dem Farblaser auch einen 500€ Note ausdrucken. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die das Wert ist.

Ich verstehe nicht, und deswegen schließe ich mich dem Berliner Gericht auch vollumfänglich an.

Die Frage ist nun, wo, und warum die Falschen Namen ins Spiel gekommen sind. Aber das kann der Airline egal sein.
Ich habe mich nochmals vergewissert, ob ich als Reiseveranstallter im Namen der Airline falsche Verträge schließen darf, bei denen dann die Airline in Vorleistung geht. Und ich habe nichts enstprechendes gefunden.
Einzig, worauf sich der Art 13 VO beziehen kann, ist, wenn ich als Reiseveranstallter wissentlich ein ErrorFare oder etwas anderes (Breaking Married Segment) ausstelle, was mir die Airline explizit verboten hat. Dennoch kann das ausgestellt werden, dann darf dass nicht zu einem Denied Boarding führen, denn der Fluggast hat eine vallide Buchung. Und der Reiseveranstallter bekommt dann eine ADM und kann sich dann mit seinem Kunden über die Kosten streiten.

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Hallo
ich lese natürlich weiter mit.
Aber damit hier keine Missverständnisse aufkommen: hier geht es nicht um falsche Namen, unser Flug war schlicht vom Veranstalter gar nicht "eingekauft" worden.
Bei den von mir erwähnten Buchungen auf andere Namen handelte es sich um tatsächlich existierende, tatsächlich mitfliegende andere Personen, die ebenfalls zu unserer Rundreisegruppe gehörten.

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#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
......Wenn aber in der Buchung ein Herr Müller steht kann ein Herr Maier kein Denied Boarding geltend machen.....

Alsoich hatte mich an der Aussage des TE, dass andere Namen unter seiner Buchungsnummer notiert sind, nicht gerieben. Denn zu meiner Zeit kannte man so genannte 'Alottement'-Buchungen. Da hatte ein Reiseveranstalter Zugriff auf eine vereinbarte Anzahl von Flugplaetzen bei einer Fluggesellschaft fuer bestimmte Strecken und konnte innerhalb des vereinbarten Alottements seine verkauften Plaetze einbuchen.

So ein Allottement lief unter einer Reservierungsnummer, daher war es durchaus ueblich, dass unter einer Buchungsnummer mehrere Reisende eingebucht waren, die sich nicht einmal kannten. Ich weiss allerdings nicht, ob diese Allottements heute noch praktiziert werden.

Zitat (von Lifeguard):
.....ob ich als Reiseveranstallter im Namen der Airline falsche Verträge schließen darf, bei denen dann die Airline in Vorleistung geht.....

Eigentlich ist die EU-Fluggast-VO 261/2004 so auszulegen, dass die Fluggesellschaft fuer den Bockmist der Reiseveranstalter haftet. Auch ich halte das in vielen Faellen fuer Bloedsinn, z.B. wenn in den Reisedokumenten voellig falsche Flugzeiten notiert sind. Zum Glueck geht mittlerweile die Rechtsprechung Wege in die richtige Richtung, siehe das Urteil des AG Charlottenburg.

Zitat (von vundaal76):
......Die Airline kann sich das Geld gerne vom Reiseveranstalter wieder holen......

Ja - und Sie als Prozesshansel haben einen Orgasmus, da ein weiteres Verfahren ansteht...... Eigentlich kann man das besser loesen, waere die VO vermuenftig formuliert.

Zitat (von vundaal76):
......Er verlässt sich auf die schriftliche Flugbestätigung vom Reiseveranstalter......

Zustimmung!

Zitat (von vundaal76):
......Die Fluggesellschaft hätte den Schaden vermeiden können, indem es den Fluggästen einfach rechtzeitig Bordkarten ausgehändigt hätte......

Wenn die Passagiere nicht eingebucht sind??? Sorry, das ist in meinen Augen voelliger Bloedsinn.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#12
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Allotment gibt es noch, aber nicht mehr unter einer PNR. Zumindest war ich dankbar, als ich das nicht mehr machen musste. Denn vor vielen Jahren hat mal ein Kunde storniert und dies gegenüber der Airline Kund getan. Und plötzlich war die ganze Flugbuchung mit allen anderen auch weg. Ferner, zu Zeiten von CheckMyTrip in der Form glaub ich auch gar nicht mehr denkbar.

Ich halte Art 3 II a Schutz genug.

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